Rechtstracker.at
Entscheidung 14 Os 171/01×

Entscheidung 14 Os 171/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os171/01

Entscheidungsdatum

29.01.2002

Kopf

Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2002 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Leopold Josef F***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB über die (neuerliche) Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 28. Juni 2001, GZ 63a römisch fünf r 2.193/00-108, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die (neuerliche) Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Nachdem am 6. November 2001 die durch den Verteidiger des Angeklagten Leopold Josef F***** ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 28. Juni 2001, GZ 63a römisch fünf r 2.193/00-108, in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen worden war (14 Os 135/01-8), langte in der zuständigen Abteilung des Obersten Gerichtshofs eine an diesen gerichtete, vom Angeklagten selbst verfasste weitere, "auf Stattgebung der Nichtigkeit und Freispruch" antragende Beschwerde gegen das genannte Urteil ein, welche schon deshalb zurückzuweisen war, weil das Gesetz nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde vorsieht (Mayerhofer StPO4 Paragraph 285, E 36).

Anmerkung

E64719 14Os171.01

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0140OS00171.01.0129.000

Dokumentnummer

JJT_20020129_OGH0002_0140OS00171_0100000_000