Rechtssatz RS0092769
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092769
Geschäftszahl
10Os40/76; 12Os40/77; 12Os50/79; 12Os91/84; 14Os21/89; 14Os105/06g
Entscheidungsdatum
10.10.2006
Rechtssatz
Die beiden Deliktsfälle des § 91 StGB unterscheiden sich nicht durch die Anzahl der an der Aktion beteiligten beziehungsweise von ihr betroffenen Personen, sondern nur darin, dass bei einer Schlägerei von beiden an einem Streit beteiligten Parteien Tätlichkeiten begangen werden, wogegen ein Angriff mehrerer in einer feindseligen, unmittelbar gegen die körperliche Sicherheit eines anderen zielenden Einwirkung besteht.Die beiden Deliktsfälle des Paragraph 91, StGB unterscheiden sich nicht durch die Anzahl der an der Aktion beteiligten beziehungsweise von ihr betroffenen Personen, sondern nur darin, dass bei einer Schlägerei von beiden an einem Streit beteiligten Parteien Tätlichkeiten begangen werden, wogegen ein Angriff mehrerer in einer feindseligen, unmittelbar gegen die körperliche Sicherheit eines anderen zielenden Einwirkung besteht.
Entscheidungstexte
- 10 Os 40/76
Entscheidungstext OGH 27.04.1976 10 Os 40/76
Veröff: SSt 47/25 = EvBl 1976/267 S 612 = RZ 1976/96 S 182
- 12 Os 40/77
Entscheidungstext OGH 05.05.1977 12 Os 40/77
- 12 Os 50/79
Entscheidungstext OGH 07.06.1979 12 Os 50/79
nur: Wogegen ein Angriff mehrerer in einer feindseligen, unmittelbar gegen die körperliche Sicherheit eines anderen zielenden Einwirkung besteht. (T1)
- 12 Os 91/84
Entscheidungstext OGH 13.09.1984 12 Os 91/84
Vgl auch
- 14 Os 21/89
Entscheidungstext OGH 17.05.1989 14 Os 21/89
Vgl auch; nur T1
- 14 Os 105/06g
Entscheidungstext OGH 10.10.2006 14 Os 105/06g
Vgl auch; Beisatz: Grundvoraussetzung der Annahme einer „Schlägerei" im Sinne des § 91 Abs 1 StGB ist die im Zeitpunkt der Tat gegebene Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen, bei welcher von beiden Seiten ernst gemeinte Feindseligkeiten begangen werden (WK² § 91 Rz 6). (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0092769
Dokumentnummer
JJR_19760427_OGH0002_0100OS00040_7600000_002