Gründe:
Mit dem angefochtenen - auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthaltenden - Urteil wurde der am 9.Juni 1958 geborene Josef H*** der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Punkt I/1 und 3 des Urteilssatzes), der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB (Punkt I/2) und des (zu ergänzen: teils nur versuchten) schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 (und 15) StGB (Punkt II/1 bis 3) sowie des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs. 1 StGB (Punkt I/4) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen - auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthaltenden - Urteil wurde der am 9.Juni 1958 geborene Josef H*** der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB (Punkt I/1 und 3 des Urteilssatzes), der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Punkt I/2) und des (zu ergänzen: teils nur versuchten) schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, (und 15) StGB (Punkt II/1 bis 3) sowie des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB (Punkt I/4) schuldig erkannt.
Der Sache nach nur die Schuldsprüche laut Punkt I/1, 3 und 4 des Urteilssatzes bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe nach Z 9 lit a, b und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt. Das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB liegt ihm zur Last, weil er am 27.Juni 1989 in Obertiefenbach seine geschiedene Ehegattin Anna H*** mit dem Tode gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er sie zuerst mit einem 30 cm langen Wasserleitungsrohr auf den Kopf schlug und ihr mitteilte, er werde sie umbringen, anschließend mit einer Mineralwasserflasche versuchte, sie auf den Kopf zu schlagen, wobei Anna H*** den Schlag jedoch abwehren konnte und die Flasche zerbrach, dann einen Gepäckspanner um den Hals der Genannten wickelte, ihr eine Grasschere an den Hals setzte und ihr drohte, "ich stech dich ab" (Punkt I/1) sowie ihr anschließend nach Verständigung der Gendarmerie durch Eveline H*** durch die Äußerung "bevor die ins Haus kommen, bist du hin" drohte (Punkt I/3).Der Sache nach nur die Schuldsprüche laut Punkt I/1, 3 und 4 des Urteilssatzes bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe nach Ziffer 9, Litera a, b und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt. Das Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB liegt ihm zur Last, weil er am 27.Juni 1989 in Obertiefenbach seine geschiedene Ehegattin Anna H*** mit dem Tode gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er sie zuerst mit einem 30 cm langen Wasserleitungsrohr auf den Kopf schlug und ihr mitteilte, er werde sie umbringen, anschließend mit einer Mineralwasserflasche versuchte, sie auf den Kopf zu schlagen, wobei Anna H*** den Schlag jedoch abwehren konnte und die Flasche zerbrach, dann einen Gepäckspanner um den Hals der Genannten wickelte, ihr eine Grasschere an den Hals setzte und ihr drohte, "ich stech dich ab" (Punkt I/1) sowie ihr anschließend nach Verständigung der Gendarmerie durch Eveline H*** durch die Äußerung "bevor die ins Haus kommen, bist du hin" drohte (Punkt I/3).
Der auf eine trotz vorangegangener - rechtswirksamer (siehe Akt Sch 18/89 des Bezirksgerichtes Hartberg) - Ehescheidung fortdauernde Hausgemeinschaft mit der Bedrohten zum Tatzeitpunkt gestützte Einwand (Z 9 lit b), es mangle an der hier gemäß § 107 Abs. 4 StGB erforderlichen Ermächtigung geht ins Leere.Der auf eine trotz vorangegangener - rechtswirksamer (siehe Akt Sch 18/89 des Bezirksgerichtes Hartberg) - Ehescheidung fortdauernde Hausgemeinschaft mit der Bedrohten zum Tatzeitpunkt gestützte Einwand (Ziffer 9, Litera b,), es mangle an der hier gemäß Paragraph 107, Absatz 4, StGB erforderlichen Ermächtigung geht ins Leere.
