Entscheidung 14 Os 179/08t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
14Os179/08t (14Os189/08p)
Entscheidungsdatum
20.01.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Jänner 2009 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Trebuch als Schriftführer in der Strafsache gegen Johann S***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 12 Hv 98/06g des Landesgerichts Leoben, über die Beschwerden des Verurteilten gegen die Beschlüsse des Obersten Gerichtshofs vom 5. August 2008, GZ 14 Os 107/08d-6, sowie des Oberlandesgerichts Graz vom 16. Oktober 2008, AZ 10 Bs 368/08f, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 20. Jänner 2009 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Trebuch als Schriftführer in der Strafsache gegen Johann S***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 12 Hv 98/06g des Landesgerichts Leoben, über die Beschwerden des Verurteilten gegen die Beschlüsse des Obersten Gerichtshofs vom 5. August 2008, GZ 14 Os 107/08d-6, sowie des Oberlandesgerichts Graz vom 16. Oktober 2008, AZ 10 Bs 368/08f, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Obwohl bereits in der angefochtenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zum Ausdruck gebracht wurde, dass die Strafprozessordnung gegen derartige Beschlüsse dieses Gerichts keinen weiteren Rechtszug vorsieht, legt die Eingabe des Johann S***** vom 28. November 2008 gegen die zitierte Entscheidung vom 5. August 2008 explizit „Berufung und Nichtigkeit" ein.
Sie war daher ebenso zurückzuweisen wie jene gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 16. Oktober 2008, mit dem einer Beschwerde des Verurteilten gegen die Bestimmung der Pauschalkosten nicht Folge gegeben worden war, weil - wie dort ausgeführt - (auch) gegen diese Entscheidung des Oberlandesgerichts als Rechtsmittelgericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).Sie war daher ebenso zurückzuweisen wie jene gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 16. Oktober 2008, mit dem einer Beschwerde des Verurteilten gegen die Bestimmung der Pauschalkosten nicht Folge gegeben worden war, weil - wie dort ausgeführt - (auch) gegen diese Entscheidung des Oberlandesgerichts als Rechtsmittelgericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
Anmerkung
E89958
14Os179.08t
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0140OS00179.08T.0120.000
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2009
Dokumentnummer
JJT_20090120_OGH0002_0140OS00179_08T0000_000