Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0113615×

Rechtssatz RS0113615

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0113615

Geschäftszahl

11Os105/99 (11Os106/99); 14Os169/01; 11Os41/02; 14Os69/03; 11Os123/07h

Entscheidungsdatum

29.01.2008

Rechtssatz

Ob die Fremdmittelaufnahme durch Geschäftsführer einer GmbH als leichtsinnige oder unverhältnismäßige Kreditbenützung iSd Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB anzusehen ist, ist in jedem Einzelfall gesondert unter Einbeziehung sämtlicher betriebswirtschaftlicher und sonstiger relevanter Faktoren sowie unter Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aus der Sicht ex ante zu beurteilen. Besondere Beachtung kommt der Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft zu. Dabei sind die im Zivilrecht entwickelten, im Gesetz nicht normierten Regeln über das Eigenkapitalersatzrecht zu beachten. Danach sind eigenkapitalersetzende Gesellschafterleistungen wie Gesellschafterdarlehen und Bürgschaften von Gesellschaftern für Darlehen, welche der GmbH von Dritten gewährt werden, wirtschaftlich dem Eigenkapital zuzurechnen. Voraussetzung für die Annahme eines Eigenkapitalersatzes ist die objektive Kreditunwürdigkeit der GmbH im Zeitpunkt der Kreditaufnahme oder der Nicht-Abberufung eines schon zuvor zugezählten Gesellschafterdarlehens sowie die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der Gesellschafter von der Krise der GmbH. Keinesfalls kann aber eine durch eine eigenkapitalersetzende werthaltige Bürgschaft abgesicherte Kapitalaufnahme den Geschäftsführern der GmbH als kridaträchtige Handlung angelastet werden.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 105/99
    Entscheidungstext OGH 11.04.2000 11 Os 105/99
  • 14 Os 169/01
    Entscheidungstext OGH 07.05.2002 14 Os 169/01
    Vgl; Beisatz: Für die Beurteilung als Eigenkapitalersatz kommt es auf die objektive Kreditunwürdigkeit, Zahlungsunfähigkeit oder (bei negativer Fortbestehensprognose) Überschuldung der Gesellschaft im Zeitpunkt der Darlehensgewährung oder -belassung an. Ein eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen darf bis zur nachhaltigen Sanierung der Gesellschaft nicht zurückgezahlt werden. Auch die Besicherung von Gesellschaftsschulden durch Gesellschafter kommt unter bestimmten Voraussetzungen als Eigenkapitalersatz in Betracht. (T1); Beisatz: Hier zu §§ 153, 156, 159, 161 Abs 1 StGB. (T2)
  • 11 Os 41/02
    Entscheidungstext OGH 01.10.2002 11 Os 41/02
    Auch; nur: Voraussetzung für die Annahme eines Eigenkapitalersatzes ist die objektive Kreditunwürdigkeit der GmbH im Zeitpunkt der Kreditaufnahme oder der Nicht-Abberufung eines schon zuvor zugezählten Gesellschafterdarlehens sowie die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der Gesellschafter von der Krise der GmbH. (T3)
  • 14 Os 69/03
    Entscheidungstext OGH 27.01.2004 14 Os 69/03
    Auch; nur T3
  • 11 Os 123/07h
    Entscheidungstext OGH 29.01.2008 11 Os 123/07h
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113615

Dokumentnummer

JJR_20000411_OGH0002_0110OS00105_9900000_001