Rechtssatz RS0107369
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107369
Entscheidungsdatum
30.12.2009
Rechtssatz
Die Haft wegen Tatbegehungsgefahr ist nur zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, dass der Beschuldigte ohne Haftverhängung ungeachtet des Eindrucks des gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung (von je nach Anlasstat unterschiedlicher Intensität) begehen werde, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete Tat. Die Annahme einer solchen Gefahr muss sich daher auf bestimmte Tatsachen stützen, die die Gefahr einer Wiederholung begründen. Es genügt also nicht, dass die Möglichkeit eines Rückfalls nicht ausgeschlossen ist, diese Möglichkeit muss vielmehr durch bestimmte Tatsachen in greifbare Nähe gerückt sein (vgl 39 BlgNR XII GP). Darüberhinaus ist die Gefährlichkeit des Beschuldigten für Leib und Leben oder seine Beteiligung an einer kriminellen Organisation zu berücksichtigen, aber auch, ob die Tatbegehungsgefahr durch eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Anlasstat(en) begangen wurde(n), gemindert ist (§ 180 Abs 3 StPO).Die Haft wegen Tatbegehungsgefahr ist nur zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, dass der Beschuldigte ohne Haftverhängung ungeachtet des Eindrucks des gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung (von je nach Anlasstat unterschiedlicher Intensität) begehen werde, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete Tat. Die Annahme einer solchen Gefahr muss sich daher auf bestimmte Tatsachen stützen, die die Gefahr einer Wiederholung begründen. Es genügt also nicht, dass die Möglichkeit eines Rückfalls nicht ausgeschlossen ist, diese Möglichkeit muss vielmehr durch bestimmte Tatsachen in greifbare Nähe gerückt sein vergleiche 39 BlgNR römisch zwölf Gesetzgebungsperiode Darüberhinaus ist die Gefährlichkeit des Beschuldigten für Leib und Leben oder seine Beteiligung an einer kriminellen Organisation zu berücksichtigen, aber auch, ob die Tatbegehungsgefahr durch eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Anlasstat(en) begangen wurde(n), gemindert ist (Paragraph 180, Absatz 3, StPO).
Entscheidungstexte
- 11 Os 52/97
Entscheidungstext OGH 23.04.1997 11 Os 52/97
- 11 Os 119/03
Entscheidungstext OGH 07.10.2003 11 Os 119/03
Vgl auch; Beisatz: Für die Annahme der Tatbegehungsgefahr muss nicht die bloße Möglichkeit, sondern die konkrete Wahrscheinlichkeit der künftigen Begehung einer strafbaren Handlung vorliegen. (T1)
- 11 Os 48/05a
Entscheidungstext OGH 06.05.2005 11 Os 48/05a
Vgl
- 12 Os 148/07t
Entscheidungstext OGH 29.11.2007 12 Os 148/07t
Vgl auch; Beisatz: Wiederholte, einer besonders schwerwiegenden Wirtschaftskriminalität zuzuordnende deliktische Angriffe über einen langen Zeitraum, besonders hoher Schaden und teilweise Tatbegehung während eines anhängigen Strafverfahrens, insbesondere auch nach kurzfristiger Untersuchungshaft, rechtfertigen den vom Erstgericht angenommenen Haftgrund der Tatbegehungsgefahr, zwar zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts nach 16-monatiger Untersuchungshaft und durch Änderung der (familiären wie beruflichen) Verhältnisse in seiner Intensität gemindert, aber dennoch aktuell bestehend und auch durch Anwendung gelinderer Mittel nicht abwendbar. (T2)
- 14 Os 158/09f
Entscheidungstext OGH 30.12.2009 14 Os 158/09f
Auch; Beisatz: Die Untersuchungshaft aus dem Grund der Tatbegehungsgefahr dient nicht ausschließlich „der Sicherung des Verfahrens", sondern dazu den Angeklagten an einer aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchtenden Begehung einer Straftat zu hindern. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107369
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2010
Dokumentnummer
JJR_19970423_OGH0002_0110OS00052_9700000_002