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Entscheidung 14 Os 105/06g×

Entscheidung 14 Os 105/06g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os105/06g

Entscheidungsdatum

10.10.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Oktober 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Roland als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rene M*****, Josef G*****, Haofan Z***** und Michael K***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Generalprokurator gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 2. März 2006, GZ 29 E Hv 42/05h-40, und einen weiteren Vorgang erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Weiss sowie der Verteidiger Mag. Bacher (für M*****) und Mag. Polt (für G*****) zu Recht erkannt:

Spruch

römisch eins. In der Jugendstrafsache AZ 29 E Hv 42/05h des Landesgerichtes Krems an der Donau verletzen das Gesetz

1./ die Vornahme der Hauptverhandlung vom 2. März 2006 trotz Abwesenheit des am 8. August 1987 geborenen Angeklagten Josef G***** und die anschließende Urteilsfällung über diesen in Paragraph 32, Absatz eins, JGG in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz 2, JGG,

2./ die im Urteil erfolgte Subsumtion der Tat des Haofan Z***** in Paragraph 83, Absatz eins, StGB und die Subsumtion der Taten der drei übrigen Angeklagten in Paragraph 91, Absatz 2, zweiter Fall StGB.

römisch zwei. Das Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird in seinem den Angeklagten Josef G***** betreffenden Schuld- und Strafausspruch (somit auch im Beschluss auf Anordnung der Bewährungshilfe) aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Krems an der Donau verwiesen.

römisch drei. Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Haofan Z***** werden die Akten vorerst dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit Strafantrag vom 1. August 2005 legte die Staatsanwaltschaft Krems an der Donau den Angeklagten Rene M*****, Josef G***** und Michael K***** zur Last, am 31. Jänner 2005 in Eggenburg den Mitangeklagten Haofan Z***** in verabredeter Verbindung durch Versetzen mehrerer Faustschläge, die eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung, nämlich eine Schädelprellung und eine Rissquetschwunde des rechten Mittelfingers mit einer Streckensehnenverletzung zur Folge hatten, vorsätzlich am Körper verletzt und hiedurch das Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, StGB begangen zu haben. Dem Angeklagten Haofan Z***** wiederum warf die Staatsanwaltschaft unter einem vor, zur selben Zeit und am selben Ort den Michael K***** durch Hinterherwerfen einer Porzellantasse (welche Tat bei jenem eine Wirbelsäulenprellung zur Folge hatte) vorsätzlich am Körper verletzt und hiedurch das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Abs „2" StGB begangen zu haben (ON 3).

Die vorerst am 16. November 2005 (auch) in Anwesenheit des Angeklagten Josef G***** durchgeführte und sodann auf unbestimmte Zeit vertagte Hauptverhandlung (ON 26) musste am 2. März 2006 gemäß Paragraph 276 a, StPO infolge Zeitablaufes wiederholt werden. Obgleich der am 8. August 1987 geborene Angeklagte Josef G***** der (wiederholten) Hauptverhandlung ferngeblieben war, sprach der Einzelrichter des Landesgerichtes Krems an der Donau auch über den wider diesen Angeklagten erhobenen Strafantrag ab und erkannte mit Urteil vom 2. März 2006, GZ 29 E Hv 42/05h-40, alle vier Angeklagten des Vergehens des Raufhandels nach Paragraph 91, Absatz 2, erster Fall StGB schuldig. Demnach haben sie „am 31. Jänner 2005 in Eggenburg an einem Angriff mehrerer tätlich teilgenommen, wobei der Angriff eine Körperverletzung, nämlich eine Schädelprellung bei Haofan Z***** und eine Gehirnerschütterung bei Michael K***** verursacht hat."

Nach den wesentlichen Feststellungen dieses Urteils kam es am Abend des 31. Jänner 2005 im Heim „Lindenhof" zwischen den Zöglingen Rene M***** und Haofan Z***** im Zimmer des Letztgenannten zu gegenseitigen, vom Angeklagten Rene M***** provozierten Tätlichkeiten ohne Verletzungsfolgen. Nachdem Rene M***** das Zimmer verlassen hatte, um Hilfe herbeizuholen, betrat er gemeinsam mit den weiteren Heiminsassen Josef G***** und Michael K***** erneut das Zimmer des Haofan Z*****, „da sie einen Angriff auf ihn durchführen wollten". Im Verlauf der sodann von den Angeklagten Rene M*****, Josef G***** und Michael K***** gegen Haofan Z***** unternommenen Tätlichkeiten versetzte einer der drei Angreifer Haofan Z***** von hinten einen Schlag gegen den Kopf, wodurch dieser eine Kopfprellung erlitt. Durch einen in Ausübung von Notwehr gegen den Kopf des Rene M***** geführten Faustschläg fügte Haofan Z***** diesem eine geringfügige Kratzwunde zu, verletzte sich hiebei aber selbst (an der zerbrechenden Brille Rene M*****) an der rechten Hand, wobei die Schnittwunde und die Beschädigung der Sehnenplatte der Strecksehne zu einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit führten. Dem Angeklagten Haofan Z***** gelang es schließlich, die drei Angreifer aus seinem Zimmer zu vertreiben, wobei er ihnen nunmehr (nach Abschluss ihres Angriffes) mit bedingtem Verletzungsvorsatz eine Porzellantasse nachwarf, die Michael K***** am Hinterkopf traf und bei diesem eine (leichte) Gehirnerschütterung bewirkte.

