Der Beschwerde zuwider hat das Oberlandesgericht die Tatbegehungsgefahr (§ 180 Abs 2 Z 3 lit a bis c StPO) aus der dem dringenden Tatverdacht zugrunde liegenden massiven, groß angelegten Betrugsdelinquenz mit enormem Schaden in mehrfacher Millionenhöhe und dem gravierend belasteten Vorleben des siebenmal, zuletzt (erst) im November 2003 einschlägig vorbestraften Beschuldigten (S 9/I) tragfähig abgeleitet (BS 10f) und dabei auch die vom Beschwerdeführer behauptete Gefahrenminderung infolge geänderter Verhältnisse (§ 180 Abs 3 letzter Satz StPO) zu Recht verneint.Der Beschwerde zuwider hat das Oberlandesgericht die Tatbegehungsgefahr (Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a bis c StPO) aus der dem dringenden Tatverdacht zugrunde liegenden massiven, groß angelegten Betrugsdelinquenz mit enormem Schaden in mehrfacher Millionenhöhe und dem gravierend belasteten Vorleben des siebenmal, zuletzt (erst) im November 2003 einschlägig vorbestraften Beschuldigten (S 9/I) tragfähig abgeleitet (BS 10f) und dabei auch die vom Beschwerdeführer behauptete Gefahrenminderung infolge geänderter Verhältnisse (Paragraph 180, Absatz 3, letzter Satz StPO) zu Recht verneint.
Die ausschließlich aus dem zwischenzeitigen, eine weitere Delinquenzmöglichkeit hindernden Strafvollzug in der Dauer von immerhin 1 ½ Jahren resultierende zeitliche Distanz zu den in Rede stehenden Tathandlungen (vgl RIS-Justiz RS0114303, 15 Os 89/05k) aber auch zu den der letzten Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten ist demgegenüber nämlich ebensowenig von Gewicht wie das in der Beschwerde behauptete, aus der bereits längerwährenden Handlungsunfähigkeit der in das Tatgeschehen involvierten Unternehmen abgeleitete faktische Unvermögen der Fortsetzung der konkret vorgeworfenen Betrugshandlungen. Denn die aus der Vorstrafenbelastung, insbesondere aber aus der inkriminierten exzessiven Delinquenz ersichtliche massive kriminelle Täterenergie lässt ungeachtet der Änderung einzelner tatbegegünstigender Umstände die Verwirklichung von strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen auch mit schweren und nicht bloß leichten Folgen auch bei anderen - nicht weiter einzugrenzenden - Gelegenheiten naheliegend erscheinen (vgl 12 Os 90/03). Dass der Beschwerdeführer selbst einräumt, seine Einflussmöglichkeiten auf die beteiligten Unternehmen „nur" infolge der Haft verloren zu haben, zeigt schließlich ebenfalls nur zu deutlich, dass eine Minderung der Tatbegehungsgefahr im Sinne des § 180 Abs 3 letzter Satz StPO aus diesem Umstand nicht abgeleitet werden kann (EvBl 2001/63).Die ausschließlich aus dem zwischenzeitigen, eine weitere Delinquenzmöglichkeit hindernden Strafvollzug in der Dauer von immerhin 1 ½ Jahren resultierende zeitliche Distanz zu den in Rede stehenden Tathandlungen vergleiche RIS-Justiz RS0114303, 15 Os 89/05k) aber auch zu den der letzten Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten ist demgegenüber nämlich ebensowenig von Gewicht wie das in der Beschwerde behauptete, aus der bereits längerwährenden Handlungsunfähigkeit der in das Tatgeschehen involvierten Unternehmen abgeleitete faktische Unvermögen der Fortsetzung der konkret vorgeworfenen Betrugshandlungen. Denn die aus der Vorstrafenbelastung, insbesondere aber aus der inkriminierten exzessiven Delinquenz ersichtliche massive kriminelle Täterenergie lässt ungeachtet der Änderung einzelner tatbegegünstigender Umstände die Verwirklichung von strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen auch mit schweren und nicht bloß leichten Folgen auch bei anderen - nicht weiter einzugrenzenden - Gelegenheiten naheliegend erscheinen vergleiche 12 Os 90/03). Dass der Beschwerdeführer selbst einräumt, seine Einflussmöglichkeiten auf die beteiligten Unternehmen „nur" infolge der Haft verloren zu haben, zeigt schließlich ebenfalls nur zu deutlich, dass eine Minderung der Tatbegehungsgefahr im Sinne des Paragraph 180, Absatz 3, letzter Satz StPO aus diesem Umstand nicht abgeleitet werden kann (EvBl 2001/63).
