Die dagegen aus Z 4, 5 und 6 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Verurteilten wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 5. Juni 2008, GZ 15 Os 32/08g-9, verworfen, seiner Berufung nicht Folge gegeben.Die dagegen aus Ziffer 4, 5 und 6 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Verurteilten wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 5. Juni 2008, GZ 15 Os 32/08g-9, verworfen, seiner Berufung nicht Folge gegeben.
Gestützt auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 1. August 2007, AZ 13 Os 135/06m, stellt der Verurteilte nunmehr den Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO wegen Verletzung des im Art 6 MRK normierten Grundrechts auf ein faires Verfahren.Gestützt auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 1. August 2007, AZ 13 Os 135/06m, stellt der Verurteilte nunmehr den Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, StPO wegen Verletzung des im Artikel 6, MRK normierten Grundrechts auf ein faires Verfahren.
Dieser war schon deshalb zurückzuweisen, weil bei vorangegangener Anrufung des Obersten Gerichtshofs mit Nichtigkeitsbeschwerde ein nicht auf ein Erkenntnis des EGMR gestützter Antrag nach § 363a StPO unzulässig ist (11 Os 132/06f, EvBl 2008/08; 15 Os 156/07s, 13 Os 33/08i):Dieser war schon deshalb zurückzuweisen, weil bei vorangegangener Anrufung des Obersten Gerichtshofs mit Nichtigkeitsbeschwerde ein nicht auf ein Erkenntnis des EGMR gestützter Antrag nach Paragraph 363 a, StPO unzulässig ist (11 Os 132/06f, EvBl 2008/08; 15 Os 156/07s, 13 Os 33/08i):
Wurde nämlich die im Erneuerungsantrag behauptete Grundrechtsverletzung in Bezug auf schöffen- und geschworenengerichtliche Urteile - wie hier betreffend die angeblich unzureichenden Sprachkenntnisse des der Hauptverhandlung beigezogenen Dolmetschers und die unterlassene Übersetzung von Aussagen in der Hauptverhandlung vernommener Zeugen - in einer dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht, steht einer nochmaligen Anrufung des Obersten Gerichtshofs die Zulässigkeitsbeschränkung des § 35 Abs 2 lit b erster Fall MRK entgegen, weil der Antrag solcherart „im Wesentlichen" mit einer schon vorher durch ihn geprüften „Beschwerde" übereinstimmt. Wurde eine Nichtigkeitsbeschwerde hinwieder gar nicht erhoben oder ein entsprechendes Vorbringen - wie hier in Bezug auf die übrigen im Erneuerungsantrag angesprochenen „Grundrechtsverletzungen" - darin unterlassen, fehlt es an der Zulässigkeitsvoraussetzung der Rechtswegausschöpfung (Art 35 Abs 1 MRK; vgl auch § 1 Abs 1 GRBG; zur sinngemäßen Geltung der gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und 35 Abs 1 MRK auch für Anträge auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO vgl RIS-Justiz RS0122737).Wurde nämlich die im Erneuerungsantrag behauptete Grundrechtsverletzung in Bezug auf schöffen- und geschworenengerichtliche Urteile - wie hier betreffend die angeblich unzureichenden Sprachkenntnisse des der Hauptverhandlung beigezogenen Dolmetschers und die unterlassene Übersetzung von Aussagen in der Hauptverhandlung vernommener Zeugen - in einer dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht, steht einer nochmaligen Anrufung des Obersten Gerichtshofs die Zulässigkeitsbeschränkung des Paragraph 35, Absatz 2, Litera b, erster Fall MRK entgegen, weil der Antrag solcherart „im Wesentlichen" mit einer schon vorher durch ihn geprüften „Beschwerde" übereinstimmt. Wurde eine Nichtigkeitsbeschwerde hinwieder gar nicht erhoben oder ein entsprechendes Vorbringen - wie hier in Bezug auf die übrigen im Erneuerungsantrag angesprochenen „Grundrechtsverletzungen" - darin unterlassen, fehlt es an der Zulässigkeitsvoraussetzung der Rechtswegausschöpfung (Artikel 35, Absatz eins, MRK; vergleiche auch Paragraph eins, Absatz eins, GRBG; zur sinngemäßen Geltung der gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Artikel 34 und 35 Absatz eins, MRK auch für Anträge auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Paragraph 363 a, StPO vergleiche RIS-Justiz RS0122737).
Die Behauptung einer Verletzung des in Art 6 MRK normierten Rechts auf ein faires Verfahren, weil der Antragsteller im Vorverfahren von der Untersuchungsrichterin „gedrängt" und damit „quasi gezwungen" worden sei, ein nach seiner Ansicht fehlerhaftes Protokoll zu unterschreiben und er weiters den Eindruck gewonnen habe, dass die befasste Untersuchungsrichterin „alles unternimmt, um ihm die Schuld anzulasten" und sein damaliger Verteidiger ihn zu einem - gleichwohl nicht abgelegten - „Geständnis drängt", entzieht sich im Übrigen mangels Konkretisierung ebenso einer inhaltlichen Erwiderung wie das Vorbringen, der Antrag werde „vorsichtshalber ... auf jede erdenkliche Verletzung der MRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle" gestützt.Die Behauptung einer Verletzung des in Artikel 6, MRK normierten Rechts auf ein faires Verfahren, weil der Antragsteller im Vorverfahren von der Untersuchungsrichterin „gedrängt" und damit „quasi gezwungen" worden sei, ein nach seiner Ansicht fehlerhaftes Protokoll zu unterschreiben und er weiters den Eindruck gewonnen habe, dass die befasste Untersuchungsrichterin „alles unternimmt, um ihm die Schuld anzulasten" und sein damaliger Verteidiger ihn zu einem - gleichwohl nicht abgelegten - „Geständnis drängt", entzieht sich im Übrigen mangels Konkretisierung ebenso einer inhaltlichen Erwiderung wie das Vorbringen, der Antrag werde „vorsichtshalber ... auf jede erdenkliche Verletzung der MRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle" gestützt.