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Entscheidung 14 Os 176/88×

Entscheidung 14 Os 176/88

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os176/88 (14Os177/88)

Entscheidungsdatum

21.12.1988

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Dezember 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Burianek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz M*** wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, ff sowie 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen, über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Urteile des Bezirksgerichtes Hartberg vom 6. Juni 1988, GZ U 116/88-25, und des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 16.Mai 1988, GZ 4 römisch fünf r 676/88-22, sowie mehrerer mit der Anwendung des Paragraph 494, a StPO zusammenhängende Vorgänge, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Presslauer, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Das Gesetz ist verletzt

a/ durch den Vorgang, daß das Landesgericht für Strafsachen Graz mit Urteil vom 16.Mai 1988, GZ 4 römisch fünf r 676/88-22, die Strafe unter Einbeziehung eines nachträglichen Ausspruches der Strafe (Paragraph 13, JGG) für den Schuldspruch durch das Bezirksgericht Hartberg im Urteil vom 12. Dezember 1985, GZ U 878/85-9, bemaß, ohne in den Akt des Bezirksgerichtes Hartberg über dieses frühere Urteil oder eine Abschrift der dortigen Entscheidung Einsicht zu nehmen, in der Bestimmung des Paragraph 494, a Absatz 3, StPO;

b/ durch das Unterbleiben eines Ausspruches des Landesgerichtes für Strafsachen Graz darüber, daß im Verfahren U 878/85 des Bezirksgerichtes Hartberg ein nachträglicher Strafausspruch nicht mehr in Betracht kommt, in der Bestimmung des Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 3, StPO;

c/ durch den Vorgang, daß das Landesgericht für Strafsachen Graz von seiner im Urteil vom 16.Mai 1988, GZ 4 römisch fünf r 676/88-22, enthaltenen Entscheidung nach Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 3, StPO nicht unverzüglich das Bezirksgericht Hartberg verständigte, in der Bestimmung des Paragraph 494, a Absatz 7, StPO;

d/ durch das Urteil des Bezirksgerichtes Hartberg vom 6. Juni 1988, GZ U 116/88-25, in dem im römisch zwanzig. Hauptstück der StPO verankerten Grundsatz der materiellen Rechtskraft.

Das letztgenannte Urteil wird aufgehoben.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 16. Mai 1988, GZ 4 römisch fünf r 676/88-22, wurde der Jugendliche Franz M*** neben zwei anderen strafbaren Handlungen des Verbrechens des teils versuchten und teils vollendeten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, sowie 15 StGB und des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB "in Verbindung mit Paragraph 12,, zweite Alternative StGB" schuldig erkannt.

Das Gericht verhängte über Franz M*** einschließlich des nachträglichen Ausspruches der Strafe (Paragraph 13, JGG) zum Schuldspruch durch das Bezirksgericht Hartberg mit Urteil vom 12.Dezember 1985, GZ U 878/85-9, gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 3, StPO unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 29.Februar 1988, GZ 4 römisch fünf r 4137/87-27, eine zusätzliche Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten. Dieses Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz blieb unangefochten und erwuchs mit Ablauf des 19.Mai 1988 in Rechtskraft. Die getrennte Erfassung von Diebstahlsfakten widerspricht zwar dem im Paragraph 29, StGB vorgesehenen Zusammenrechnungsprinzip und stellt einen der Nichtigkeitssanktion der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO unterliegenden Fehler dar. Dieser wirkte sich aber vorliegend nicht zum Nachteil des Angeklagten aus, weil insoweit keine Verurteilung mit einem qualitativ höheren Unrechtsgehalt zum Ausdruck kam als bei rechtsrichtiger Unterstellung der Tat (15 Os 141/87, 13 Os 19/88), weshalb er auf sich beruhen kann. Bei der Strafzumessung ging das Jugendschöffengericht nämlich zutreffend nur von der Verübung eines Verbrechens (des Diebstahls) und zweier Vergehen (der Urkundenunterdrückung und des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen) aus.

