Rechtssatz RS0092195
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092195
Geschäftszahl
14Os174/89 (14Os175/89)
Entscheidungsdatum
20.02.1990
Rechtssatz
Eine frühere, zum Tatzeitpunkt bereits rechtskräftig geschiedene Ehe zwischen Täter und Opfer begründet keine Angehörigeneigenschaft; dem Gesetz ist selbst im Falle gemeinsamer Kinder eine Privilegierung geschiedener Eheleute nicht zu entnehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0092195
Dokumentnummer
JJR_19900220_OGH0002_0140OS00174_8900000_001