Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige weitere Freisprüche enthält, wurde Andreas M***** - soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung - auch von der Anklage, er habe in Salzburg
A) am 31. Dezember 1997 die ihm in seiner Eigenschaft als
Geschäftsführer der Firma C***** Software-Entwicklung und Vertriebs GmbH, mithin durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich missbraucht und der genannten Firma einen 500.000 Schilling übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt, indem er Einlagen zweier stiller Gesellschafter in der Gesamthöhe von 1,070.000 Schilling unmittelbar nach Einlangen auf dem Gesellschaftskonto bei der O*****bank Salzburg auf sein Privatkonto bei dieser Bank überwies und für eigene Zwecke verwendete und B 1) als verantwortlicher Geschäftsführer der Firma C***** Software-Entwicklung und Vertriebs GmbH, die Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, am 31. Dezember 1997 durch die vorstehend geschilderte Tathandlung das Vermögen der genannten Gesellschaft wirklich verringert und dadurch die Befriedigung von Gläubigern der Gesellschaft vereitelt bzw geschmälert, wobei er durch die Tat einen 500.000 Schilling übersteigenden Schaden herbeigeführt habe, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Geschäftsführer der Firma C***** Software-Entwicklung und Vertriebs GmbH, mithin durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich missbraucht und der genannten Firma einen 500.000 Schilling übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt, indem er Einlagen zweier stiller Gesellschafter in der Gesamthöhe von 1,070.000 Schilling unmittelbar nach Einlangen auf dem Gesellschaftskonto bei der O*****bank Salzburg auf sein Privatkonto bei dieser Bank überwies und für eigene Zwecke verwendete und B 1) als verantwortlicher Geschäftsführer der Firma C***** Software-Entwicklung und Vertriebs GmbH, die Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, am 31. Dezember 1997 durch die vorstehend geschilderte Tathandlung das Vermögen der genannten Gesellschaft wirklich verringert und dadurch die Befriedigung von Gläubigern der Gesellschaft vereitelt bzw geschmälert, wobei er durch die Tat einen 500.000 Schilling übersteigenden Schaden herbeigeführt habe, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Die Staatsanwaltschaft war bei der Anklageerhebung von folgender Verdachtslage ausgegangen:
Die Gesellschafter der C***** Software-Entwicklung und Vertriebs GmbH (im Folgenden C***** GmbH), nämlich Dieter M***** und Gerhard E*****, die jeder 25 % der Anteile hielten, und die I***** Consulting Management Beratungs GmbH (im Folgenden I***** GmbH), die wirtschaftlich dem Angeklagten, der auch ihr Geschäftsführer war, zuzurechnen war und 50 % innehatte, trafen zu Beginn der Geschäftstätigkeit Mitte 1997 die mündliche Vereinbarung, dass die I***** GmbH und damit wirtschaftlich gesehen der Angeklagte zwei Millionen Schilling an Eigenkapital in die Gesellschaft einbringen soll. Darüber hinaus sollte er für die C***** GmbH noch weitere finanzielle Mittel in der Höhe von zwei Millionen Schilling lukrieren, allenfalls in Form stiller Beteiligungen. Geschäftsführer der C***** GmbH waren der Angeklagte und Dieter M*****. Die finanzielle Entwicklung der Gesellschaft verlief von Anfang an sehr schlecht. Dem Unternehmen wurde viel zu wenig Eigenkapital zugeführt. Statt dessen wurden laufend Fremdmittel in Anspruch genommen. Mit Jahresende 1997 war die C***** GmbH überschuldet, was dem Angeklagten nach Auffassung der Staatsanwaltschaft auf Grund seiner Tätigkeit als Steuerberater und seiner Agenden in der Gesellschaft bekannt war.
Noch im Dezember 1997 konnte er ohne Wissen der anderen Gesellschafter zwei atypisch stille Gesellschaftsverträge abschließen. Am 22. Dezember 1997 überwiesen die beiden stillen Beteiligten insgesamt 1,133.000 Schilling auf ein Konto der C***** GmbH. Anstatt die Gelder in der finanziell angeschlagenen Gesellschaft zu belassen, ließ der Angeklagte als Geschäftsführer der C***** GmbH umgehend, nämlich am 31. Dezember 1997, mit 1,07 Millionen Schilling beinahe den gesamten Betrag auf ein privates Konto überweisen, wobei als Widmung "Darlehensrückzahlung" angegeben wurde. Der Angeklagte wusste nach Ansicht der Staatsanwaltschaft, dass es sich bei den stillen Beteiligungsbeträgen um Vermögen der Gesellschaft, somit um für ihn fremdes Vermögen handelt, aber auch, dass seine Vorgangsweise "das wirtschaftliche Todesurteil" für die Gesellschaft bedeutete und damit auch eine eklatante Schädigung der Gläubiger der C***** GmbH einher ging, denen solcherart der Großteil des Befriedigungsfonds abhanden kam (S 5 ff der Anklageschrift ON 45/III).
Dieses dem Angeklagten vorgeworfene Verhalten beurteilte die Staatsanwaltschaft als (idealkonkurrierende) Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB und der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1 und Abs 2, 161 Abs 1 (erster Satz) StGB. Das Erstgericht führte zur Begründung des Freispruchs im Wesentlichen an, dass der Angeklagte "durch Zahlungen und Haftungsübernahmen Kapital aufgebracht" hat, "wobei sich die Höhe nicht mehr feststellen lässt", und sich "nicht feststellen" ließ, "ob die vom Angeklagten aufgebrachten Barmittel Eigenkapital ersetzende Einlagen dargestellt haben oder ob es sich um Darlehen an die Gesellschaft gehandelt hat". Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung fügte das Erstgericht hinzu, es sei "im Zweifel zugunsten des Angeklagten" davon ausgegangen, "dass er diese Gelder nur vorschussweise dem Unternehmen zur Verfügung gestellt hat und sie sich daher nach dem Einlangen anderer Gelder wieder entnehmen konnte" (US 4, 6 f).Dieses dem Angeklagten vorgeworfene Verhalten beurteilte die Staatsanwaltschaft als (idealkonkurrierende) Verbrechen der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB und der betrügerischen Krida nach Paragraphen 156, Absatz eins und Absatz 2, 161, Absatz eins, (erster Satz) StGB. Das Erstgericht führte zur Begründung des Freispruchs im Wesentlichen an, dass der Angeklagte "durch Zahlungen und Haftungsübernahmen Kapital aufgebracht" hat, "wobei sich die Höhe nicht mehr feststellen lässt", und sich "nicht feststellen" ließ, "ob die vom Angeklagten aufgebrachten Barmittel Eigenkapital ersetzende Einlagen dargestellt haben oder ob es sich um Darlehen an die Gesellschaft gehandelt hat". Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung fügte das Erstgericht hinzu, es sei "im Zweifel zugunsten des Angeklagten" davon ausgegangen, "dass er diese Gelder nur vorschussweise dem Unternehmen zur Verfügung gestellt hat und sie sich daher nach dem Einlangen anderer Gelder wieder entnehmen konnte" (US 4, 6 f).