Bei der Anwendung des § 494 a StPO sind jedoch Gesetzesverstöße unterlaufen, die es erfordern, Maßnahmen zu treffen:Bei der Anwendung des Paragraph 494, a StPO sind jedoch Gesetzesverstöße unterlaufen, die es erfordern, Maßnahmen zu treffen:
Zunächst unterließ es das Gericht, entsprechend dem § 494 a Abs. 3 StPO vor der Entscheidung in den Akt U 878/85 des Bezirksgerichtes Hartberg oder wenigstens in eine Abschrift des dortigen Urteils Einsicht zu nehmen. Ferner unterblieb der im § 494 a Abs. 1 Z 3 StPO vorgesehene (beschlußmäßige) Ausspruch, daß in dem früheren Verfahren des Bezirksgerichtes Hartberg, in dem die bedingte Verurteilung ergangen war, ein nachträglicher Strafausspruch nicht mehr in Betracht kommt. Schließlich entsprach das Landesgericht für Strafsachen Graz auch nicht dem in § 494 a Abs. 7 StPO enthaltenen Gebot unverzüglicher Verständigung jener Gerichte, deren Vorentscheidungen von einer im Sinne des § 494 a Abs. 1 StPO ergangenen Entscheidung betroffen sind. Diese hier gegenüber dem Bezirksgericht Hartberg bestandene Pflicht zur Verständigung von Entscheidungen nach § 494 a Abs. 1 StPO soll sicherstellen, daß das ohne Eingreifen der Regelung des § 494 a StPO zuständige Gericht von einer erfolgten Zuständigkeitsverschiebung sowie einer seine Vorentscheidung betreffenden Verfügung Kenntnis erhält und keine diesbezügliche Zuständigkeit mehr in Anspruch nimmt. Zur Erreichung dieses Zieles hat die vorgeschriebene Verständigung sogleich nach der jeweiligen Entscheidung ohne Rücksicht darauf zu erfolgen, ob das Erkenntnis schon ausgefertigt ist und ob es rechtskräftig ist. Die Verständigung muß insbesondere dann mit besonderer Dringlichkeit vorgenommen werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - dem erkennenden Gericht jene Vorakten über andere Verfahren gar nicht zur Verfügung stehen und demgemäß in dieser Hinsicht kein manipulatives Hindernis dagegen wirksam ist, daß das andere Gericht in Unkenntnis von der gemäß § 494 a Abs. 1 StPO ergangenen Entscheidung und des demgemäß eingetretenen Verlustes der eigenen Entscheidungsbefugnis in diesem Umfang Rechtsprechungsakte setzt. Daher wurde mit der erst in der Endverfügung (ON 23) getroffenen, am 1.Juni 1988 in der Gerichtskanzlei eingelangten und am 8.Juni 1988 abgefertigten richterlichen Anordnung, eine Ausfertigung des schon am 16.Mai 1988 gefällten Urteils dem Bezirksgericht Hartberg zu dessen Verfahren U 878/85 zu übermitteln, der gesetzlichen Vorschrift einer unverzüglichen Verständigung nicht entsprochen.Zunächst unterließ es das Gericht, entsprechend dem Paragraph 494, a Absatz 3, StPO vor der Entscheidung in den Akt U 878/85 des Bezirksgerichtes Hartberg oder wenigstens in eine Abschrift des dortigen Urteils Einsicht zu nehmen. Ferner unterblieb der im Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 3, StPO vorgesehene (beschlußmäßige) Ausspruch, daß in dem früheren Verfahren des Bezirksgerichtes Hartberg, in dem die bedingte Verurteilung ergangen war, ein nachträglicher Strafausspruch nicht mehr in Betracht kommt. Schließlich entsprach das Landesgericht für Strafsachen Graz auch nicht dem in Paragraph 494, a Absatz 7, StPO enthaltenen Gebot unverzüglicher Verständigung jener Gerichte, deren Vorentscheidungen von einer im Sinne des Paragraph 494, a Absatz eins, StPO ergangenen Entscheidung betroffen sind. Diese hier gegenüber dem Bezirksgericht Hartberg bestandene Pflicht zur Verständigung von Entscheidungen nach Paragraph 494, a Absatz eins, StPO soll sicherstellen, daß das ohne Eingreifen der Regelung des Paragraph 494, a StPO zuständige Gericht von einer erfolgten Zuständigkeitsverschiebung sowie einer seine Vorentscheidung betreffenden Verfügung Kenntnis erhält und keine diesbezügliche Zuständigkeit mehr in Anspruch nimmt. Zur Erreichung dieses Zieles hat die vorgeschriebene Verständigung sogleich nach der jeweiligen Entscheidung ohne Rücksicht darauf zu erfolgen, ob das Erkenntnis schon ausgefertigt ist und ob es rechtskräftig ist. Die Verständigung muß insbesondere dann mit besonderer Dringlichkeit vorgenommen werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - dem erkennenden Gericht jene Vorakten über andere Verfahren gar nicht zur Verfügung stehen und demgemäß in dieser Hinsicht kein manipulatives Hindernis dagegen wirksam ist, daß das andere Gericht in Unkenntnis von der gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, StPO ergangenen Entscheidung und des demgemäß eingetretenen Verlustes der eigenen Entscheidungsbefugnis in diesem Umfang Rechtsprechungsakte setzt. Daher wurde mit der erst in der Endverfügung (ON 23) getroffenen, am 1.Juni 1988 in der Gerichtskanzlei eingelangten und am 8.Juni 1988 abgefertigten richterlichen Anordnung, eine Ausfertigung des schon am 16.Mai 1988 gefällten Urteils dem Bezirksgericht Hartberg zu dessen Verfahren U 878/85 zu übermitteln, der gesetzlichen Vorschrift einer unverzüglichen Verständigung nicht entsprochen.
