Weil der Allgemeine Teil des StGB grundsätzlich für alle strafbaren Handlungen des Besonderen Teiles und der strafrechtlichen Nebengesetze gilt (Art I Abs 1 StRAG), ist der Gesetzesbefehl des § 312 Abs 1 StPO dahin zu verstehen, dass dort, wo der Besondere Teil oder ein strafrechtliches Nebengesetz auf der subjektiven Tatseite keine vom Mindesterfordernis des § 5 Abs 1 zweiter Halbsatz (§ 7 Abs 1) StGB abweichenden Vorsatzformen oder allfällige zusätzliche Vorsatzerfordernisse (vgl dazu Leukauf/Steininger Komm3 § 7 RN 20 ff) verlangt, bedingter Vorsatz unterstellt wird, demnach in der Frage nach den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung nicht ausdrücklich erwähnt zu werden braucht. Dies umso mehr angesichts der die Fragestellung ergänzenden Rechtsbelehrung, welche gemäß § 321 Abs 2 StPO gerade jene "gesetzlichen Merkmale" der strafbaren Handlung, die nach § 312 Abs 1 zweiter Satz StPO zur deutlichen Bezeichnung der Tat in die Frage aufzunehmen sind, "darzulegen", also zu erläutern hat, was hier geschehen ist.Weil der Allgemeine Teil des StGB grundsätzlich für alle strafbaren Handlungen des Besonderen Teiles und der strafrechtlichen Nebengesetze gilt (Artikel römisch eins, Absatz eins, StRAG), ist der Gesetzesbefehl des Paragraph 312, Absatz eins, StPO dahin zu verstehen, dass dort, wo der Besondere Teil oder ein strafrechtliches Nebengesetz auf der subjektiven Tatseite keine vom Mindesterfordernis des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Halbsatz (Paragraph 7, Absatz eins,) StGB abweichenden Vorsatzformen oder allfällige zusätzliche Vorsatzerfordernisse vergleiche dazu Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 7, RN 20 ff) verlangt, bedingter Vorsatz unterstellt wird, demnach in der Frage nach den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung nicht ausdrücklich erwähnt zu werden braucht. Dies umso mehr angesichts der die Fragestellung ergänzenden Rechtsbelehrung, welche gemäß Paragraph 321, Absatz 2, StPO gerade jene "gesetzlichen Merkmale" der strafbaren Handlung, die nach Paragraph 312, Absatz eins, zweiter Satz StPO zur deutlichen Bezeichnung der Tat in die Frage aufzunehmen sind, "darzulegen", also zu erläutern hat, was hier geschehen ist.
So gesehen musste in den Hauptfragen nach Mordversuch das - gleichwohl gesetzliche - (Tatbestands-)Merkmal des Vorsatzes (§ 5 Abs 1 StGB) nicht angeführt werden (vgl Mayerhofer StPO4 E 21 ff zu § 312).So gesehen musste in den Hauptfragen nach Mordversuch das - gleichwohl gesetzliche - (Tatbestands-)Merkmal des Vorsatzes (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) nicht angeführt werden vergleiche Mayerhofer StPO4 E 21 ff zu Paragraph 312,).
Der unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerde war sohin ein Erfolg zu versagen.
Das Geschworenengericht verurteilte Nermin S***** nach § 75 StGB zu 12 Jahren Freiheitsstrafe und wies sie gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ein.Das Geschworenengericht verurteilte Nermin S***** nach Paragraph 75, StGB zu 12 Jahren Freiheitsstrafe und wies sie gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ein.
Bei der Strafbemessung wertete es die einschlägigen Vorstrafen, die Begehung der Taten während einer Strafhaft sowie das Zusammentreffen von strafbaren Handlungen gleicher und verschiedener Art als erschwerend; mildernd berücksichtigte es hingegen ein teilweises Geständnis, den geminderten Intellekt und den Umstand, dass es je beim Versuch geblieben ist.
Der auf Herabsetzung der Freiheitsstrafe gerichteten Berufung der Angeklagten kommt Berechtigung zu.
Die vom Erstgericht als erschwerend gewertete Delinquenz in der Strafzeit wird durch die psychische Belastung während des Strafvollzuges aufgewogen. Hingegen kommt die intellektuelle Unterbegabung der Angeklagten einem Schuldausschließungsgrund nahe (§ 34 Abs 1 Z 11 StGB). Dieser gewichtige zusätzliche Milderungsgrund und die Tatsache, dass Nermin S***** erst durch einen gravierenden Fehler eines Gendarmeriebeamten die Verfügungsgewalt über die Faustfeuerwaffe erlangte, gebietet die - wegen der zugleich verfügten Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB auch der momentanen Gefährlichkeit gerecht werdende - Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf das im Spruch ersichtliche, unter der gesetzlichen Mindeststrafe (§ 41 Abs 1 Z 1 StGB) liegende Ausmaß.Die vom Erstgericht als erschwerend gewertete Delinquenz in der Strafzeit wird durch die psychische Belastung während des Strafvollzuges aufgewogen. Hingegen kommt die intellektuelle Unterbegabung der Angeklagten einem Schuldausschließungsgrund nahe (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 11, StGB). Dieser gewichtige zusätzliche Milderungsgrund und die Tatsache, dass Nermin S***** erst durch einen gravierenden Fehler eines Gendarmeriebeamten die Verfügungsgewalt über die Faustfeuerwaffe erlangte, gebietet die - wegen der zugleich verfügten Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB auch der momentanen Gefährlichkeit gerecht werdende - Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf das im Spruch ersichtliche, unter der gesetzlichen Mindeststrafe (Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) liegende Ausmaß.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.