Die gegen die Urteile des Erst- und des Berufungsgerichts am 18. Oktober 2007 erhobene Beschwerde des Verurteilten war zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen kein Rechtsmittel vorsieht.
Soweit sich die Beschwerde - worauf das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei in seinem „Recht auf Freiheit" verletzt worden, hindeutet - als Grundrechtsbeschwerde versteht, wird auf die Bestimmung des § 1 Abs 2 GRBG verwiesen, wonach dieser Rechtsbehelf (ua) nicht in Bezug auf die Verhängung von Freiheitsstrafen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen offensteht (s auch RIS-Justiz RS0061089, RS0113684).Soweit sich die Beschwerde - worauf das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei in seinem „Recht auf Freiheit" verletzt worden, hindeutet - als Grundrechtsbeschwerde versteht, wird auf die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, GRBG verwiesen, wonach dieser Rechtsbehelf (ua) nicht in Bezug auf die Verhängung von Freiheitsstrafen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen offensteht (s auch RIS-Justiz RS0061089, RS0113684).
Soweit der Beschwerdeführer - mit dem Hinweis auf seine Grundrechte auf ein faires Verfahren und auf Freiheit (Art 6 und 5 MRK) - eine Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO iS der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 1. August 2007, AZ 13 Os 135/06m, anstrebt, scheitert dies schon daran, dass es dem - der Sache nach lediglich die Beweiswürdigung der Geschworenen zur subjektiven Tatseite kritisierenden - Vorbringen nicht nur an jedem tatsächlichen Substrat mangelt, auf welches sich die Prüfung einer angeblichen Verletzung dieser Grundrechte beziehen soll, sondern auch an einer argumentativ nachvollziehbaren Verankerung der rechtlichen Behauptung in konkret benannten Grundrechtsverheißungen.Soweit der Beschwerdeführer - mit dem Hinweis auf seine Grundrechte auf ein faires Verfahren und auf Freiheit (Artikel 6 und 5 MRK) - eine Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, StPO iS der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 1. August 2007, AZ 13 Os 135/06m, anstrebt, scheitert dies schon daran, dass es dem - der Sache nach lediglich die Beweiswürdigung der Geschworenen zur subjektiven Tatseite kritisierenden - Vorbringen nicht nur an jedem tatsächlichen Substrat mangelt, auf welches sich die Prüfung einer angeblichen Verletzung dieser Grundrechte beziehen soll, sondern auch an einer argumentativ nachvollziehbaren Verankerung der rechtlichen Behauptung in konkret benannten Grundrechtsverheißungen.
Dazu kommt, dass hinsichtlich des erstinstanzlichen Urteils die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes nicht behauptet wird und der Beschwerdeführer andere Grundrechtsverletzungen in seiner Nichtigkeitsbeschwerde nicht releviert hatte.
Gegen die eigene erstinstanzliche Verurteilung gerichtete, nicht auf einem Erkenntnis des EGMR basierende Erneuerungsanträge sind im Übrigen nur insoweit zulässig, als sie Urteile von Einzelrichtern betreffen. Behauptete Grundrechtsverletzungen in Bezug auf schöffen- und geschworenengerichtliche Urteile hingegen können beim Obersten Gerichtshof ausschließlich im Wege der Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht werden. Wenn dabei eine in der Anwendung eines grundrechtswidrigen Gesetzes begründete Grundrechtsverletzung behauptet wird, ist diese in der - erforderlichenfalls mit Blick auf die Normanfechtungsbefugnis des Obersten Gerichtshofs (Art 89 Abs 2 B-VG) bloß aus diesem Grund ergriffenen - Nichtigkeitsbeschwerde sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht deutlich und bestimmt darzulegen (11 Os 132/06f).Gegen die eigene erstinstanzliche Verurteilung gerichtete, nicht auf einem Erkenntnis des EGMR basierende Erneuerungsanträge sind im Übrigen nur insoweit zulässig, als sie Urteile von Einzelrichtern betreffen. Behauptete Grundrechtsverletzungen in Bezug auf schöffen- und geschworenengerichtliche Urteile hingegen können beim Obersten Gerichtshof ausschließlich im Wege der Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht werden. Wenn dabei eine in der Anwendung eines grundrechtswidrigen Gesetzes begründete Grundrechtsverletzung behauptet wird, ist diese in der - erforderlichenfalls mit Blick auf die Normanfechtungsbefugnis des Obersten Gerichtshofs (Artikel 89, Absatz 2, B-VG) bloß aus diesem Grund ergriffenen - Nichtigkeitsbeschwerde sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht deutlich und bestimmt darzulegen (11 Os 132/06f).
Wurde der Oberste Gerichtshof bereits im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde mit der behaupteten Grundrechtsverletzung konfrontiert, so ist es ihm schon aufgrund des ne-bis-in-idem-Prinzips verwehrt, in einer von ihm bereits entschiedenen Sache ohne Vorliegen eines EGMR-Erkenntnisses eine erneute eigene inhaltliche Beurteilung vorzunehmen, um - uU aufgrund geänderter Rechtslage oder modifizierter Wertungsmaßstäbe - zu einem anderen Ergebnis kommen zu können (vgl Schroll, WK-StPO § 33 Rz 16; Fabrizy, StPO9 § 33 Rz 4).Wurde der Oberste Gerichtshof bereits im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde mit der behaupteten Grundrechtsverletzung konfrontiert, so ist es ihm schon aufgrund des ne-bis-in-idem-Prinzips verwehrt, in einer von ihm bereits entschiedenen Sache ohne Vorliegen eines EGMR-Erkenntnisses eine erneute eigene inhaltliche Beurteilung vorzunehmen, um - uU aufgrund geänderter Rechtslage oder modifizierter Wertungsmaßstäbe - zu einem anderen Ergebnis kommen zu können vergleiche Schroll, WK-StPO Paragraph 33, Rz 16; Fabrizy, StPO9 Paragraph 33, Rz 4).
Wurde aber die Geltendmachung der Grundrechtsverletzung in der Nichtigkeitsbeschwerde - wie hier - verabsäumt, mangelt es an der Zulässigkeitsvoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzugs (Art 35 Abs 1 MRK; hinsichtlich eines als verfassungswidrig bezeichneten Gesetzes vgl Grabenwarter EMRK3 § 13 Rz 24).Wurde aber die Geltendmachung der Grundrechtsverletzung in der Nichtigkeitsbeschwerde - wie hier - verabsäumt, mangelt es an der Zulässigkeitsvoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzugs (Artikel 35, Absatz eins, MRK; hinsichtlich eines als verfassungswidrig bezeichneten Gesetzes vergleiche Grabenwarter EMRK3 Paragraph 13, Rz 24).