Der am 9. April 1985 geboren Angeklagte war am 5. April 2004, an welchem Tag die Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit vorgenommen wurde, erst 18 Jahre alt, somit sogenannter „junger Erwachsener" im Sinn des § 46a JGG.Der am 9. April 1985 geboren Angeklagte war am 5. April 2004, an welchem Tag die Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit vorgenommen wurde, erst 18 Jahre alt, somit sogenannter „junger Erwachsener" im Sinn des Paragraph 46 a, JGG.
Gemäß § 32 Abs 1 JGG iVm § 46a Abs 2 JGG ist aber in Strafverfahren gegen junge Erwachsene § 427 StPO nicht anzuwenden. Die Durchführung der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Freistadt und die Fällung des Urteils vom 5. April 2004 (ON 5 und 6) in Abwesenheit des Angeklagten waren daher nicht zulässig; das Abwesenheitsurteil ist gemäß § 32 Abs 1 JGG (hier aus der Z 3 des § 468 Abs 1 StPO iVm § 489 Abs 1 StPO) nichtig (13 Os 138/02, 14 Os 105/06g; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 193 und 243, Schroll in WK2 § 32 JGG Rz 4 und § 46a JGG Rz 6).Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, JGG in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz 2, JGG ist aber in Strafverfahren gegen junge Erwachsene Paragraph 427, StPO nicht anzuwenden. Die Durchführung der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Freistadt und die Fällung des Urteils vom 5. April 2004 (ON 5 und 6) in Abwesenheit des Angeklagten waren daher nicht zulässig; das Abwesenheitsurteil ist gemäß Paragraph 32, Absatz eins, JGG (hier aus der Ziffer 3, des Paragraph 468, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 489, Absatz eins, StPO) nichtig (13 Os 138/02, 14 Os 105/06g; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 193 und 243, Schroll in WK2 Paragraph 32, JGG Rz 4 und Paragraph 46 a, JGG Rz 6).
§ 494a Abs 3 StPO normiert, dass das Gericht vor einer Entscheidung gemäß Abs 1 leg cit Einsicht in die Akten über die frühere Verurteilung, zumindest aber - wenn dies eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung darzustellen vermag - in eine Abschrift des früheren Urteils zu nehmen hat. Die unabdingbare Einsichtnahme in die Vorstrafakten des Landesgerichtes Linz, zumindest aber in eine Abschrift des früheren Urteils ist gegenständlich unterblieben, weshalb die solcherart nach § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO erfolgte Beschlussfassung § 494a Abs 3 StPO verletzt.Paragraph 494 a, Absatz 3, StPO normiert, dass das Gericht vor einer Entscheidung gemäß Absatz eins, leg cit Einsicht in die Akten über die frühere Verurteilung, zumindest aber - wenn dies eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung darzustellen vermag - in eine Abschrift des früheren Urteils zu nehmen hat. Die unabdingbare Einsichtnahme in die Vorstrafakten des Landesgerichtes Linz, zumindest aber in eine Abschrift des früheren Urteils ist gegenständlich unterblieben, weshalb die solcherart nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6, StPO erfolgte Beschlussfassung Paragraph 494 a, Absatz 3, StPO verletzt.
Da nicht auszuschließen ist, dass sich die Gesetzesverletzungen zum Nachteil des Beschuldigten ausgewirkt haben, waren das Urteil und der Beschluss auf Verlängerung der Probezeit aufzuheben und die Verfahrenserneuerung anzuordnen (§ 292 letzter Satz StPO).Da nicht auszuschließen ist, dass sich die Gesetzesverletzungen zum Nachteil des Beschuldigten ausgewirkt haben, waren das Urteil und der Beschluss auf Verlängerung der Probezeit aufzuheben und die Verfahrenserneuerung anzuordnen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).