Rechtliche Beurteilung

Bei der Anwendung des Paragraph 494, a StPO sind jedoch Gesetzesverstöße unterlaufen, die es erfordern, Maßnahmen zu treffen:

Zunächst unterließ es das Gericht, entsprechend dem Paragraph 494, a Absatz 3, StPO vor der Entscheidung in den Akt U 878/85 des Bezirksgerichtes Hartberg oder wenigstens in eine Abschrift des dortigen Urteils Einsicht zu nehmen. Ferner unterblieb der im Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 3, StPO vorgesehene (beschlußmäßige) Ausspruch, daß in dem früheren Verfahren des Bezirksgerichtes Hartberg, in dem die bedingte Verurteilung ergangen war, ein nachträglicher Strafausspruch nicht mehr in Betracht kommt. Schließlich entsprach das Landesgericht für Strafsachen Graz auch nicht dem in Paragraph 494, a Absatz 7, StPO enthaltenen Gebot unverzüglicher Verständigung jener Gerichte, deren Vorentscheidungen von einer im Sinne des Paragraph 494, a Absatz eins, StPO ergangenen Entscheidung betroffen sind. Diese hier gegenüber dem Bezirksgericht Hartberg bestandene Pflicht zur Verständigung von Entscheidungen nach Paragraph 494, a Absatz eins, StPO soll sicherstellen, daß das ohne Eingreifen der Regelung des Paragraph 494, a StPO zuständige Gericht von einer erfolgten Zuständigkeitsverschiebung sowie einer seine Vorentscheidung betreffenden Verfügung Kenntnis erhält und keine diesbezügliche Zuständigkeit mehr in Anspruch nimmt. Zur Erreichung dieses Zieles hat die vorgeschriebene Verständigung sogleich nach der jeweiligen Entscheidung ohne Rücksicht darauf zu erfolgen, ob das Erkenntnis schon ausgefertigt ist und ob es rechtskräftig ist. Die Verständigung muß insbesondere dann mit besonderer Dringlichkeit vorgenommen werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - dem erkennenden Gericht jene Vorakten über andere Verfahren gar nicht zur Verfügung stehen und demgemäß in dieser Hinsicht kein manipulatives Hindernis dagegen wirksam ist, daß das andere Gericht in Unkenntnis von der gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, StPO ergangenen Entscheidung und des demgemäß eingetretenen Verlustes der eigenen Entscheidungsbefugnis in diesem Umfang Rechtsprechungsakte setzt. Daher wurde mit der erst in der Endverfügung (ON 23) getroffenen, am 1.Juni 1988 in der Gerichtskanzlei eingelangten und am 8.Juni 1988 abgefertigten richterlichen Anordnung, eine Ausfertigung des schon am 16.Mai 1988 gefällten Urteils dem Bezirksgericht Hartberg zu dessen Verfahren U 878/85 zu übermitteln, der gesetzlichen Vorschrift einer unverzüglichen Verständigung nicht entsprochen.

Das Unterbleiben der Verständigung hatte zur Folge, daß das Bezirksgericht Hartberg - bei welchem die Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen Graz erst am 13.Juni 1988 einlangte - in seinem Verfahren U 878/85 (fortgesetzt unter dem Aktenzeichen U 116/88) ohne Kenntnis von dem im Sinne des Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 3, StPO ergangenen einbeziehenden Strafausspruch seinerseits mit (rechtskräftigem) Urteil vom 6.Juni 1988 (ON 25) gemäß Paragraph 46, Absatz 4, JGG eine nachträgliche Festsetzung der Strafe vornahm und über Franz M*** eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Wochen verhängte.

Zu diesem Strafausspruch sei nur am Rande erwähnt, daß nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Straffestsetzung gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB auf Verurteilungen in früheren Verfahren Rücksicht zu nehmen gewesen wäre (SSt 56/3 ua) und ferner die im Paragraph 13, Absatz 2, JGG vorgesehene Vollziehung einer Strafe deren bedingte Nachsicht begrifflich ausschließt (EvBl 1976/266).