Nach dieser Gesetzesbestimmung ist eine nach § 107 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB strafbare gefährliche Drohung nur mit Ermächtigung des Bedrohten zu verfolgen, wenn sie entweder gegen den Ehegatten, gegen einen Verwandten in gerader Linie, den Bruder oder die Schwester oder aber unter der Voraussetzung einer Hausgemeinschaft mit dem Täter gegen einen anderen Angehörigen begangen wurde. Im vorliegenden Fall war die Ehe zwischen dem Angeklagten und Anna H*** bereits seit dem 15.Juni 1989 rechtskräftig geschieden (vgl US 3). Aus dem (früheren) Eheverhältnis kann der Angeklagte daher eine Angehörigeneigenschaft nicht ableiten (Leukauf-Steininger Komm2 RN 3, 13, 14; Foregger-Serini StGB4 Erl III je zu § 72), zumal dem Gesetz eine Privilegierung geschiedener Eheleute dem Beschwerdestandpunkt zuwider selbst im Falle gemeinsamer Kinder nicht zu entnehmen ist. Wie ein Angehöriger könnte der Angeklagte nur behandelt werden, wenn er zur Tatzeit mit Anna H*** in außerehelicher Lebensgemeinschaft gelebt hätte (§ 72 Abs. 2 StGB). Das Bestehen einer solchen eheähnlichen Beziehung ist jedoch weder den Urteilsfeststellungen zu entnehmen noch wird sie vom Beschwerdeführer, der lediglich auf eine angeblich weiterhin aufrecht gewesene Hausgemeinschaft hinweist, behauptet. Die von der Beschwerde vermißte Verfolgungsermächtigung war daher nach Lage des Falles nicht erforderlich.Nach dieser Gesetzesbestimmung ist eine nach Paragraph 107, Absatz eins, oder Absatz 2, StGB strafbare gefährliche Drohung nur mit Ermächtigung des Bedrohten zu verfolgen, wenn sie entweder gegen den Ehegatten, gegen einen Verwandten in gerader Linie, den Bruder oder die Schwester oder aber unter der Voraussetzung einer Hausgemeinschaft mit dem Täter gegen einen anderen Angehörigen begangen wurde. Im vorliegenden Fall war die Ehe zwischen dem Angeklagten und Anna H*** bereits seit dem 15.Juni 1989 rechtskräftig geschieden vergleiche US 3). Aus dem (früheren) Eheverhältnis kann der Angeklagte daher eine Angehörigeneigenschaft nicht ableiten (Leukauf-Steininger Komm2 RN 3, 13, 14; Foregger-Serini StGB4 Erl römisch drei je zu Paragraph 72,), zumal dem Gesetz eine Privilegierung geschiedener Eheleute dem Beschwerdestandpunkt zuwider selbst im Falle gemeinsamer Kinder nicht zu entnehmen ist. Wie ein Angehöriger könnte der Angeklagte nur behandelt werden, wenn er zur Tatzeit mit Anna H*** in außerehelicher Lebensgemeinschaft gelebt hätte (Paragraph 72, Absatz 2, StGB). Das Bestehen einer solchen eheähnlichen Beziehung ist jedoch weder den Urteilsfeststellungen zu entnehmen noch wird sie vom Beschwerdeführer, der lediglich auf eine angeblich weiterhin aufrecht gewesene Hausgemeinschaft hinweist, behauptet. Die von der Beschwerde vermißte Verfolgungsermächtigung war daher nach Lage des Falles nicht erforderlich.
Als Verbrechen der versuchten Vergewaltigung wird dem Angeklagten angelastet, am 27.Juni 1989 in Obertiefenbach Anna H*** durch gegen sie gerichtete Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben, nämlich dadurch, daß er ein Messer gegen ihren Körper richtete, zur "Durchführung eines Geschlechtsverkehres" zu nötigen versucht zu haben (Punkt I/4./). Die vom Angeklagten dagegen erhobene Subsumtionsrüge (Z 10), das Erstgericht habe zu Unrecht einen auf die Verwirklichung des Tatbildes nach § 201 Abs. 1 StGB gerichteten Vorsatz angenommen und Indizien vernachlässigt, die erkennen ließen, daß er seine geschiedene Ehegattin - durch einen "letzten Denkzettel" - nur in Furcht und Unruhe zu versetzen beabsichtigte, geht von seiner vom Schöffengericht mit mängelfreier Begründung abgelehnten Verantwortung aus und ignoriert solcherart prozeßordnungswidrig die anderslautenden Urteilsfeststellungen.Als Verbrechen der versuchten Vergewaltigung wird dem Angeklagten angelastet, am 27.Juni 1989 in Obertiefenbach Anna H*** durch gegen sie gerichtete Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben, nämlich dadurch, daß er ein Messer gegen ihren Körper richtete, zur "Durchführung eines Geschlechtsverkehres" zu nötigen versucht zu haben (Punkt I/4./). Die vom Angeklagten dagegen erhobene Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), das Erstgericht habe zu Unrecht einen auf die Verwirklichung des Tatbildes nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB gerichteten Vorsatz angenommen und Indizien vernachlässigt, die erkennen ließen, daß er seine geschiedene Ehegattin - durch einen "letzten Denkzettel" - nur in Furcht und Unruhe zu versetzen beabsichtigte, geht von seiner vom Schöffengericht mit mängelfreier Begründung abgelehnten Verantwortung aus und ignoriert solcherart prozeßordnungswidrig die anderslautenden Urteilsfeststellungen.
