Die Vornahme der Hauptverhandlung am 2. März 2006 in Ansehung des abwesenden Angeklagten Josef G***** und die Urteilsfällung stehen - wie der Generalprokurator in seiner deshalb zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Der am 8. August 1987 geborene Angeklagte Josef G***** war am 2. März 2006, an welchem Tag die Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit vorgenommen wurde, erst 18 Jahre alt, somit sogenannter „junger Erwachsener" im Sinn des § 46a JGG.Der am 8. August 1987 geborene Angeklagte Josef G***** war am 2. März 2006, an welchem Tag die Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit vorgenommen wurde, erst 18 Jahre alt, somit sogenannter „junger Erwachsener" im Sinn des Paragraph 46 a, JGG.
Gemäß § 32 Abs 1 JGG iVm § 46a Abs 2 JGG ist aber in Strafverfahren gegen junge Erwachsene § 427 StPO nicht anzuwenden. Die Durchführung der Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter des Landesgerichtes Krems an der Donau und die Fällung des Urteils vom 2. März 2006 (ON 39 und 40) in Abwesenheit des Angeklagten Josef G***** waren daher nicht zulässig; das Abwesenheitsurteil ist gemäß § 32 Abs 1 JGG (hier aus der Z 3 des § 468 Abs 1 StPO iVm § 489 Abs 1 StPO) nichtig (13 Os 138/02; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 193 und 243 Schroll in WK2 § 32 JGG Rz 4 und § 46a JGG Rz 6).Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, JGG in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz 2, JGG ist aber in Strafverfahren gegen junge Erwachsene Paragraph 427, StPO nicht anzuwenden. Die Durchführung der Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter des Landesgerichtes Krems an der Donau und die Fällung des Urteils vom 2. März 2006 (ON 39 und 40) in Abwesenheit des Angeklagten Josef G***** waren daher nicht zulässig; das Abwesenheitsurteil ist gemäß Paragraph 32, Absatz eins, JGG (hier aus der Ziffer 3, des Paragraph 468, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 489, Absatz eins, StPO) nichtig (13 Os 138/02; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 193 und 243 Schroll in WK2 Paragraph 32, JGG Rz 4 und Paragraph 46 a, JGG Rz 6).
Ist - wie vorliegend - gemäß des § 46a Abs 2 JGG iVm § 32 Abs 1 JGG die Bestimmung des § 427 StPO nicht anwendbar, dann darf - der Rechtsansicht des Einzelrichters des Landesgerichtes Krems an der Donau (vgl US 14 f) zuwider - das Urteil auch dann nicht in Abwesenheit des Angeklagten gefällt werden, wenn der Verteidiger und die anderen Verfahrensparteien der Durchführung des Abwesenheitsverfahrens (wie hier ersichtlich konkludent) zustimmen (EvBl 1994/6; Ratz aaO § 478 Rz 1), selbst wenn die Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Personen auf den Ausgang des den Abwesenden betreffenden Verfahrens keinen Einfluss haben. Darüber hinaus ist auch die im Urteil getroffene Subsumtion des festgestellten Tatverhaltens aller vier Angeklagten (zu deren Vorteil) rechtlich verfehlt.Ist - wie vorliegend - gemäß des Paragraph 46 a, Absatz 2, JGG in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, JGG die Bestimmung des Paragraph 427, StPO nicht anwendbar, dann darf - der Rechtsansicht des Einzelrichters des Landesgerichtes Krems an der Donau vergleiche US 14 f) zuwider - das Urteil auch dann nicht in Abwesenheit des Angeklagten gefällt werden, wenn der Verteidiger und die anderen Verfahrensparteien der Durchführung des Abwesenheitsverfahrens (wie hier ersichtlich konkludent) zustimmen (EvBl 1994/6; Ratz aaO Paragraph 478, Rz 1), selbst wenn die Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Personen auf den Ausgang des den Abwesenden betreffenden Verfahrens keinen Einfluss haben. Darüber hinaus ist auch die im Urteil getroffene Subsumtion des festgestellten Tatverhaltens aller vier Angeklagten (zu deren Vorteil) rechtlich verfehlt.