Das Urteil, das von der Staatsanwaltschaft nicht bekämpft wurde, ist in Ansehung der noch in der Hauptverhandlung auf Rechtsmittel verzichtenden (AS 265) Angeklagten Rene M***** und Michael K***** am 7. März 2006 (in den bezüglichen Endverfügungen ON 49 und 50 unrichtig: „7. April 2006") in Rechtskraft erwachsen. Nach der Aktenlage ist auch das gegen Josef G***** ergangene (Abwesenheits-)Urteil bereits rechtskräftig; er ließ das seinem Verteidiger am 9. Juni 2006 und ihm selbst am 13. Juni 2006 (durch Hinterlegung) zugestellte Urteil vergleiche AS 297 sowie ON 55 und 57) unbekämpft.

Berufung (wegen Nichtigkeit) wurde lediglich vom Angeklagten Haofan Z***** erhoben. Über dieses Rechtsmittel (ON 59) hat das Oberlandesgericht Wien noch nicht entschieden.

Rechtliche Beurteilung

Die Vornahme der Hauptverhandlung am 2. März 2006 in Ansehung des abwesenden Angeklagten Josef G***** und die Urteilsfällung stehen - wie der Generalprokurator in seiner deshalb zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Der am 8. August 1987 geborene Angeklagte Josef G***** war am 2. März 2006, an welchem Tag die Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit vorgenommen wurde, erst 18 Jahre alt, somit sogenannter „junger Erwachsener" im Sinn des Paragraph 46 a, JGG.

Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, JGG in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz 2, JGG ist aber in Strafverfahren gegen junge Erwachsene Paragraph 427, StPO nicht anzuwenden. Die Durchführung der Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter des Landesgerichtes Krems an der Donau und die Fällung des Urteils vom 2. März 2006 (ON 39 und 40) in Abwesenheit des Angeklagten Josef G***** waren daher nicht zulässig; das Abwesenheitsurteil ist gemäß Paragraph 32, Absatz eins, JGG (hier aus der Ziffer 3, des Paragraph 468, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 489, Absatz eins, StPO) nichtig (13 Os 138/02; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 193 und 243 Schroll in WK2 Paragraph 32, JGG Rz 4 und Paragraph 46 a, JGG Rz 6).

Ist - wie vorliegend - gemäß des Paragraph 46 a, Absatz 2, JGG in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, JGG die Bestimmung des Paragraph 427, StPO nicht anwendbar, dann darf - der Rechtsansicht des Einzelrichters des Landesgerichtes Krems an der Donau vergleiche US 14 f) zuwider - das Urteil auch dann nicht in Abwesenheit des Angeklagten gefällt werden, wenn der Verteidiger und die anderen Verfahrensparteien der Durchführung des Abwesenheitsverfahrens (wie hier ersichtlich konkludent) zustimmen (EvBl 1994/6; Ratz aaO Paragraph 478, Rz 1), selbst wenn die Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Personen auf den Ausgang des den Abwesenden betreffenden Verfahrens keinen Einfluss haben. Darüber hinaus ist auch die im Urteil getroffene Subsumtion des festgestellten Tatverhaltens aller vier Angeklagten (zu deren Vorteil) rechtlich verfehlt.

In Ansehung des Angeklagten Haofan Z***** ist der Schuldspruch nach Paragraph 91, Absatz 2, (erster Fall) StGB vom Ansatz her unrichtig. Denn schon nach dem hier zu berücksichtigenden gewöhnlichen Sprachgebrauch (Fabrizy, StGB9 Paragraph 91, Rz 3) kann „Teilnehmer am Angriff mehrerer" (Paragraph 91, Absatz 2, StGB) nicht jene Person sein, der - wie hier Haofan Z***** - der von mehreren (das sind zumindest zwei, vergleiche SSt 47/25) Personen vorsätzlich unternommene Angriff gilt. Der Umstand allein, dass Haofan Z***** am Tatort anwesend war und in der Folge gegen Michael K***** tätlich wurde, vermag - erneut der Rechtsansicht des Einzelrichters (US 11 unten) zuwider - den im Paragraph 91, Absatz 2, StGB angeführten Deliktsfall des Raufhandels nicht zu begründen. Diese festgestellten Umstände könnten Haofan Z***** als Raufhandel im Sinn des Paragraph 91, StGB nur in Form des Deliktsfalls der „Schlägerei" (Absatz eins, leg cit), an der mindestens drei Personen beteiligt sein müssen, angelastet werden, von der aber bei der hier gegebenen Notwehrsituation keine Rede sein kann.

