Der dagegen erhobenen Grundrechtsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Soweit der Beschwerdeführer entschuldigenden Notstand bei seiner "Gewissensenscheidung" für sich reklamiert, bekämpft er den in seinen Beschwerden jeweils unangefochten gelassenen dringenden Tatverdacht (Mayerhofer StPO4 § 180 E 8ae) - mangels Erschöpfung des Instanzenzuges (§ 1 Abs 1 GRBG) - unzulässigerweise (13 Os 4, 9/98, 15 Os 105/98).Soweit der Beschwerdeführer entschuldigenden Notstand bei seiner "Gewissensenscheidung" für sich reklamiert, bekämpft er den in seinen Beschwerden jeweils unangefochten gelassenen dringenden Tatverdacht (Mayerhofer StPO4 Paragraph 180, E 8ae) - mangels Erschöpfung des Instanzenzuges (Paragraph eins, Absatz eins, GRBG) - unzulässigerweise (13 Os 4, 9/98, 15 Os 105/98).
Die Befolgung des - nicht nach § 17 MilStG unbeachtlichen - Befehls, die Waffe auszufassen, war zudem in der Lage des Täters von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen zu erwarten (§ 10 Abs 1 StGB), womit die Problematik des § 10 Abs 2 erster Satz StGB dahinstehen kann.Die Befolgung des - nicht nach Paragraph 17, MilStG unbeachtlichen - Befehls, die Waffe auszufassen, war zudem in der Lage des Täters von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen zu erwarten (Paragraph 10, Absatz eins, StGB), womit die Problematik des Paragraph 10, Absatz 2, erster Satz StGB dahinstehen kann.
Auch die Einwände gegen den Haftgrund gehen fehl.
Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO setzt voraus, daß auf Grund bestimmten Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete strafbare Handlung, wenn er entweder wegen einer solchen strafbaren Handlung bereits verurteilt worden ist oder wenn ihm nunmehr wiederholte oder fortgesetzte Handlungen angelastet werden.Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO setzt voraus, daß auf Grund bestimmten Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete strafbare Handlung, wenn er entweder wegen einer solchen strafbaren Handlung bereits verurteilt worden ist oder wenn ihm nunmehr wiederholte oder fortgesetzte Handlungen angelastet werden.
Im Blick auf die schon in der Strafdrohung zum Ungehorsam zum Ausdruck kommende, keineswegs zu vernachlässigende Gefährdung der militärischen Ordnung durch (wiederholte) Verweigerung des Befehls, Waffe und Ausrüstung auszufassen, ist der Haftgrund nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO rechtsrichtig bejaht worden.Im Blick auf die schon in der Strafdrohung zum Ungehorsam zum Ausdruck kommende, keineswegs zu vernachlässigende Gefährdung der militärischen Ordnung durch (wiederholte) Verweigerung des Befehls, Waffe und Ausrüstung auszufassen, ist der Haftgrund nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO rechtsrichtig bejaht worden.
Der Behauptung, es könne von schweren Tatfolgen nicht gesprochen werden, genügt es zu erwidern, daß das Oberlandesgericht - in Übereinstimmung mit Z 3 lit b des § 180 StPO - ohnedies von Prognosetaten mit nicht bloß leichten Folgen ausging (S 159).Der Behauptung, es könne von schweren Tatfolgen nicht gesprochen werden, genügt es zu erwidern, daß das Oberlandesgericht - in Übereinstimmung mit Ziffer 3, Litera b, des Paragraph 180, StPO - ohnedies von Prognosetaten mit nicht bloß leichten Folgen ausging (S 159).
Dem Einwand, die Untersuchungshaft wegen Tatbegehungsgefahr käme einer Beugehaft gleich, ist entgegenzuhalten, daß dem in Rede stehenden Haftgrund stets auch präventive Erwägungen zugrunde liegen und der Gesetzgeber nicht darauf verzichten wollte, der - konkret vorhersehbaren - Gefahr der Begehung weiterer strafbarer Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen schon vor der Verurteilung des mutmaßlichen Täters durch Haftverhängung entgegenzuwirken, gleichgültig, ob es um die Verhinderung weiteren kriminellen Tuns oder aber strafbaren passiven Verhaltens eines mutmaßlichen Täters geht (EvBl 1989/134).
Von der Unangemessenheit der Untersuchungshaft kann bei Berücksichtigung einerseits des - auch in der Sanktion des § 12 Abs 1 MilStG (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren) zum Ausdruck kommenden - nicht unerheblichen sozialen Störwertes der inkriminierten Weigerungen des Beschwerdeführers, der von der Möglichkeit, fristgerecht Zivildienstleistung statt des Militärdienstes zu beantragen, nicht Gebrauch machte, und andererseits der insgesamt 20-tägigen Haftdauer im - allein maßgeblichen - Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung, keine Rede sein.Von der Unangemessenheit der Untersuchungshaft kann bei Berücksichtigung einerseits des - auch in der Sanktion des Paragraph 12, Absatz eins, MilStG (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren) zum Ausdruck kommenden - nicht unerheblichen sozialen Störwertes der inkriminierten Weigerungen des Beschwerdeführers, der von der Möglichkeit, fristgerecht Zivildienstleistung statt des Militärdienstes zu beantragen, nicht Gebrauch machte, und andererseits der insgesamt 20-tägigen Haftdauer im - allein maßgeblichen - Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung, keine Rede sein.
Adalbert K***** wurde somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Adalbert K***** wurde somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.