Die dagegen von der Angeklagten nominell aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a und 10 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. Gesetzlicher Bezugspunkt von Rechts- und Subsumtionsrüge sind die tatsächlichen Urteilsannahmen. Ihre gesetzmäßige Ausführung hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz und die Behauptung, dass dem Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts ein Rechtsirrtum unterlaufen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099180). Die gegen den Schuldspruch B gerichtete Forderung (Z 9 lit a) nach Feststellungen zur Fälligstellung des von der Angeklagten gemeinsam mit Frank P***** aufgenommenen Darlehens durch das Kreditinstitut, scheitert schon mangels methodisch vertretbarer Ableitung aus dem Gesetz (eingehend 13 Os 151/03, JBl 2004, 531 [Burgstaller] = RZ 2004, 139 = SSt 2003/98; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588), weshalb Betrugsstrafbarkeit trotz Schadenseintritt mit Zuzählung der Darlehensvaluta spätere Fälligstellung der Kreditsumme voraussetzen sollte (vgl RIS-Justiz RS0065663; Kirchbacher/Presslauer in WK2 [2006], § 146 Rz 91).Die dagegen von der Angeklagten nominell aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und 10 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. Gesetzlicher Bezugspunkt von Rechts- und Subsumtionsrüge sind die tatsächlichen Urteilsannahmen. Ihre gesetzmäßige Ausführung hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz und die Behauptung, dass dem Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts ein Rechtsirrtum unterlaufen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099180). Die gegen den Schuldspruch B gerichtete Forderung (Ziffer 9, Litera a,) nach Feststellungen zur Fälligstellung des von der Angeklagten gemeinsam mit Frank P***** aufgenommenen Darlehens durch das Kreditinstitut, scheitert schon mangels methodisch vertretbarer Ableitung aus dem Gesetz (eingehend 13 Os 151/03, JBl 2004, 531 [Burgstaller] = RZ 2004, 139 = SSt 2003/98; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588), weshalb Betrugsstrafbarkeit trotz Schadenseintritt mit Zuzählung der Darlehensvaluta spätere Fälligstellung der Kreditsumme voraussetzen sollte vergleiche RIS-Justiz RS0065663; Kirchbacher/Presslauer in WK2 [2006], Paragraph 146, Rz 91).
Das Vorbringen, eine täuschungsbedingte Vermögensschädigung des Frank P***** wäre zufolge gemeinsamer Kreditaufnahme durch diesen und die Angeklagte denkunmöglich, verschweigt die Konstatierungen, wonach die Angeklagte Frank P***** durch die wahrheitswidrige Zusicherung, einer ungesäumten Leistung der Kreditraten ihrerseits bei höherem Verdienst, zur Aufnahme und Überlassen der Darlehensvaluta in Höhe von zumindest 14.000 EUR verleitet hat (US 6), womit sie bloß im dargestellten Sinn prozessordnungswidrig den in den tatsächlichen Urteilsannahmen gelegenen Bezugspunkt missachtet.
Der Einwand, die Angeklagte habe nach den Feststellungen bislang über kein höheres Einkommen verfügt, ist angesichts konstatierten unregelmäßigen geringen Einkommens zur Tatzeit und späterem Monatseinkommen der Angeklagten in Höhe von 850 EUR nicht nachvollziehbar.
Die Kritik gegen die Annahme der Qualifikation nach § 130 erster Fall StGB (nominell Z 10, inhaltlich Z 5), gewerbsmäßige Begehung wäre „aufgrund des kurzen Tatzeitraums in diesem Urteilspunkt nicht herauszulesen", unterlässt die gebotene Bezugnahme auf die Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370), in welchen die Tatrichter die entscheidenden Feststellungen zureichend mit der Tatwiederholung, den angespannten Einkommens- und Vermögensverhältnissen zur Tatzeit und dem aufwendigen Lebensstil der Angeklagten begründet haben (US 11).Die Kritik gegen die Annahme der Qualifikation nach Paragraph 130, erster Fall StGB (nominell Ziffer 10,, inhaltlich Ziffer 5,), gewerbsmäßige Begehung wäre „aufgrund des kurzen Tatzeitraums in diesem Urteilspunkt nicht herauszulesen", unterlässt die gebotene Bezugnahme auf die Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370), in welchen die Tatrichter die entscheidenden Feststellungen zureichend mit der Tatwiederholung, den angespannten Einkommens- und Vermögensverhältnissen zur Tatzeit und dem aufwendigen Lebensstil der Angeklagten begründet haben (US 11).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.