Das Ergänzungsurteil des Bezirksgerichtes Hartberg betraf eine bereits verbrauchte Strafklage, über die schon zuvor das Landesgericht für Strafsachen Graz mit Urteil vom 16.Mai 1988, GZ 4 römisch fünf r 676/88-22, rechtskräftig abgesprochen hatte, weshalb das neuerliche Erkenntnis gegen den sich aus dem römisch zwanzig. Hauptstück der StPO ergebenden Grundsatz der materiellen Rechtskraft derartiger gerichtlicher Entscheidungen und ihre darauf beruhende, üblicherweise mit den Begriffen "res judicata" oder "ne bis in idem" charakterisierte Sperrwirkung verstieß. Da sich diese im Ergebnis als Doppelverurteilung wirksame Straffestsetzung durch das Bezirksgericht Hartberg zum Nachteil des Franz M*** auswirkt, war in Stattgebung der vom Generalprokurator gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Beschwerde mit einer Kassierung des zuletzt erwähnten Urteils vorzugehen, wogegen es in den übrigen Punkten mit der Feststellung der unterlaufenen Gesetzesverletzungen sein Bewenden haben konnte.

Anmerkung

E16136

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0140OS00176.88.1221.000

Dokumentnummer

JJT_19881221_OGH0002_0140OS00176_8800000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0088630 Rechtssatz 26.05.1950Strafrecht
Es ist unzulässig, die Vollziehung einer nach § 13 JGG ausgesprochenen Strafe nach dem Gesetz über die bedingte Verurteilung aufzuschieben. (Zum JGG 1949)
RS0088658 Rechtssatz 11.04.1930Strafrecht
Es ist rechtlich unzulässig, den Vollzug einer nach dem § 13 Abs 2 JGG ausgesprochenen Strafe nach § 43 StGB vorläufig aufzuschieben. (Zum JGG 1928)
RS0088740 Rechtssatz 08.01.1985Strafrecht
Die § 31 und § 40 StGB sind auch bei einer Straffestsetzung nach den § 13 Abs 2, § 46 Abs 4 JGG anzuwenden.
RS0090615 Rechtssatz 05.05.1950Strafrecht
Zum Zusammenrechnungsprinzip. Die Verurteilung des Täters wegen Verbrechens und wegen der Übertretung (nunmehr Vergehen) des Diebstahls ist unmöglich.
RS0090677 Rechtssatz 03.03.1988Strafrecht
Die dem § 29 StGB widersprechende Aufteilung des einheitlichen Verbrechens (des Diebstahls) gereichte dem Angeklagten nicht zum Nachteil (siehe 13 Os 34/85, 15 Os 141/87 und § 290 Abs 1 StPO).
RS0090885 Rechtssatz 11.10.1988Strafrecht
Hat die rechtsirrig getrennte Erfassung mehrerer Diebstähle nicht zur Verurteilung wegen eines strafbaren Verhaltens qualitativ höheren Unrechtsgehalts als bei rechtsrichtiger Subsumtion geführt, so gereicht die vom Angeklagten nicht geltend gemachte Nichti …
RS0101270 Rechtssatz 28.07.1976Strafrecht
Aus dem XX.Hauptstück der Strafprozessordnung geht der Verfahrensgrundsatz der materiellen Rechtskraft (res iudicata, ne bis in idem) hervor (9 Os 156/69, 9 Os 88, 89/70, 12 Os 75, 76/73, 9 Os 123/74, 9 Os 1/75), 13 Os 114/74, 12 Os 54/75).
RS0101932 Rechtssatz 30.11.1988Strafrecht
Der Zweck der Vorschrift des § 494a Abs 7 erster Satz StPO kann nur dann erreicht werden, wenn die vorgeschriebene Verständigung sogleich nach der jeweiligen Entscheidung ohne Rücksicht darauf erfolgt, ob diese in Rechtskraft erwachsen ist oder nicht.