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Entscheidung 14 Os 176/89×

Entscheidung 14 Os 176/89

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os176/89

Entscheidungsdatum

17.01.1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Jänner 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Lachner, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Toth als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Nikolaus W*** und einen anderen wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Wolfgang K*** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 11. Oktober 1989, GZ 35 römisch fünf r 1289/89-58, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen cn Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthält, wurde (u.a.) der im 23. Lebensjahr stehende Wolfgang K*** (römisch eins.) des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG und (römisch zwei.) des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG schuldig erkannt.

Darnach hat er

(zu römisch eins.) im Sommer 1988 im Raum Innsbruck eine große Menge Suchtgift, nämlich ein Kilogramm Cannabisharz, das er von dem Mitangeklagten Nikolaus W*** erhalten hatte, durch Verkauf an bislang unbekannte Abnehmer in Verkehr gesetzt; und (zu römisch zwei.) im März 1989 in Italien außer den Fällen der Paragraphen 12 und 14 a SGG den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift, nämlich eine unbekannte Menge "Cannabis", besessen und verbraucht.

Rechtliche Beurteilung

Der Sache nach nur den Schuldspruch wegen des bezeichneten Verbrechens bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

In der Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet der Beschwerdeführer, das Ersturteil enthalte keinerlei Begründung für die Feststellung, das in Verkehr gesetzte (ein Kilogramm) Cannabisharz sei von durchschnittlicher Qualität mit einem THC-Gehalt von 9 % gewesen, sodaß die Grenzmenge nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG 222 Gramm betrage. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das Erstgericht die in Rede stehende Feststellung über den Wirkstoffgehalt des hier aktuellen Suchtgifts nicht nur aus der Aussage des Zeugen Helmut Z*** (S 145/Bd. römisch zwei) abgeleitet, der das Suchtgift aus Spanien eingeführt hat und zum Ausdruck brachte, daß die Qualität entsprochen habe, sondern auch auf die Angaben (S 133/Bd. römisch zwei) des Mitangeklagten W*** gestützt, wonach es in bezug auf die Qualität des Suchtgifts nie irgendwelche Reklamationen gegeben habe (US 13). Außerdem zog es in Betracht, daß der einschlägig vorbestrafte Beschwerdeführer wie auch der Mitangeklagte W*** im Umgang mit Haschisch bereits besonders erfahren waren vergleiche insbesondere US 15). Diese Verfahrensergebnisse stellen dem Beschwerdevorbringen zuwider eine durchaus tragfähige Grundlage für die bekämpfte schöffengerichtliche Feststellung dar. Hinzu kommt, daß selbst bei der Annahme der von der Beschwerde ins Treffen geführten geringsten (2 %igen) THC-Konzentration die Grenzmenge ein Kilogramm betragen würde. Der behauptete Begründungsmangel liegt demnach nicht vor.

In der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Urteilsannahme, daß es sich tatsächlich um ein Kilogramm Haschisch gehandelt hat, daß Haschisch von ihm in Verkehr gesetzt worden ist bzw. daß es sich bei der von W*** übernommenen Substanz überhaupt um Haschisch und damit um ein Suchtgift handelte. Das Schöffengericht hat die bezüglichen Feststellungen zum Tathergang (sowohl hinsichtlich der Art und des Wirkstoffgehalts des Suchtgiftes als auch in Ansehung dessen Menge und des Inverkehrsetzens durch den Angeklagten) insbesondere auf die Angaben des Mitangeklagten W*** gegründet (US 13 ff), wobei es jene Divergenzen in den Angaben des Genannten im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung, die der Beschwerdeführer zur Stützung seines Vorbringens ebenso ins Treffen führt wie die Möglichkeit eines Racheaktes seitens des W*** (wegen einer Frau - der Zeugin Michaela G***), bei der Würdigung der Beweiskraft der in Rede stehenden Angaben unter Einbeziehung der übrigen Verfahrensergebnisse sehr wohl berücksichtigt hat. Daß es diesen Divergenzen nicht jene Bedeutung beigemessen hat, die der Beschwerdeführer - der erstmals in der Hauptverhandlung zugab vergleiche S 139, 140/Bd. römisch zwei), von W*** eine Menge von ca. einem Kilogramm als Haschisch erhalten zu haben, wobei sich allerdings nachträglich herausgestellt habe, daß es sich dabei gar nicht um das Suchtgift Haschisch gehandelt habe (US 14) - ihnen beimißt, ist nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die bekämpften Urteilskonstatierungen zu erwecken.

Die Beschwerde vermag somit (auch) keine aus den Akten ableitbaren erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der von den Tatrichtern dem Ausspruch über die Schuld des Beschwerdeführers zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach offenbar unbegründet, weshalb sie - übereinstimmend mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war. Zur Entscheidung über die Berufung ist demzufolge das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig (Paragraph 285, i StPO).

Anmerkung

E19423

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0140OS00176.89.0117.000

Dokumentnummer

JJT_19900117_OGH0002_0140OS00176_8900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung