Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde ist nicht berechtigt. Inhaltlich des (nicht rechtskräftigen) Schuldspruches hat Karl F***** ab einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis zum September 2002 in Hausbach
1. mit seiner am 1. Oktober 1988 geborenen, sohin unmündigen Tochter Barbara wiederholt den Beischlaf sowie dem Beischlaf gleichzusetzende Handlungen unternommen, indem er seinen Penis und ein Holzstück in die Scheide des Kindes einführte,
2. durch die zu 1. beschriebenen Tathandlungen mit einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist, wiederholt den Beischlaf vollzogen,
3. durch die zu 1. beschriebenen Tathandlungen sein minderjähriges Kind wiederholt zur Unzucht missbraucht.
Der nicht ausgeführten Behauptung mangelnder Verhältnismäßigkeit der Dauer der Untersuchungshaft genügt als Erwiderung der Hinweis auf die in erster Instanz - wenngleich nicht rechtskräftig - zugemessene Strafe (Foregger/Fabrizy StPO8 § 180 Rz 4).Der nicht ausgeführten Behauptung mangelnder Verhältnismäßigkeit der Dauer der Untersuchungshaft genügt als Erwiderung der Hinweis auf die in erster Instanz - wenngleich nicht rechtskräftig - zugemessene Strafe (Foregger/Fabrizy StPO8 Paragraph 180, Rz 4).
Den Beschwerdeausführungen zuwider entspricht die Beurteilung der Tatbegehungsgefahr durch den Gerichtshof zweiter Instanz der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur, wonach für deren Annahme nicht die bloße Möglichkeit, sondern die konkrete Wahrscheinlichkeit der künftigen Begehung einer strafbaren Handlung vorliegen muss (11 Os 52/97 = JBl 1998, 133; 13 Os 19/98 = EvBl 1998/116 = RZ 1998/59). Mögen auch die beiden minderjährigen Töchter des Rechtsmittelwerbers infolge deren mittlerweiligen Unterbringung in einem vom bisherigen Wohnort rund 100 Kilometer entfernten Heim (S 19/I) als qualifiziert gefährdet ausscheiden, besteht unter Zugrundelegung des unbestrittenen dringenden Tatverdachtes in der deshalb als sexuell deviant anzunehmenden Person des Angeklagten (Hager/Holzweber GRBG § 2 E 49a) die gesteigerte Befürchtung neuerlicher Delinquenz gegen die durch die Tatbestände des X. Abschnittes des Strafgesetzbuches geschützten Rechtsgüter. Denn die Ausführungen des in erster Instanz gehörten psychiatrischen Experten - auf die sich der Beschwerdeführer schwergewichtig stützt - beinhalten nicht nur die Einschätzung, die Wiederholungswahrscheinlichkeit beim Angeklagten sei "nicht größer als bei irgendeinem anderen Menschen, wenn die Gelegenheit für ihn nicht besonders bequem" sei (S 47/II), sondern auch die Aussage, dass der Genannte - der mit regelmäßigen ehelichen Sexualkontakten (vgl die Aussage der Ehefrau S 137/I) im Grunde der angelasteten Taten nicht das Auslangen fand - wegen seiner körperlichen Besonderheiten (S 403/I) unerfahrene (und somit unkritische) Partnerinnen für geschlechtliche Handlungen sucht (S 43, 45/II). Selbst bei und gerade wegen Entfernung der leichtest erreichbaren Opfer liegen daher weiterhin (§ 180 Abs 3 letzter Satz StPO), fallbezogen durch die im inkriminierten Verhalten manifestierte Triebstärke des Mannes gestützt, bestimmte Tatsachen für die reale Befürchtung eines Ausweichens auf andere geeignete Opfer (wozu die aus psychiatrischer Sicht reduzierte [S 223, 407/I; 245/II] Ehefrau - § 205 Abs 2 StGB - ebenso zählt wie Personen in der näheren Nachbarschaft des keineswegs einschichtig lebenden [vgl ON 26] Rechtsmittelwerbers) und somit neuerlicher einschlägiger - nicht unbedingt ablaufsidenter (Hager/Holzweber aaO E 35; 13 Os 8/02 uva) - Delinquenz vor. Da schließlich eine Substituierung der Haft durch ein "entsprechendes Gelöbnis" im Lichte von Art und Intensität des Haftgrundes nicht in Betracht kommt, war der Grundrechtsbeschwerde insgesamt - ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) - der Erfolg zu versagen.Den Beschwerdeausführungen zuwider entspricht die Beurteilung der Tatbegehungsgefahr durch den Gerichtshof zweiter Instanz der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur, wonach für deren Annahme nicht die bloße Möglichkeit, sondern die konkrete Wahrscheinlichkeit der künftigen Begehung einer strafbaren Handlung vorliegen muss (11 Os 52/97 = JBl 1998, 133; 13 Os 19/98 = EvBl 1998/116 = RZ 1998/59). Mögen auch die beiden minderjährigen Töchter des Rechtsmittelwerbers infolge deren mittlerweiligen Unterbringung in einem vom bisherigen Wohnort rund 100 Kilometer entfernten Heim (S 19/I) als qualifiziert gefährdet ausscheiden, besteht unter Zugrundelegung des unbestrittenen dringenden Tatverdachtes in der deshalb als sexuell deviant anzunehmenden Person des Angeklagten (Hager/Holzweber GRBG Paragraph 2, E 49a) die gesteigerte Befürchtung neuerlicher Delinquenz gegen die durch die Tatbestände des römisch zehn. Abschnittes des Strafgesetzbuches geschützten Rechtsgüter. Denn die Ausführungen des in erster Instanz gehörten psychiatrischen Experten - auf die sich der Beschwerdeführer schwergewichtig stützt - beinhalten nicht nur die Einschätzung, die Wiederholungswahrscheinlichkeit beim Angeklagten sei "nicht größer als bei irgendeinem anderen Menschen, wenn die Gelegenheit für ihn nicht besonders bequem" sei (S 47/II), sondern auch die Aussage, dass der Genannte - der mit regelmäßigen ehelichen Sexualkontakten vergleiche die Aussage der Ehefrau S 137/I) im Grunde der angelasteten Taten nicht das Auslangen fand - wegen seiner körperlichen Besonderheiten (S 403/I) unerfahrene (und somit unkritische) Partnerinnen für geschlechtliche Handlungen sucht (S 43, 45/II). Selbst bei und gerade wegen Entfernung der leichtest erreichbaren Opfer liegen daher weiterhin (Paragraph 180, Absatz 3, letzter Satz StPO), fallbezogen durch die im inkriminierten Verhalten manifestierte Triebstärke des Mannes gestützt, bestimmte Tatsachen für die reale Befürchtung eines Ausweichens auf andere geeignete Opfer (wozu die aus psychiatrischer Sicht reduzierte [S 223, 407/I; 245/II] Ehefrau - Paragraph 205, Absatz 2, StGB - ebenso zählt wie Personen in der näheren Nachbarschaft des keineswegs einschichtig lebenden [vgl ON 26] Rechtsmittelwerbers) und somit neuerlicher einschlägiger - nicht unbedingt ablaufsidenter (Hager/Holzweber aaO E 35; 13 Os 8/02 uva) - Delinquenz vor. Da schließlich eine Substituierung der Haft durch ein "entsprechendes Gelöbnis" im Lichte von Art und Intensität des Haftgrundes nicht in Betracht kommt, war der Grundrechtsbeschwerde insgesamt - ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) - der Erfolg zu versagen.