In Ansehung des Angeklagten Haofan Z***** ist der Schuldspruch nach § 91 Abs 2 (erster Fall) StGB vom Ansatz her unrichtig. Denn schon nach dem hier zu berücksichtigenden gewöhnlichen Sprachgebrauch (Fabrizy, StGB9 § 91 Rz 3) kann „Teilnehmer am Angriff mehrerer" (§ 91 Abs 2 StGB) nicht jene Person sein, der - wie hier Haofan Z***** - der von mehreren (das sind zumindest zwei, vgl SSt 47/25) Personen vorsätzlich unternommene Angriff gilt. Der Umstand allein, dass Haofan Z***** am Tatort anwesend war und in der Folge gegen Michael K***** tätlich wurde, vermag - erneut der Rechtsansicht des Einzelrichters (US 11 unten) zuwider - den im § 91 Abs 2 StGB angeführten Deliktsfall des Raufhandels nicht zu begründen. Diese festgestellten Umstände könnten Haofan Z***** als Raufhandel im Sinn des § 91 StGB nur in Form des Deliktsfalls der „Schlägerei" (Abs 1 leg cit), an der mindestens drei Personen beteiligt sein müssen, angelastet werden, von der aber bei der hier gegebenen Notwehrsituation keine Rede sein kann.In Ansehung des Angeklagten Haofan Z***** ist der Schuldspruch nach Paragraph 91, Absatz 2, (erster Fall) StGB vom Ansatz her unrichtig. Denn schon nach dem hier zu berücksichtigenden gewöhnlichen Sprachgebrauch (Fabrizy, StGB9 Paragraph 91, Rz 3) kann „Teilnehmer am Angriff mehrerer" (Paragraph 91, Absatz 2, StGB) nicht jene Person sein, der - wie hier Haofan Z***** - der von mehreren (das sind zumindest zwei, vergleiche SSt 47/25) Personen vorsätzlich unternommene Angriff gilt. Der Umstand allein, dass Haofan Z***** am Tatort anwesend war und in der Folge gegen Michael K***** tätlich wurde, vermag - erneut der Rechtsansicht des Einzelrichters (US 11 unten) zuwider - den im Paragraph 91, Absatz 2, StGB angeführten Deliktsfall des Raufhandels nicht zu begründen. Diese festgestellten Umstände könnten Haofan Z***** als Raufhandel im Sinn des Paragraph 91, StGB nur in Form des Deliktsfalls der „Schlägerei" (Absatz eins, leg cit), an der mindestens drei Personen beteiligt sein müssen, angelastet werden, von der aber bei der hier gegebenen Notwehrsituation keine Rede sein kann.
Objektive Bedingung der Strafbarkeit ist zudem, dass durch die Schlägerei eine schwere Körperverletzung einer vom Täter verschiedenen Person verursacht wird (vgl Hauptmann/Jerabek in WK2 § 91 Rz 6, Mayerhofer StGB5 § 91 E 6).Objektive Bedingung der Strafbarkeit ist zudem, dass durch die Schlägerei eine schwere Körperverletzung einer vom Täter verschiedenen Person verursacht wird vergleiche Hauptmann/Jerabek in WK2 Paragraph 91, Rz 6, Mayerhofer StGB5 Paragraph 91, E 6).
Nach den vorliegenden Feststellungen hat Haofan Z***** gegen die drei Mitangeklagten erst dann Gegenwehr (durch Wurf einer Prozellantasse) gesetzt, als sie ihren tätlichen Angriff bereits abgeschlossen hatten und sein Zimmer verließen (US 13). Demgemäß würde es auch für die Annahme einer „Schlägerei" im Sinn des § 91 Abs 1 StGB bereits an der Grundvoraussetzung einer im Zeitpunkt der Tat (Wurf der Porzellantasse) gegebenen Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen mangeln, bei welchen von beiden Seiten ernst gemeint Feindseligkeiten begangen werden (Hauptmann/Jerabek aaO Rz 3; Kienapfel/Schroll BT I5 § 91 Rz 6).Nach den vorliegenden Feststellungen hat Haofan Z***** gegen die drei Mitangeklagten erst dann Gegenwehr (durch Wurf einer Prozellantasse) gesetzt, als sie ihren tätlichen Angriff bereits abgeschlossen hatten und sein Zimmer verließen (US 13). Demgemäß würde es auch für die Annahme einer „Schlägerei" im Sinn des Paragraph 91, Absatz eins, StGB bereits an der Grundvoraussetzung einer im Zeitpunkt der Tat (Wurf der Porzellantasse) gegebenen Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen mangeln, bei welchen von beiden Seiten ernst gemeint Feindseligkeiten begangen werden (Hauptmann/Jerabek aaO Rz 3; Kienapfel/Schroll BT I5 Paragraph 91, Rz 6).