Obwohl es damit eines Eingehens auf den weiteren vom Gerichtshof zweiter Instanz angenommenen Haftgrund der Fluchtgefahr nicht bedarf (Hager/Holzweber GRBG § 2 E 24), ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass das Beschwerdegericht - entgegen dem die zugrunde gelegten bestimmten Tatsachen bloß einer eigenständigen anderen Beurteilung unterziehenden Beschwerdevorbringen - diesen Haftgrund zureichend aus der als Fluchtversuch gewerteten plötzlichen Absetzbewegung des Beschuldigten im Besitz von 2,7 Mio Euro in die Schweiz im Oktober 2004 sowie der im Falle einer Verurteilung aufgrund des Strafsatzes einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren (§§ 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB) konkret drohenden hohen Sanktion - ohne solcherart eine Inlandsintegration besonders erörtern zu müssen (§ 180 Abs 3 erster Satz StPO) - erschlossen hat (BS 9f). Im Hinblick auf das Gewicht der - insbesondere nach § 180 Abs 2 Z 3 StPO massiv vorliegenden - Haftgründe vermag der Beschwerdeführer die Substituierbarkeit der Haft durch Anwendung gelinderer Mittel nicht aufzuzeigen.Obwohl es damit eines Eingehens auf den weiteren vom Gerichtshof zweiter Instanz angenommenen Haftgrund der Fluchtgefahr nicht bedarf (Hager/Holzweber GRBG Paragraph 2, E 24), ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass das Beschwerdegericht - entgegen dem die zugrunde gelegten bestimmten Tatsachen bloß einer eigenständigen anderen Beurteilung unterziehenden Beschwerdevorbringen - diesen Haftgrund zureichend aus der als Fluchtversuch gewerteten plötzlichen Absetzbewegung des Beschuldigten im Besitz von 2,7 Mio Euro in die Schweiz im Oktober 2004 sowie der im Falle einer Verurteilung aufgrund des Strafsatzes einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren (Paragraphen 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB) konkret drohenden hohen Sanktion - ohne solcherart eine Inlandsintegration besonders erörtern zu müssen (Paragraph 180, Absatz 3, erster Satz StPO) - erschlossen hat (BS 9f). Im Hinblick auf das Gewicht der - insbesondere nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, StPO massiv vorliegenden - Haftgründe vermag der Beschwerdeführer die Substituierbarkeit der Haft durch Anwendung gelinderer Mittel nicht aufzuzeigen.
Ebenso versagt in Anbetracht der zuvor genannten Sanktionsdrohung und des massiven Umfangs und Gewichts der angelasteten Delinquenz der - nicht näher substantiierte - Einwand der Unverhältnismäßigkeit (§ 180 Abs 1 StPO) der zum relevanten Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung erst rund einmonatigen Haft.Ebenso versagt in Anbetracht der zuvor genannten Sanktionsdrohung und des massiven Umfangs und Gewichts der angelasteten Delinquenz der - nicht näher substantiierte - Einwand der Unverhältnismäßigkeit (Paragraph 180, Absatz eins, StPO) der zum relevanten Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung erst rund einmonatigen Haft.
Somit wurde der Beschuldigte im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der Äußerung der Verteidigung gemäß § 35 Abs 2 StPO - ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Somit wurde der Beschuldigte im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der Äußerung der Verteidigung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO - ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.