Das Unterbleiben der Verständigung hatte zur Folge, daß das Bezirksgericht Hartberg - bei welchem die Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen Graz erst am 13.Juni 1988 einlangte - in seinem Verfahren U 878/85 (fortgesetzt unter dem Aktenzeichen U 116/88) ohne Kenntnis von dem im Sinne des § 494 a Abs. 1 Z 3 StPO ergangenen einbeziehenden Strafausspruch seinerseits mit (rechtskräftigem) Urteil vom 6.Juni 1988 (ON 25) gemäß § 46 Abs. 4 JGG eine nachträgliche Festsetzung der Strafe vornahm und über Franz M*** eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Wochen verhängte.Das Unterbleiben der Verständigung hatte zur Folge, daß das Bezirksgericht Hartberg - bei welchem die Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen Graz erst am 13.Juni 1988 einlangte - in seinem Verfahren U 878/85 (fortgesetzt unter dem Aktenzeichen U 116/88) ohne Kenntnis von dem im Sinne des Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 3, StPO ergangenen einbeziehenden Strafausspruch seinerseits mit (rechtskräftigem) Urteil vom 6.Juni 1988 (ON 25) gemäß Paragraph 46, Absatz 4, JGG eine nachträgliche Festsetzung der Strafe vornahm und über Franz M*** eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Wochen verhängte.
Zu diesem Strafausspruch sei nur am Rande erwähnt, daß nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Straffestsetzung gemäß §§ 31 und 40 StGB auf Verurteilungen in früheren Verfahren Rücksicht zu nehmen gewesen wäre (SSt 56/3 ua) und ferner die im § 13 Abs. 2 JGG vorgesehene Vollziehung einer Strafe deren bedingte Nachsicht begrifflich ausschließt (EvBl 1976/266).Zu diesem Strafausspruch sei nur am Rande erwähnt, daß nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Straffestsetzung gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB auf Verurteilungen in früheren Verfahren Rücksicht zu nehmen gewesen wäre (SSt 56/3 ua) und ferner die im Paragraph 13, Absatz 2, JGG vorgesehene Vollziehung einer Strafe deren bedingte Nachsicht begrifflich ausschließt (EvBl 1976/266).
Das Ergänzungsurteil des Bezirksgerichtes Hartberg betraf eine bereits verbrauchte Strafklage, über die schon zuvor das Landesgericht für Strafsachen Graz mit Urteil vom 16.Mai 1988, GZ 4 Vr 676/88-22, rechtskräftig abgesprochen hatte, weshalb das neuerliche Erkenntnis gegen den sich aus dem XX. Hauptstück der StPO ergebenden Grundsatz der materiellen Rechtskraft derartiger gerichtlicher Entscheidungen und ihre darauf beruhende, üblicherweise mit den Begriffen "res judicata" oder "ne bis in idem" charakterisierte Sperrwirkung verstieß. Da sich diese im Ergebnis als Doppelverurteilung wirksame Straffestsetzung durch das Bezirksgericht Hartberg zum Nachteil des Franz M*** auswirkt, war in Stattgebung der vom Generalprokurator gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Beschwerde mit einer Kassierung des zuletzt erwähnten Urteils vorzugehen, wogegen es in den übrigen Punkten mit der Feststellung der unterlaufenen Gesetzesverletzungen sein Bewenden haben konnte.Das Ergänzungsurteil des Bezirksgerichtes Hartberg betraf eine bereits verbrauchte Strafklage, über die schon zuvor das Landesgericht für Strafsachen Graz mit Urteil vom 16.Mai 1988, GZ 4 römisch fünf r 676/88-22, rechtskräftig abgesprochen hatte, weshalb das neuerliche Erkenntnis gegen den sich aus dem römisch zwanzig. Hauptstück der StPO ergebenden Grundsatz der materiellen Rechtskraft derartiger gerichtlicher Entscheidungen und ihre darauf beruhende, üblicherweise mit den Begriffen "res judicata" oder "ne bis in idem" charakterisierte Sperrwirkung verstieß. Da sich diese im Ergebnis als Doppelverurteilung wirksame Straffestsetzung durch das Bezirksgericht Hartberg zum Nachteil des Franz M*** auswirkt, war in Stattgebung der vom Generalprokurator gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Beschwerde mit einer Kassierung des zuletzt erwähnten Urteils vorzugehen, wogegen es in den übrigen Punkten mit der Feststellung der unterlaufenen Gesetzesverletzungen sein Bewenden haben konnte.