Da der Angeklagte Haofan Z***** allerdings im mit noch offenen Berufung angefochtenen Ersturteil als Urheber der vorsätzlich (durch Porzellantassenwurf) zugefügten (leichten) Gehirnerschütterung des Michael K***** festgestellt wurde (US 9); wäre (selbst unter der verfehlten Annahme, Haofan Z***** habe an einem tätlichen Angriff mehrerer vorsätzlich teilgenommen, vgl Fabrizy aaO Rz 3a), über ihn ein Schuldspruch wegen des (gegenüber § 91 Abs 2 erster Fall StGB mit strengerer Strafe bedrohten) Vergehens nach § 83 Abs 1 StGB zu fällen gewesen.Da der Angeklagte Haofan Z***** allerdings im mit noch offenen Berufung angefochtenen Ersturteil als Urheber der vorsätzlich (durch Porzellantassenwurf) zugefügten (leichten) Gehirnerschütterung des Michael K***** festgestellt wurde (US 9); wäre (selbst unter der verfehlten Annahme, Haofan Z***** habe an einem tätlichen Angriff mehrerer vorsätzlich teilgenommen, vergleiche Fabrizy aaO Rz 3a), über ihn ein Schuldspruch wegen des (gegenüber Paragraph 91, Absatz 2, erster Fall StGB mit strengerer Strafe bedrohten) Vergehens nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu fällen gewesen.
Die (abweichend vom Anklagevorwurf bloß als Angriff mehrerer beurteilte Tat der Angeklagten Rene M*****, Josef G***** und Michael K***** wiederum wäre nach den vorliegenden Feststellungen jedenfalls dem mit höherer Strafe bedrohten zweiten Fall des § 91 Abs 2 StGB zu unterstellen gewesen, war deren Angriff für die schwere Handverletzung des Haofan Z***** doch (im Sinn der Äquivalenztheorie) ursächlich und ist dieser Erfolg ihnen auch normativ zurechenbar (Hauptmann/Jerabek aaO Rz 10; Kienapfel/Schroll BT I5 § 91 Rz 15). Denn zwischen einem tätlichen Angriff mehrerer und schweren Abwehrverletzungen des angegriffenen Opfers besteht selbst dann, wenn die Gegenwehr offensiv, aber in Notwehr erfolgte, durchaus ein Adäquanz- und Risikozusammenhang.Die (abweichend vom Anklagevorwurf bloß als Angriff mehrerer beurteilte Tat der Angeklagten Rene M*****, Josef G***** und Michael K***** wiederum wäre nach den vorliegenden Feststellungen jedenfalls dem mit höherer Strafe bedrohten zweiten Fall des Paragraph 91, Absatz 2, StGB zu unterstellen gewesen, war deren Angriff für die schwere Handverletzung des Haofan Z***** doch (im Sinn der Äquivalenztheorie) ursächlich und ist dieser Erfolg ihnen auch normativ zurechenbar (Hauptmann/Jerabek aaO Rz 10; Kienapfel/Schroll BT I5 Paragraph 91, Rz 15). Denn zwischen einem tätlichen Angriff mehrerer und schweren Abwehrverletzungen des angegriffenen Opfers besteht selbst dann, wenn die Gegenwehr offensiv, aber in Notwehr erfolgte, durchaus ein Adäquanz- und Risikozusammenhang.
Die verfehlte Subsumtion der Schuldsprüche betreffend Z*****, M***** und K***** war nur festzustellen. Hingegen ist nicht auszuschließen, dass sich die in der Abwesenheit erfolgte Vornahme der Hauptverhandlung und Urteilsfällung am 2. März 2006 zum Nachteil des Angeklagten Josef G***** ausgewirkt haben. Nach der demnach gebotenen kassatorischen Erledigung (§ 292 letzter Satz StPO) in Bezug auf das über Josef G***** gefällte Urteil ist das Erstgericht im zweiten Rechtsgang in der rechtlichen Beurteilung frei und nur in der Strafbemessung an das Verschlimmerungsverbot gebunden (Fabrizy, StPO9 § 290 Rz 9).Die verfehlte Subsumtion der Schuldsprüche betreffend Z*****, M***** und K***** war nur festzustellen. Hingegen ist nicht auszuschließen, dass sich die in der Abwesenheit erfolgte Vornahme der Hauptverhandlung und Urteilsfällung am 2. März 2006 zum Nachteil des Angeklagten Josef G***** ausgewirkt haben. Nach der demnach gebotenen kassatorischen Erledigung (Paragraph 292, letzter Satz StPO) in Bezug auf das über Josef G***** gefällte Urteil ist das Erstgericht im zweiten Rechtsgang in der rechtlichen Beurteilung frei und nur in der Strafbemessung an das Verschlimmerungsverbot gebunden (Fabrizy, StPO9 Paragraph 290, Rz 9).
Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Z***** waren die Akten vorerst dem Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.