Unter einem Angriff mehrerer als Tatbildmerkmal des Vergehens des Raufhandels nach § 91 StGB ist nämlich nicht schlechthin eine Tätlichkeit (mindestens zweier Personen; vgl. SSt. 47/25) gegen einen anderen zu verstehen, sondern nur eine solche Einwirkung, die feindselig (EBRV 1971, 221; RZ 1976/96) erfolgt, wobei allerdings bedingter Vorsatz genügt und eine bestimmte Motivation nach Art eines dolus coloratus nicht erforderlich ist (vgl. 10 Os 123/85). Den Urteilsannahmen zufolge zielte das inkriminierte Tatverhalten der für die Gestaltung des Festes und daher auch für Ruhe und Ordnung der Veranstaltung verantwortlichen Angeklagten aber nicht auf die Teilnahme an einer feindseligen, insoweit ernst gemeinten (vgl. Kienapfel, BT I2, § 91 RN 9) unmittelbaren Einwirkung gegen die körperliche Sicherheit des Gottfried D***, sondern (lediglich) darauf ab, diesen stark alkoholisierten und unbotmäßigen Besucher, der Gläser zerschlagen hatte (vgl. S 25 ff dA), den Ablauf des Festes längere Zeit und grob störte sowie sich den Ordnungsmaßnahmen der Veranstalter widersetzte, in Ausübung ihrer Ordnerfunktion auf angemessene Weise von dieser Veranstaltung zu entfernen, indem sie den nach zweimaligem Hinauswurf Zurückgekehrten, der sich heftig dagegen wehrte, das Fest neuerlich verlassen zu müssen, an Händen und Füßen erfaßten und ins Freie trugen. Daß einer der vier Angeklagten dabei gegen D*** durch für ernsthaft-feindselige Insulte typische, unmittelbare physische Einwirkung (Schläge, Tritte oder sonstige Mißhandlungen) tätlich vorgegangen wäre, wurde nicht als erwiesen angenommen. Mithin entsprach das inkriminierte Verhalten der Angeklagten den anerkannten Ordnungsvorstellungen menschlichen Zusammenlebens; es war in der gegebenen Situation sozialadäquat und kann daher - mangels Verwirklichung des deliktstypischen Handlungsunrechts (vgl. Maurach/Zipf, Strafrecht AT Teilband 17, 213 ff) - nicht dem (hier maßgeblichen) Begriff eines Angriffes unterstellt werden. Demnach ist im vorliegenden Fall (schon) der Tatbestand des § 91 Abs. 1 StGB nicht erfüllt.Unter einem Angriff mehrerer als Tatbildmerkmal des Vergehens des Raufhandels nach Paragraph 91, StGB ist nämlich nicht schlechthin eine Tätlichkeit (mindestens zweier Personen; vergleiche SSt. 47/25) gegen einen anderen zu verstehen, sondern nur eine solche Einwirkung, die feindselig (EBRV 1971, 221; RZ 1976/96) erfolgt, wobei allerdings bedingter Vorsatz genügt und eine bestimmte Motivation nach Art eines dolus coloratus nicht erforderlich ist vergleiche 10 Os 123/85). Den Urteilsannahmen zufolge zielte das inkriminierte Tatverhalten der für die Gestaltung des Festes und daher auch für Ruhe und Ordnung der Veranstaltung verantwortlichen Angeklagten aber nicht auf die Teilnahme an einer feindseligen, insoweit ernst gemeinten vergleiche Kienapfel, BT I2, Paragraph 91, RN 9) unmittelbaren Einwirkung gegen die körperliche Sicherheit des Gottfried D***, sondern (lediglich) darauf ab, diesen stark alkoholisierten und unbotmäßigen Besucher, der Gläser zerschlagen hatte vergleiche S 25 ff dA), den Ablauf des Festes längere Zeit und grob störte sowie sich den Ordnungsmaßnahmen der Veranstalter widersetzte, in Ausübung ihrer Ordnerfunktion auf angemessene Weise von dieser Veranstaltung zu entfernen, indem sie den nach zweimaligem Hinauswurf Zurückgekehrten, der sich heftig dagegen wehrte, das Fest neuerlich verlassen zu müssen, an Händen und Füßen erfaßten und ins Freie trugen. Daß einer der vier Angeklagten dabei gegen D*** durch für ernsthaft-feindselige Insulte typische, unmittelbare physische Einwirkung (Schläge, Tritte oder sonstige Mißhandlungen) tätlich vorgegangen wäre, wurde nicht als erwiesen angenommen. Mithin entsprach das inkriminierte Verhalten der Angeklagten den anerkannten Ordnungsvorstellungen menschlichen Zusammenlebens; es war in der gegebenen Situation sozialadäquat und kann daher - mangels Verwirklichung des deliktstypischen Handlungsunrechts vergleiche Maurach/Zipf, Strafrecht AT Teilband 17, 213 ff) - nicht dem (hier maßgeblichen) Begriff eines Angriffes unterstellt werden. Demnach ist im vorliegenden Fall (schon) der Tatbestand des Paragraph 91, Absatz eins, StGB nicht erfüllt.
Das Verhalten der Angeklagten (oder eines von ihnen) kann auch nicht als vorsätzliche Körperverletzung beurteilt werden, weil dazu weder ihre Täterschaft noch der notwendige Vorsatz festgestellt werden konnte.
Soweit aber ihre Handlungsweise dafür kausal war, daß Gottfried D*** bei der gewaltsamen Entfernung aus dem Festzelt infolge seiner heftigen Gegenwehr auf dem Erdboden streifte und dadurch leichte Schürfwunden am Rücken erlitt, kommt mangels Verletzungs- oder Mißhandlungsvorsatz ein vorsätzliches Körperverletzungsdelikt ebensowenig in Betracht. Allenfalls ist eine rechtliche Beurteilung als fahrlässige Körperverletzung möglich.
Dabei kann die Prüfung der objektiven Sorgfaltswidrigkeit dahingestellt bleiben, weil auch bei Annahme einer daraus (allein) resultierenden Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von mehr als dreitägiger Dauer (§ 88 Abs. 2 Z 4 StGB) mangels Strafwürdigkeit der Tat gemäß § 42 StGB diese straflos bleibt, weil es sich insoweit jedenfalls um unbedeutende Folgen gehandelt hat, die Schuld der Täter als gering anzusehen ist und bei den durchwegs unbescholtenen Angeklagten eine Bestrafung aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht geboten erscheint.Dabei kann die Prüfung der objektiven Sorgfaltswidrigkeit dahingestellt bleiben, weil auch bei Annahme einer daraus (allein) resultierenden Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von mehr als dreitägiger Dauer (Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 4, StGB) mangels Strafwürdigkeit der Tat gemäß Paragraph 42, StGB diese straflos bleibt, weil es sich insoweit jedenfalls um unbedeutende Folgen gehandelt hat, die Schuld der Täter als gering anzusehen ist und bei den durchwegs unbescholtenen Angeklagten eine Bestrafung aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht geboten erscheint.
Es zeigt sich sohin, daß dem Schöffengericht beim Ausspruch über die Frage, ob die den Angeklagten zur Last fallende Tat eine gerichtlich strafbare Handlung begründet, ein Rechtsirrtum unterlaufen ist und das Urteil mit einer von keinem Beschwerdeführer geltend gemachten und demnach von amtswegen wahrzunehmenden Nichtigkeit behaftet ist, weswegen wie im Spruch zu erkennen war.