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Entscheidung 14 Os 176/87×

Entscheidung 14 Os 176/87

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os176/87

Entscheidungsdatum

02.12.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Dezember 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Thoma als Schriftführer, in der Strafsache gegen Thomas N*** wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Brandstiftung nach Paragraphen 169, Absatz eins, 15, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 1.Oktober 1987, GZ 25 a römisch fünf r 599/87-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem oben näher bezeichneten Urteil wurde der 19jährige Thomas N*** des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Brandstiftung nach Paragraphen 169, Absatz eins, 15, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Innerhalb offener Frist meldete er dagegen - ohne einen der im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 angegebenen Nichtigkeitsgründe zu bezeichnen - Nichtigkeitsbeschwerde sowie Berufung wegen Strafe und Zuspruch von Privatbeteiligtenansprüchen an, führte aber in der Folge nur das zuletzt angeführte Rechtsmittel (in Verbindung mit einer Gegenäußerung zur Berufung der Staatsanwaltschaft) aus.

Rechtliche Beurteilung

Nach dem Gesagten hätte mangels deutlicher und bestimmter Benennung eines Nichtigkeitsgrundes die Nichtigkeitsbeschwerde schon vom Gerichtshof erster Instanz nach Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO zurückgewiesen werden sollen. Da dies unterblieb, war gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden. Nur der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang bemerkt, daß auch keiner der im Rahmen der Berufung erhobenen Vorwürfe - bei der gegebenen Sachlage hätte das gegenständliche Verfahren mit dem gegen den Angeklagten anhängigen Parallelprozeß wegen Raubes verbunden werden müssen, um einen in Ansehung der Strafbemessung fairen Strafprozeß im Sinne des Artikel 6, MRK zu gewährleisten; zumindest hätte aber eine Zusatzstrafe nach Paragraphen 31 und 40 StGB verhängt werden müssen - bei der gegebenen Sachlage einen Nichtigkeitsgrund zur gesetzmäßigen Darstellung bringt vergleiche Leukauf-Steininger, Komm2 Paragraph 31, Nr 27; Mayerhofer-Rieder StPO2 Paragraph 56, Nr 4).

Im übrigen besteht vorliegend unter Umständen für das Berufungsgericht die Möglichkeit, den letzten Satz des Paragraph 264, Absatz 2, StPO sinngemäß anzuwenden (Mayerhofer-Rieder, StPO2, Paragraph 264, Nr 1) bzw - falls das erste Urteil mittlerweile in Rechtskraft erwachsen sein sollte - die Paragraphen 31 und 40 StPO in Anwendung zu bringen.

Als Konsequenz der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde wird über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (Paragraph 285, b Absatz 6, StPO).

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E12485

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0140OS00176.87.1202.000

Dokumentnummer

JJT_19871202_OGH0002_0140OS00176_8700000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung