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Entscheidung 14 Os 171/97×

Entscheidung 14 Os 171/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os171/97

Entscheidungsdatum

13.01.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Jänner 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Holzweber und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rossmeisel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ali S***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 11 römisch fünf r 539/97 des Landesgerichtes Ried im Innkreis, über die Grundrechtsbeschwerde des Ali S***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 27. Oktober 1997, AZ 10 Bs 214/97 (= ON 47), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Ali S***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Oberlandesgericht (ua) die Fortsetzung der Untersuchungshaft des Beschuldigten Ali S***** aus dem Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 2, StPO bis längstens 19.November 1997 (an welchem Tage er wegen Ablaufes der absoluten Haftfrist des Paragraph 194, Absatz eins, StPO enthaftet wurde) angeordnet.

Dabei ging der Gerichtshof zweiter Instanz davon aus, daß der Genannte dringend verdächtig sei, das Verbrechen der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 161, Absatz eins, StGB) und die Vergehen der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB und des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz 2, StGB dadurch begangen zu haben, daß er (im Juli 1997 in Ried im Innkreis)

1. als Geschäftsführer der S***** Handelsgesellschaft mbH, die Schuldnerin mehrerer Gläubiger ist, einen Bestandteil ihres Vermögens, nämlich Teppiche im Gesamtwert von 2,308.627 S beiseite schaffte, ferner

2. sich ein fremdes Gut, nämlich einen PKW Chrysler Voyager einer Leasingfirma (in einem 25.000 S übersteigenden Wert) zueignete und

3. Angestellte der D*****-Allgemeine Versicherungsaktiengesellschaft durch Vortäuschung des Diebstahls der unter Punkt 1 genannten Teppiche zur Auszahlung einer 25.000 S, nicht aber 500.000 S übersteigenden Entschädigung zu verleiten trachtete.

Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Soweit darin "zur Vermeidung von Wiederholungen" auf die den Tatverdacht betreffenden Ausführungen in der gegen den erstinstanzlichen Beschluß gerichteten Beschwerde verwiesen wird, verfehlt der Beschwerdeführer eine dem Paragraph 3, GRBG entsprechende Ausführung (11 Os 44/93).

Im übrigen genügt es den gegen den dringenden Tatverdacht wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida erhobenen Einwänden zu erwidern, daß der Gerichtshof zweiter Instanz zutreffend in den belastenden Angaben des Komplizen Erich B***** in Verbindung mit mit den Depositionen weiterer Beteiligter (Walter Z*****, Gerhard Z***** und Franz H*****) eine tragfähige Grundlage für die Annahme des höheren Grades der Wahrscheinlichkeit erblickte, daß der Beschwerdeführer das ihm angelastete Verbrechen begangen habe.

Wenn ein solcher Verdacht mit Bezug auf eine Tat gegeben ist, bedarf es in dem auf die Prüfung der Haftfrage beschränkten Verfahren keiner weiteren Untersuchung, ob auch hinsichtlich der übrigen Fakten der gegen den Beschuldigten gerichtete Verdacht im Sinn des Paragraph 180, StPO verdichtet ist (12 Os 65/93 uva). Die gegen den Ver- dacht der Vergehen der Veruntreuung und des schweren Betruges erhobenen Einwände können daher auf sich beruhen.

Weiters ist der Beschwerde zu erwidern, daß sich das Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung betreffend den dringenden Tatverdacht auch auf die im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung noch nicht aktenkundigen Beweismittel stützen durfte, weil das Beschwerdeverfahren kein Neuerungsverbot kennt vergleiche Paragraph 114, Absatz 2, zweiter Satz StPO).

Auch die behauptete grundrechtswidrige Annahme der Verdunkelungsgefahr (Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 2, StPO) ist dem Beschwerdegericht nicht unterlaufen.

Dem Gläubigerbefriedigungsfonds entzogene Teppiche im Wert von ca 2,3 Mio S waren nicht sichergestellt und zumindest einer der Komplizen befand sich in Freiheit, weshalb die Gefahr bestand, der die angelasteten Taten leugnende Beschuldigte Ali S***** werde auf freiem Fuße - ungeachtet der Geständnisse der Mittäter B***** und Z***** - die Spuren der Tat beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit erschweren. Denn bei lebensnaher Betrachtung mußte schon auf Grund des Mißverhältnisses zwischen Warenwert und Versicherungssumme davon ausgegangen werden, daß der Beschwerdeführer noch über die Teppiche (oder bereits über den entsprechenden Erlös) verfügte und auf freiem Fuß diese Inidzien für seine Täterschaft verbergen könnte.

Bei dem im Fall verdachtskonformer Verurteilung zur Anwendung gelangenden Strafrahmen des Paragraph 156, Absatz 2, StGB (Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren) kann von einer Unverhältnismäßigkeit der im Zeitpunkt der ange- fochtenen Entscheidung 5 1/2 Wochen andauernden Haft keine Rede sein.

Da der Beschwerdeführer somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt ist, war seine Beschwerde ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.

Anmerkung

E48632 14D01717

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0140OS00171.97.0113.000

Dokumentnummer

JJT_19980113_OGH0002_0140OS00171_9700000_000