Soweit darin "zur Vermeidung von Wiederholungen" auf die den Tatverdacht betreffenden Ausführungen in der gegen den erstinstanzlichen Beschluß gerichteten Beschwerde verwiesen wird, verfehlt der Beschwerdeführer eine dem § 3 GRBG entsprechende Ausführung (11 Os 44/93).Soweit darin "zur Vermeidung von Wiederholungen" auf die den Tatverdacht betreffenden Ausführungen in der gegen den erstinstanzlichen Beschluß gerichteten Beschwerde verwiesen wird, verfehlt der Beschwerdeführer eine dem Paragraph 3, GRBG entsprechende Ausführung (11 Os 44/93).
Im übrigen genügt es den gegen den dringenden Tatverdacht wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida erhobenen Einwänden zu erwidern, daß der Gerichtshof zweiter Instanz zutreffend in den belastenden Angaben des Komplizen Erich B***** iVm mit den Depositionen weiterer Beteiligter (Walter Z*****, Gerhard Z***** und Franz H*****) eine tragfähige Grundlage für die Annahme des höheren Grades der Wahrscheinlichkeit erblickte, daß der Beschwerdeführer das ihm angelastete Verbrechen begangen habe.Im übrigen genügt es den gegen den dringenden Tatverdacht wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida erhobenen Einwänden zu erwidern, daß der Gerichtshof zweiter Instanz zutreffend in den belastenden Angaben des Komplizen Erich B***** in Verbindung mit mit den Depositionen weiterer Beteiligter (Walter Z*****, Gerhard Z***** und Franz H*****) eine tragfähige Grundlage für die Annahme des höheren Grades der Wahrscheinlichkeit erblickte, daß der Beschwerdeführer das ihm angelastete Verbrechen begangen habe.
Wenn ein solcher Verdacht mit Bezug auf eine Tat gegeben ist, bedarf es in dem auf die Prüfung der Haftfrage beschränkten Verfahren keiner weiteren Untersuchung, ob auch hinsichtlich der übrigen Fakten der gegen den Beschuldigten gerichtete Verdacht im Sinn des § 180 StPO verdichtet ist (12 Os 65/93 uva). Die gegen den Ver- dacht der Vergehen der Veruntreuung und des schweren Betruges erhobenen Einwände können daher auf sich beruhen.Wenn ein solcher Verdacht mit Bezug auf eine Tat gegeben ist, bedarf es in dem auf die Prüfung der Haftfrage beschränkten Verfahren keiner weiteren Untersuchung, ob auch hinsichtlich der übrigen Fakten der gegen den Beschuldigten gerichtete Verdacht im Sinn des Paragraph 180, StPO verdichtet ist (12 Os 65/93 uva). Die gegen den Ver- dacht der Vergehen der Veruntreuung und des schweren Betruges erhobenen Einwände können daher auf sich beruhen.
Weiters ist der Beschwerde zu erwidern, daß sich das Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung betreffend den dringenden Tatverdacht auch auf die im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung noch nicht aktenkundigen Beweismittel stützen durfte, weil das Beschwerdeverfahren kein Neuerungsverbot kennt (vgl § 114 Abs 2 zweiter Satz StPO).Weiters ist der Beschwerde zu erwidern, daß sich das Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung betreffend den dringenden Tatverdacht auch auf die im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung noch nicht aktenkundigen Beweismittel stützen durfte, weil das Beschwerdeverfahren kein Neuerungsverbot kennt vergleiche Paragraph 114, Absatz 2, zweiter Satz StPO).
Auch die behauptete grundrechtswidrige Annahme der Verdunkelungsgefahr (§ 180 Abs 2 Z 2 StPO) ist dem Beschwerdegericht nicht unterlaufen.Auch die behauptete grundrechtswidrige Annahme der Verdunkelungsgefahr (Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 2, StPO) ist dem Beschwerdegericht nicht unterlaufen.
Dem Gläubigerbefriedigungsfonds entzogene Teppiche im Wert von ca 2,3 Mio S waren nicht sichergestellt und zumindest einer der Komplizen befand sich in Freiheit, weshalb die Gefahr bestand, der die angelasteten Taten leugnende Beschuldigte Ali S***** werde auf freiem Fuße - ungeachtet der Geständnisse der Mittäter B***** und Z***** - die Spuren der Tat beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit erschweren. Denn bei lebensnaher Betrachtung mußte schon auf Grund des Mißverhältnisses zwischen Warenwert und Versicherungssumme davon ausgegangen werden, daß der Beschwerdeführer noch über die Teppiche (oder bereits über den entsprechenden Erlös) verfügte und auf freiem Fuß diese Inidzien für seine Täterschaft verbergen könnte.
Bei dem im Fall verdachtskonformer Verurteilung zur Anwendung gelangenden Strafrahmen des § 156 Abs 2 StGB (Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren) kann von einer Unverhältnismäßigkeit der im Zeitpunkt der ange- fochtenen Entscheidung 5 1/2 Wochen andauernden Haft keine Rede sein.Bei dem im Fall verdachtskonformer Verurteilung zur Anwendung gelangenden Strafrahmen des Paragraph 156, Absatz 2, StGB (Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren) kann von einer Unverhältnismäßigkeit der im Zeitpunkt der ange- fochtenen Entscheidung 5 1/2 Wochen andauernden Haft keine Rede sein.
Da der Beschwerdeführer somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt ist, war seine Beschwerde ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Da der Beschwerdeführer somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt ist, war seine Beschwerde ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.