Objektive Bedingung der Strafbarkeit ist zudem, dass durch die Schlägerei eine schwere Körperverletzung einer vom Täter verschiedenen Person verursacht wird vergleiche Hauptmann/Jerabek in WK2 Paragraph 91, Rz 6, Mayerhofer StGB5 Paragraph 91, E 6).

Nach den vorliegenden Feststellungen hat Haofan Z***** gegen die drei Mitangeklagten erst dann Gegenwehr (durch Wurf einer Prozellantasse) gesetzt, als sie ihren tätlichen Angriff bereits abgeschlossen hatten und sein Zimmer verließen (US 13). Demgemäß würde es auch für die Annahme einer „Schlägerei" im Sinn des Paragraph 91, Absatz eins, StGB bereits an der Grundvoraussetzung einer im Zeitpunkt der Tat (Wurf der Porzellantasse) gegebenen Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen mangeln, bei welchen von beiden Seiten ernst gemeint Feindseligkeiten begangen werden (Hauptmann/Jerabek aaO Rz 3; Kienapfel/Schroll BT I5 Paragraph 91, Rz 6).

Da der Angeklagte Haofan Z***** allerdings im mit noch offenen Berufung angefochtenen Ersturteil als Urheber der vorsätzlich (durch Porzellantassenwurf) zugefügten (leichten) Gehirnerschütterung des Michael K***** festgestellt wurde (US 9); wäre (selbst unter der verfehlten Annahme, Haofan Z***** habe an einem tätlichen Angriff mehrerer vorsätzlich teilgenommen, vergleiche Fabrizy aaO Rz 3a), über ihn ein Schuldspruch wegen des (gegenüber Paragraph 91, Absatz 2, erster Fall StGB mit strengerer Strafe bedrohten) Vergehens nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu fällen gewesen.

Die (abweichend vom Anklagevorwurf bloß als Angriff mehrerer beurteilte Tat der Angeklagten Rene M*****, Josef G***** und Michael K***** wiederum wäre nach den vorliegenden Feststellungen jedenfalls dem mit höherer Strafe bedrohten zweiten Fall des Paragraph 91, Absatz 2, StGB zu unterstellen gewesen, war deren Angriff für die schwere Handverletzung des Haofan Z***** doch (im Sinn der Äquivalenztheorie) ursächlich und ist dieser Erfolg ihnen auch normativ zurechenbar (Hauptmann/Jerabek aaO Rz 10; Kienapfel/Schroll BT I5 Paragraph 91, Rz 15). Denn zwischen einem tätlichen Angriff mehrerer und schweren Abwehrverletzungen des angegriffenen Opfers besteht selbst dann, wenn die Gegenwehr offensiv, aber in Notwehr erfolgte, durchaus ein Adäquanz- und Risikozusammenhang.

Die verfehlte Subsumtion der Schuldsprüche betreffend Z*****, M***** und K***** war nur festzustellen. Hingegen ist nicht auszuschließen, dass sich die in der Abwesenheit erfolgte Vornahme der Hauptverhandlung und Urteilsfällung am 2. März 2006 zum Nachteil des Angeklagten Josef G***** ausgewirkt haben. Nach der demnach gebotenen kassatorischen Erledigung (Paragraph 292, letzter Satz StPO) in Bezug auf das über Josef G***** gefällte Urteil ist das Erstgericht im zweiten Rechtsgang in der rechtlichen Beurteilung frei und nur in der Strafbemessung an das Verschlimmerungsverbot gebunden (Fabrizy, StPO9 Paragraph 290, Rz 9).

Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Z***** waren die Akten vorerst dem Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.

Anmerkung

E82475 14Os105.06g

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Jus-Extra OGH-St 3958 = Jus-Extra OGH-St 3984 = RZ 2007,100 EÜ133, 134 - RZ 2007 EÜ133 - RZ 2007 EÜ134 = JBl 2007,397 = SSt 2006/71 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0140OS00105.06G.1010.000

Dokumentnummer

JJT_20061010_OGH0002_0140OS00105_06G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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