Die aus Z 4, 6 und 10a des § 345 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls wurden sowohl die an die Geschworenen gestellten Fragen als auch der Wahrspruch vorgelesen (Bd II, S 78 f). Der Oberste Gerichtshof ist zwar bei der Beurteilung behaupteter Formverletzungen oder Verfahrensmängel an den Inhalt des über die Hauptverhandlung aufgenommenen Protokolls nicht gebunden (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 312). Ungeachtet divergierender Erinnerung von Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft und Schriftführerin darüber, ob diese oder der Vorsitzende selbst die Verlesung der Fragen vorgenommen hat, besteht jedoch kein Anlass, am Ergebnis der zum (abgewiesenen) Berichtigungsantrag des Angeklagten gepflogenen Erhebungen zu zweifeln. Daher erübrigen sich weitere Aufklärungen, zumal das hinsichtlich der Antwort auf Zusatzfragen nicht differenzierende Rechtsmittelvorbringen der Aufzeichnung des Wahrspruchs (§ 331 Abs 2 StPO) und dem Urteilsinhalt (§ 342 dritter Satz StPO) widerspricht. Die Vorschriften der §§ 310 Abs 1 zweiter Satz, 340 Abs 2 StPO wurden demnach nicht verletzt, sodass die Verfahrensrüge (Z 4) erfolglos bleibt.Die aus Ziffer 4, 6 und 10 a des Paragraph 345, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls wurden sowohl die an die Geschworenen gestellten Fragen als auch der Wahrspruch vorgelesen (Bd römisch zwei, S 78 f). Der Oberste Gerichtshof ist zwar bei der Beurteilung behaupteter Formverletzungen oder Verfahrensmängel an den Inhalt des über die Hauptverhandlung aufgenommenen Protokolls nicht gebunden (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 312). Ungeachtet divergierender Erinnerung von Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft und Schriftführerin darüber, ob diese oder der Vorsitzende selbst die Verlesung der Fragen vorgenommen hat, besteht jedoch kein Anlass, am Ergebnis der zum (abgewiesenen) Berichtigungsantrag des Angeklagten gepflogenen Erhebungen zu zweifeln. Daher erübrigen sich weitere Aufklärungen, zumal das hinsichtlich der Antwort auf Zusatzfragen nicht differenzierende Rechtsmittelvorbringen der Aufzeichnung des Wahrspruchs (Paragraph 331, Absatz 2, StPO) und dem Urteilsinhalt (Paragraph 342, dritter Satz StPO) widerspricht. Die Vorschriften der Paragraphen 310, Absatz eins, zweiter Satz, 340 Absatz 2, StPO wurden demnach nicht verletzt, sodass die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) erfolglos bleibt.
Die aus Z 6 pauschal vorgetragene Kritik an der Fragestellung lässt nicht erkennen, welchen konkreten Verstoß gegen die in den §§ 312 bis 317 StPO enthaltenen Vorschriften sie dem Schwurgerichtshof vorwirft und warum - entgegen dem klaren Wortlaut des § 313 StPO - mehrere Zusatzfragen nach jeweils einem Strafaufhebungsgrund hätten gestellt werden müssen (§§ 344, 285a Z 2 StPO; zu dem selbst bei mehreren Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgründen geltenden, den Angeklagten begünstigenden Grundsatz der Totalabstimmung vgl im Übrigen Schindler, WK-StPO § 313 Rz 32). Da nur die Strafbarkeit von Taten, nicht aber strafbare Handlungen (= rechtliche Kategorien; vgl statt aller: 15 Os 27, 60/02 = RZ 2003/8) verjähren, scheidet übrigens eine gesonderte Verjährung echt ideell konkurrierender strafbarer Handlungen nach der jüngeren Rechtsprechung aus (13 Os 169/99 = SSt 63/97 = EvBl 2000/217 = JBl 2001, 225 [Burgstaller], 13 Os 36/01, 13 Os 34/02, 15 Os 52/02, 15 Os 62/02, 15 Os 49/03; vgl auch Fabrizy StGB8 § 57 Rz 3). Somit wurde die bemängelte Zusatzfrage nach Verjährung des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (§ 212 StGB) gegenüber