Rechtssatz RS0093049
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093049
Entscheidungsdatum
17.05.1989
Rechtssatz
Ein vorsätzlicher Angriff mehrerer im Sinn des § 91 Abs 1 StGB besteht in einer feindseligen, dh insoweit ernstgemeinten, unmittelbaren Einwirkung gegen die körperliche Sicherheit eines anderen; dazu bedarf es keiner bestimmten Motivation des Täters nach Art eines dolus coloratus: bedingter Vorsatz genügt.Ein vorsätzlicher Angriff mehrerer im Sinn des Paragraph 91, Absatz eins, StGB besteht in einer feindseligen, dh insoweit ernstgemeinten, unmittelbaren Einwirkung gegen die körperliche Sicherheit eines anderen; dazu bedarf es keiner bestimmten Motivation des Täters nach Art eines dolus coloratus: bedingter Vorsatz genügt.
Entscheidungstexte
- 10 Os 123/85
Entscheidungstext OGH 04.03.1986 10 Os 123/85
Veröff: SSt 57/13
- 14 Os 21/89
Entscheidungstext OGH 17.05.1989 14 Os 21/89
Beisatz: Unter einem Angriff im Sinne des § 91 StGB ist nicht schlechthin eine Tätlichkeit mehrerer gegen einen anderen zu verstehen, sondern nur eine solche Einwirkung, die feindselig erfolgt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0093049
Dokumentnummer
JJR_19860304_OGH0002_0100OS00123_8500000_005