Der vom Oberlandesgericht zur Begründung der Untersuchungshaft herangezogene Grund (§ 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO) setzt (unter anderem) voraus, daß infolge bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß, ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist, wie die ihm angelasteten strafbaren Handlungen, wenn ihm nunmehr wiederholte oder fortgesetzte Handlungen angelastet werden.Der vom Oberlandesgericht zur Begründung der Untersuchungshaft herangezogene Grund (Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO) setzt (unter anderem) voraus, daß infolge bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß, ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist, wie die ihm angelasteten strafbaren Handlungen, wenn ihm nunmehr wiederholte oder fortgesetzte Handlungen angelastet werden.
Dem Beschuldigten werden vorliegendenfalls solche fortgesetzte bzw wiederholte strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen mit jeweils beachtlichen Folgen angelastet. Die bestimmten Tatsachen, welche die Gefahr künftiger strafbarer Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begründen und zur Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft vorausgesetzt sind, können (infolge ausdrücklicher Anführung im Gesetz; letzter Halbsatz leg. cit) auch in den den Beschuldigten angelasteten wiederholten oder fortgesetzten Handlungen liegen, wenn sie von solcher Art sind, daß dadurch nicht lediglich die bloße Möglichkeit eines Rückfalles begründet wird.
Das vom Beschuldigten überwiegend selbst angegebene (und manifeste) Verhalten, insbesondere die intensiven und in kurzen Abständen wiederholten, planmäßigen, meist unter dem Deckmantel von Kapitalgesellschaften verübten Angriffe gegen fremdes Vermögen innerhalb eines Zeitraums von eineinhalb Jahren (Beginn 1996 bis Juli 1997) mit hohen Schadensbeträgen und sein daraus abgeleitetes Persönlichkeitsbild (s. 11 Os 73/95) sind zudem jene vom Beschwerdeführer vermißten bestimmten Tatsachen, die nicht bloß abstrakt, sondern durchaus konkret befürchten lassen, er werde auf freiem Fuß ungeachtet des gegen ihn geführten Verfahrens neuerlich gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen (s. 15 Os 44/95).
Soweit in diesem Zusammenhang die Unschuldsvermutung (Art 6 Abs 2 MRK, der in § 2 GRBG übrigens gar nicht zitiert ist) in Anspruch genommen wird, übersieht der Beschwerdeführer, daß im Gegensatz dazu in der Haftfrage das Bestehen hinreichenden Verdachtes der Verübung einer strafbaren Handlung ausreicht (Art 5 Abs 1 lit c MRK, 15 Os 37/97); (dringender) Verdacht und (bestimmte) Tatsache sind aber - wie der Beschwerdeführer ersichtlich meint - keine Gegensätze.Soweit in diesem Zusammenhang die Unschuldsvermutung (Artikel 6, Absatz 2, MRK, der in Paragraph 2, GRBG übrigens gar nicht zitiert ist) in Anspruch genommen wird, übersieht der Beschwerdeführer, daß im Gegensatz dazu in der Haftfrage das Bestehen hinreichenden Verdachtes der Verübung einer strafbaren Handlung ausreicht (Artikel 5, Absatz eins, Litera c, MRK, 15 Os 37/97); (dringender) Verdacht und (bestimmte) Tatsache sind aber - wie der Beschwerdeführer ersichtlich meint - keine Gegensätze.
In Anbetracht der Höhe des Deliktsschadens kann die Aussicht des Beschuldigten, beim Österreichischen Bundesheer als Zeitsoldat beschäftigt zu werden, keine Minderung dieser Rückfallsgefahr bedeuten (§ 180 Abs 3 letzter Satz StPO).In Anbetracht der Höhe des Deliktsschadens kann die Aussicht des Beschuldigten, beim Österreichischen Bundesheer als Zeitsoldat beschäftigt zu werden, keine Minderung dieser Rückfallsgefahr bedeuten (Paragraph 180, Absatz 3, letzter Satz StPO).
Das Oberlandesgericht ist daher im Ergebnis zu Recht vom Vorliegen des bezeichneten Haftgrundes ausgegangen.
Die Beschwerdeausführungen bieten auch keinen Anlaß, von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Berechnung der Haftfristen des § 181 Abs 1 und 2 StPO abzugehen (14 Os 57/94, 11 Os 59/94, 15 Os 133/94, 14 Os 155/95, 15 Os 160/95 ua). Haftfristen sind wie alle anderen von der Strafprozeßordnung so bezeichneten Fristen nach § 6 StPO zu berechnen. Eine Differenzierung gegenüber den in § 194 StPO genannten Zeiträumen ist schon deswegen geboten, weil diese vom Gesetz ebensowenig wie jene des § 35 Abs 3 JGG als Fristen bezeichnet werden. Im übrigen verlängert § 6 Abs 2 StPO im Gegensatz zu § 181 Abs 4 StPO keine Haftfrist, sondern bestimmt vielmehr deren letzten Tag bei spezifischen kalendermäßigen Konstellationen.Die Beschwerdeausführungen bieten auch keinen Anlaß, von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Berechnung der Haftfristen des Paragraph 181, Absatz eins und 2 StPO abzugehen (14 Os 57/94, 11 Os 59/94, 15 Os 133/94, 14 Os 155/95, 15 Os 160/95 ua). Haftfristen sind wie alle anderen von der Strafprozeßordnung so bezeichneten Fristen nach Paragraph 6, StPO zu berechnen. Eine Differenzierung gegenüber den in Paragraph 194, StPO genannten Zeiträumen ist schon deswegen geboten, weil diese vom Gesetz ebensowenig wie jene des Paragraph 35, Absatz 3, JGG als Fristen bezeichnet werden. Im übrigen verlängert Paragraph 6, Absatz 2, StPO im Gegensatz zu Paragraph 181, Absatz 4, StPO keine Haftfrist, sondern bestimmt vielmehr deren letzten Tag bei spezifischen kalendermäßigen Konstellationen.
Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.