Maria P***** ohnehin verfehlt zum Vorteil des Angeklagten gestellt.Die aus Ziffer 6, pauschal vorgetragene Kritik an der Fragestellung lässt nicht erkennen, welchen konkreten Verstoß gegen die in den Paragraphen 312 bis 317 StPO enthaltenen Vorschriften sie dem Schwurgerichtshof vorwirft und warum - entgegen dem klaren Wortlaut des Paragraph 313, StPO - mehrere Zusatzfragen nach jeweils einem Strafaufhebungsgrund hätten gestellt werden müssen (Paragraphen 344, 285 a, Ziffer 2, StPO; zu dem selbst bei mehreren Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgründen geltenden, den Angeklagten begünstigenden Grundsatz der Totalabstimmung vergleiche im Übrigen Schindler, WK-StPO Paragraph 313, Rz 32). Da nur die Strafbarkeit von Taten, nicht aber strafbare Handlungen (= rechtliche Kategorien; vergleiche statt aller: 15 Os 27, 60/02 = RZ 2003/8) verjähren, scheidet übrigens eine gesonderte Verjährung echt ideell konkurrierender strafbarer Handlungen nach der jüngeren Rechtsprechung aus (13 Os 169/99 = SSt 63/97 = EvBl 2000/217 = JBl 2001, 225 [Burgstaller], 13 Os 36/01, 13 Os 34/02, 15 Os 52/02, 15 Os 62/02, 15 Os 49/03; vergleiche auch Fabrizy StGB8 Paragraph 57, Rz 3). Somit wurde die bemängelte Zusatzfrage nach Verjährung des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (Paragraph 212, StGB) gegenüber Maria P***** ohnehin verfehlt zum Vorteil des Angeklagten gestellt.
Mit dem Hinweis auf fehlende Erinnerung der Barbara P***** an Details der zu 1.b) genannten Taten vermag die Tatsachenrüge (Z 10a) erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dazu entscheidenden Tatsachen nicht zu wecken. Was weiters genannte Details aus der Aussage dieser Zeugin zu Gunsten des Beschwerdeführers austragen sollen, lässt die Beschwerde nicht erkennen.Mit dem Hinweis auf fehlende Erinnerung der Barbara P***** an Details der zu 1.b) genannten Taten vermag die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dazu entscheidenden Tatsachen nicht zu wecken. Was weiters genannte Details aus der Aussage dieser Zeugin zu Gunsten des Beschwerdeführers austragen sollen, lässt die Beschwerde nicht erkennen.
Unter dem Aspekt einer Instruktionsrüge versagt auch die Kritik an der unterlassenen Vorführung der technischen Aufzeichnungen über die kontradiktorische Vernehmung von Maria und Barbara P*****, weil sie kein Vorbringen enthält, was den Beschwerdeführer an einer darauf abzielenden Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert hätte (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480; 13 Os 99/00 uva).Unter dem Aspekt einer Instruktionsrüge versagt auch die Kritik an der unterlassenen Vorführung der technischen Aufzeichnungen über die kontradiktorische Vernehmung von Maria und Barbara P*****, weil sie kein Vorbringen enthält, was den Beschwerdeführer an einer darauf abzielenden Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert hätte (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480; 13 Os 99/00 uva).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators, jedoch entgegen einer dazu gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung - bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators, jedoch entgegen einer dazu gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung - bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die vom Angeklagten erhobene Berufung (§§ 285i, 344 StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die vom Angeklagten erhobene Berufung (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf §§ 390a Abs 1, 344 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraphen 390 a, Absatz eins, 344, StPO.