Dies gilt gleichermaßen für den Beschwerdeeinwand (Z 9 lit b), dem Angeklagten komme der Strafaufhebungsgrund des (freiwilligen) Rücktritts vom Versuch im Sinne des § 16 Abs. 1 StGB zugute, weil er den Urteilsannahmen zufolge Anna H*** gestattete, die Toilette aufzusuchen und sich selbst aus dem Vorraum der Toilette ins Bad entfernte, wodurch deutlich werde, daß er "von der versuchten Tatvorführung (gemeint wohl Tatausführung) jedenfalls abgestanden ist". Die Beschwerde übersieht jedoch, daß § 16 Abs. 1 StGB ein freiwilliges Abstehen des Täters von der Tatausführung voraussetzt, wovon nur gesprochen werden kann, wenn der Täter aus eigenem Antrieb von der Vollendung der Tat Abstand nimmt, obgleich er deren tatplangemäße Ausführung noch für möglich erachtet (Leukauf-Steininger aaO, § 16 RN 2 ff). Einer solcherart freiwilligen Aufgabe der Tatausführung stehen jedoch jene vom Beschwerdeführer unbeachtet gelassenen Urteilsannahmen entgegen, wonach die Tatvollendung im vorliegenden Fall - bei unveränderter deliktischer Zielsetzung des Beschwerdeführers - nur infolge der Hinhaltetaktik des Tatopfers sowie des rechtzeitigen Eintreffens der Gendarmeriebeamten, sohin aus vom Willen des Beschwerdeführers unabhängigen Hinderungsgründen, unterblieben ist (US 4 verso ff). Nicht zielführend ist schließlich die weitere Rechtsrüge (Z 9 lit a), wenn sie im Hinblick auf die zum Tatzeitpunkt bereits erfolgte Verständigung der Gendarmerie ins Treffen führt, es liege ein absolut untauglicher Versuch vor. Voraussetzung dafür wäre, daß die Verwirklichung des in Rede stehenden Vergewaltigungsvorhabens bei einer generalisierenden, von den Besonderheiten des Einzelfalles losgelösten Betrachtung geradezu denkunmöglich erscheinen würde (vgl EvBl 1987/5; JBl 1988, 659). Davon kann aber hier schon angesichts der von vornherein unbestimmten, vom Willen der Tatbeteiligten unabhängigen Zeitspanne bis zum tatsächlichen Eintreffen der Gendarmerie am Tatort keine Rede sein; die Tatvollendung ist vielmehr nur infolge der Umstände des Einzelfalles gescheitert, obwohl Handlung und Mittel bei generalisierender Betrachtung zur Herbeiführung des strafgesetzwidrigen Erfolges in abstracto geeignet gewesen wären.Dies gilt gleichermaßen für den Beschwerdeeinwand (Ziffer 9, Litera b,), dem Angeklagten komme der Strafaufhebungsgrund des (freiwilligen) Rücktritts vom Versuch im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, StGB zugute, weil er den Urteilsannahmen zufolge Anna H*** gestattete, die Toilette aufzusuchen und sich selbst aus dem Vorraum der Toilette ins Bad entfernte, wodurch deutlich werde, daß er "von der versuchten Tatvorführung (gemeint wohl Tatausführung) jedenfalls abgestanden ist". Die Beschwerde übersieht jedoch, daß Paragraph 16, Absatz eins, StGB ein freiwilliges Abstehen des Täters von der Tatausführung voraussetzt, wovon nur gesprochen werden kann, wenn der Täter aus eigenem Antrieb von der Vollendung der Tat Abstand nimmt, obgleich er deren tatplangemäße Ausführung noch für möglich erachtet (Leukauf-Steininger aaO, Paragraph 16, RN 2 ff). Einer solcherart freiwilligen Aufgabe der Tatausführung stehen jedoch jene vom Beschwerdeführer unbeachtet gelassenen Urteilsannahmen entgegen, wonach die Tatvollendung im vorliegenden Fall - bei unveränderter deliktischer Zielsetzung des Beschwerdeführers - nur infolge der Hinhaltetaktik des Tatopfers sowie des rechtzeitigen Eintreffens der Gendarmeriebeamten, sohin aus vom Willen des Beschwerdeführers unabhängigen Hinderungsgründen, unterblieben ist (US 4 verso ff). Nicht zielführend ist schließlich die weitere Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), wenn sie im Hinblick auf die zum Tatzeitpunkt bereits erfolgte Verständigung der Gendarmerie ins Treffen führt, es liege ein absolut untauglicher Versuch vor. Voraussetzung dafür wäre, daß die Verwirklichung des in Rede stehenden Vergewaltigungsvorhabens bei einer generalisierenden, von den Besonderheiten des Einzelfalles losgelösten Betrachtung geradezu denkunmöglich erscheinen würde vergleiche EvBl 1987/5; JBl 1988, 659). Davon kann aber hier schon angesichts der von vornherein unbestimmten, vom Willen der Tatbeteiligten unabhängigen Zeitspanne bis zum tatsächlichen Eintreffen der Gendarmerie am Tatort keine Rede sein; die Tatvollendung ist vielmehr nur infolge der Umstände des Einzelfalles gescheitert, obwohl Handlung und Mittel bei generalisierender Betrachtung zur Herbeiführung des strafgesetzwidrigen Erfolges in abstracto geeignet gewesen wären.