In der dagegen vom Angeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde, die auf die - nur für die Bekämpfung des Urteils eines Schöffengerichtes vorgesehenen - Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs. 1 Z 5, "9" und 10 StPO gestützt wird, werden auch die nach dem Inhalt der Beschwerde sachlich in Betracht kommenden, für das geschwornengerichtliche Verfahren geltenden Nichtigkeitsgründe des § 345 Abs. 1 Z 9 und 12 StPO nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht.In der dagegen vom Angeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde, die auf die - nur für die Bekämpfung des Urteils eines Schöffengerichtes vorgesehenen - Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,, "9" und 10 StPO gestützt wird, werden auch die nach dem Inhalt der Beschwerde sachlich in Betracht kommenden, für das geschwornengerichtliche Verfahren geltenden Nichtigkeitsgründe des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 9 und 12 StPO nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht.
Daß die Antwort der Geschwornen in sich widersprechend sei (§ 345 Abs. 1 Z 9 StPO), kann ausschließlich aus dem Wahrspruch selbst abgeleitet werden, nicht aber aber aus der gemäß § 331 Abs. 3 StPO zu verfassenden Niederschrift (Mayerhofer-Rieder, StPO2, E 7 zu § 345 Abs. 1 Z 9). Sohin wird mit der Behauptung, die Bejahung der Hauptfrage ließe sich nicht mit den niedergeschriebenenDaß die Antwort der Geschwornen in sich widersprechend sei (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 9, StPO), kann ausschließlich aus dem Wahrspruch selbst abgeleitet werden, nicht aber aber aus der gemäß Paragraph 331, Absatz 3, StPO zu verfassenden Niederschrift (Mayerhofer-Rieder, StPO2, E 7 zu Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 9,). Sohin wird mit der Behauptung, die Bejahung der Hauptfrage ließe sich nicht mit den niedergeschriebenen
Erwägungen der Geschwornen vereinbaren, "... daß der Beschuldigte
... zugegeben hat, daß er unmittelbar nach dem Entreißen des Geldbetrages durch seine Schläge sich die Aneignung sichern und eine Verfolgung vermeiden wollte" (S 409), ein prozeßordnungswidriger Bezug auf die Niederschrift der Laien hergestellt, der ein sachliches Eingehen auf diesen Einwand verbietet.
Ebensowenig wird dieser (oder irgendein anderer) Nichtigkeitsgrund mit dem bloßen Hinweis dargetan, daß die im Wahrspruch getroffene Feststellung der Gewaltanwendung als Mittel zur Erlangung der Sachherrschaft über das Bargeld nicht mit der Verantwortung des Angeklagten im Einklang stünde, wonach er die Schläge nach Art einer "Spontanreaktion" ohne ein bestimmtes Ziel oder eine solche Absicht geführt habe. Denn aus der Vergleichung mit (entgegenstehenden) Ergebnissen des Beweisverfahrens kann der Nachweis eines inneren Widerspruchs des Verdikts gleichfalls nicht geführt werden (aaO, E 6).
Auch die Subsumtionsrüge (§ 345 Abs. 1 Z 12 StPO), mit der eine Beurteilung der der Entscheidung zugrundeliegenden Tat als Bedrängnisdiebstahl (§§ 127, 128 Abs. 1 Z 1 StGB) und Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (§§ 83, 86 StGB), allenfalls als räuberischer Diebstahl (§§ 127, 131 letzter Fall StGB) reklamiert wird, ist formell verfehlt, weil der Beschwerdeführer dabei nicht von den im Wahrspruch festgestellten - allein maßgeblichen (aaO, E 8 zu § 345 Abs. 1 Z 12) - Tatsachen ausgeht, sich vielmehr abermals nur auf seine Verantwortung beruft, daß er die - unbestrittenermaßen - gegen Karl B*** geübte Gewalt nicht als Mittel der Sachwegnahme eingesetzt habe. Dieser Verantwortung sind eben die Geschwornen, denen durch die Eventualfragen die Möglichkeit zu entsprechenden Tatsachenfeststellungen eröffnet worden war, nicht gefolgt und haben durch Bejahung der Hauptfrage - übrigens auf der Grundlage einer vom BeschwerdeführerAuch die Subsumtionsrüge (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12, StPO), mit der eine Beurteilung der der Entscheidung zugrundeliegenden Tat als Bedrängnisdiebstahl (Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) und Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (Paragraphen 83, 86, StGB), allenfalls als räuberischer Diebstahl (Paragraphen 127, 131, letzter Fall StGB) reklamiert wird, ist formell verfehlt, weil der Beschwerdeführer dabei nicht von den im Wahrspruch festgestellten - allein maßgeblichen (aaO, E 8 zu Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12,) - Tatsachen ausgeht, sich vielmehr abermals nur auf seine Verantwortung beruft, daß er die - unbestrittenermaßen - gegen Karl B*** geübte Gewalt nicht als Mittel der Sachwegnahme eingesetzt habe. Dieser Verantwortung sind eben die Geschwornen, denen durch die Eventualfragen die Möglichkeit zu entsprechenden Tatsachenfeststellungen eröffnet worden war, nicht gefolgt und haben durch Bejahung der Hauptfrage - übrigens auf der Grundlage einer vom Beschwerdeführer
nicht angefochtenen und mit der Rechtsprechung (EvBl. 1981/165 a =
SSt. 52/7; LSK 1979/328 = 10 Os 104/79) im Einklang stehenden
Rechtsbelehrung durch den Vorsitzenden (S 375) - als erwiesen angenommen, daß der Angeklagte dem Karl B*** das Geld mit Gewalt gegen dessen Person weggenommen hat. Für die vom Beschwerdeführer angestrebte rechtliche Beurteilung seiner Tat bleibt sohin kein Raum. Die nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 a Z 2, 285 d Abs. 1 Z 1, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über seine Berufung folgt (§§ 285 i, 344 StPO).Rechtsbelehrung durch den Vorsitzenden (S 375) - als erwiesen angenommen, daß der Angeklagte dem Karl B*** das Geld mit Gewalt gegen dessen Person weggenommen hat. Für die vom Beschwerdeführer angestrebte rechtliche Beurteilung seiner Tat bleibt sohin kein Raum. Die nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, a Ziffer 2, 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 344, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über seine Berufung folgt (Paragraphen 285, i, 344 StPO).