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Entscheidung 14 Os 179/08t×

Entscheidung 14 Os 179/08t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os179/08t (14Os189/08p)

Entscheidungsdatum

20.01.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Jänner 2009 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Trebuch als Schriftführer in der Strafsache gegen Johann S***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 12 Hv 98/06g des Landesgerichts Leoben, über die Beschwerden des Verurteilten gegen die Beschlüsse des Obersten Gerichtshofs vom 5. August 2008, GZ 14 Os 107/08d-6, sowie des Oberlandesgerichts Graz vom 16. Oktober 2008, AZ 10 Bs 368/08f, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Obwohl bereits in der angefochtenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zum Ausdruck gebracht wurde, dass die Strafprozessordnung gegen derartige Beschlüsse dieses Gerichts keinen weiteren Rechtszug vorsieht, legt die Eingabe des Johann S***** vom 28. November 2008 gegen die zitierte Entscheidung vom 5. August 2008 explizit „Berufung und Nichtigkeit" ein.

Sie war daher ebenso zurückzuweisen wie jene gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 16. Oktober 2008, mit dem einer Beschwerde des Verurteilten gegen die Bestimmung der Pauschalkosten nicht Folge gegeben worden war, weil - wie dort ausgeführt - (auch) gegen diese Entscheidung des Oberlandesgerichts als Rechtsmittelgericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).

Anmerkung

E89958 14Os179.08t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0140OS00179.08T.0120.000

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2009

Dokumentnummer

JJT_20090120_OGH0002_0140OS00179_08T0000_000