Der dagegen erhobenen, das weitere Vorliegen der Tatbegehungsgefahr bestreitenden Grundrechtsbeschwerde des Untersuchungshäftlings kommt Berechtigung zu.
Der vom Oberlandesgericht bloß unter Berufung darauf, daß dieser "vom Erstgericht gar nicht angezweifelt" worden sei (S 8 der Entscheidung) angenommene Haftgrund nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO liegt schon deshalb nicht vor, weil § 29 StGB mehrere nicht qualifizierte strafbare Handlungen nicht zu einer strafbaren Handlung mit schweren Folgen macht (Leukauf/Steininger Komm3 § 21 RN 14; ÖJZ-LSK 1998/8).Der vom Oberlandesgericht bloß unter Berufung darauf, daß dieser "vom Erstgericht gar nicht angezweifelt" worden sei (S 8 der Entscheidung) angenommene Haftgrund nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, StPO liegt schon deshalb nicht vor, weil Paragraph 29, StGB mehrere nicht qualifizierte strafbare Handlungen nicht zu einer strafbaren Handlung mit schweren Folgen macht (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 21, RN 14; ÖJZ-LSK 1998/8).
Aber auch Tatbegehungsgefahr gemäß § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO liegt nicht (mehr) vor.Aber auch Tatbegehungsgefahr gemäß Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO liegt nicht (mehr) vor.
Der Umstand, daß dem Beschuldigten wiederholte oder fortgesetzte Handlungen angelastet werden, stellt (neben der alternativ angeführten Verurteilung) zwar eine notwendige, nicht aber auch hinreichende Bedingung für den Haftgrund nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO dar. Wiederholte oder fortgesetzte Handlungen reichen nur dann hin, wenn daraus jene bestimmten Tatsachen abzuleiten sind, welche § 180 Abs 2 StPO für die Annahme nicht bloß der Möglichkeit, vielmehr der konkreten Gefahr (Mayrhofer/Steininger GRBG § 2 Rz 55; zuletzt:Der Umstand, daß dem Beschuldigten wiederholte oder fortgesetzte Handlungen angelastet werden, stellt (neben der alternativ angeführten Verurteilung) zwar eine notwendige, nicht aber auch hinreichende Bedingung für den Haftgrund nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO dar. Wiederholte oder fortgesetzte Handlungen reichen nur dann hin, wenn daraus jene bestimmten Tatsachen abzuleiten sind, welche Paragraph 180, Absatz 2, StPO für die Annahme nicht bloß der Möglichkeit, vielmehr der konkreten Gefahr (Mayrhofer/Steininger GRBG Paragraph 2, Rz 55; zuletzt:
13 Os 183/97) einer gegen dasselbe Rechtsgut gerichteten strafbaren Handlung mit nicht bloß leichten Folgen unabdingbar fordert.
Liegt aber die letzte dem Beschuldigten angelastete Tat schon längere Zeit zurück und war er auch schon annähernd sechs Monate in Haft, so vermochte vorliegend dessen keineswegs auf eine deliktische Vorgangsweise bezogene Ankündigung, im Fall seiner Enthaftung den aus § 114 ASVG resultierenden Schaden gutmachen zu wollen, jene konkrete Gefahr ebensowenig weiter zu begründen, wie eine auf sein betrügerisches Tun gegründete zivilrechtliche Ersatzpflicht.Liegt aber die letzte dem Beschuldigten angelastete Tat schon längere Zeit zurück und war er auch schon annähernd sechs Monate in Haft, so vermochte vorliegend dessen keineswegs auf eine deliktische Vorgangsweise bezogene Ankündigung, im Fall seiner Enthaftung den aus Paragraph 114, ASVG resultierenden Schaden gutmachen zu wollen, jene konkrete Gefahr ebensowenig weiter zu begründen, wie eine auf sein betrügerisches Tun gegründete zivilrechtliche Ersatzpflicht.
Daß der Beschuldigte nunmehr trotz einer über dem Existenzminimum gelegenen Pension gleichsam zu weiterer Delinquenz gezwungen sei, kann mit Fug nicht behauptet werden. Vielmehr fällt bei der Prognose, die gerichtliche Unbescholtenheit und die längere Dauer der Untersuchungshaft (§ § 194 Abs 3 StPO) des 60jährigen Adolf H***** entscheidend ins Gewicht. Aus den Aussagen der Zeugen Dr.W***** (ON 61) und Dr.O***** (ON 70) ist nichts dahin zu gewinnen, daß die ursprüngliche Gefahr trotz des letztgenannten Umstandes und des nunmehrigen Erhalts eines regelmäßigen Einkommens (Pension) unverändert weiterbestünde (s § 180 Abs 3 StPO).Daß der Beschuldigte nunmehr trotz einer über dem Existenzminimum gelegenen Pension gleichsam zu weiterer Delinquenz gezwungen sei, kann mit Fug nicht behauptet werden. Vielmehr fällt bei der Prognose, die gerichtliche Unbescholtenheit und die längere Dauer der Untersuchungshaft (Paragraph Paragraph 194, Absatz 3, StPO) des 60jährigen Adolf H***** entscheidend ins Gewicht. Aus den Aussagen der Zeugen Dr.W***** (ON 61) und Dr.O***** (ON 70) ist nichts dahin zu gewinnen, daß die ursprüngliche Gefahr trotz des letztgenannten Umstandes und des nunmehrigen Erhalts eines regelmäßigen Einkommens (Pension) unverändert weiterbestünde (s Paragraph 180, Absatz 3, StPO).
Die solcherart grundrechtsverletzende Entscheidung war aufzuheben. Die Ersatzpflicht des Bundes gründet auf § 8 GRBG.Die solcherart grundrechtsverletzende Entscheidung war aufzuheben. Die Ersatzpflicht des Bundes gründet auf Paragraph 8, GRBG.
Auf die Bestimmung des § 7 Abs 2 GRBG, wonach die Gerichte verpflichtet sind, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Obersten Gerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wird hingewiesen.Auf die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, GRBG, wonach die Gerichte verpflichtet sind, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Obersten Gerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wird hingewiesen.