Das Vorgehen des Untersuchungsrichters des Jugendgerichtshofes Wien verletzt, wie der Generalprokurator in seiner gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zu Recht ausführt, in mehrfacher Hinsicht das Gesetz.Das Vorgehen des Untersuchungsrichters des Jugendgerichtshofes Wien verletzt, wie der Generalprokurator in seiner gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zu Recht ausführt, in mehrfacher Hinsicht das Gesetz.
Nach § 39 Abs 1 Z 1 JGG 1988 (vgl auch § 38 Abs 1 Z 1 JGG 1961, § 34 Abs 1 Z 1 JGG 1949) muß einem jugendlichen Beschuldigten, wenn für seine Verteidigung nicht anderweitig gesorgt ist, von Amts wegen ein Verteidiger, wenn aber die Verpflichtung zur Zahlung der Verteidigungskosten sein Fortkommen erschweren würde oder die Voraussetzungen des § 41 Abs 2 StPO vorliegen, nach dieser Gesetzesstelle im Verfahren vor den Gerichtshöfen und den Geschworenengerichten ein Verteidiger für das gesamte Verfahren beigegeben werden. In einem solchen Falle notwendiger Verteidigung ist daher dem Jugendlichen grundsätzlich schon anläßlich der ersten Verfolgungshandlung des Gerichtes ein Verteidiger beizugeben (Anm 4 zu § 39 Abs 1 JGG in Jesionek-Held Juridica Kurzkomm; vgl Punkt XVII. des Einführungserlasses zum Jugendgerichtsgesetz 1988, JABl 1989/1). Der Grund hiefür liegt darin, daß der zu bestellende Verteidiger dem Jugendlichen auch bei der allfälligen Bekämpfung einer verhängten Untersuchungshaft sowie bei der Sammlung von Entlastungsmaterial bereits möglichst früh beistehen soll (vgl Heidrich-Zastiera, JGG 1961, Anm 1 zu § 38 JGG 1961). Dieser Vorschrift, der im Falle einer Haft besondere Bedeutung zukommt (vgl hiezu die allgemeine Bestimmung des § 182 StPO), wurde dadurch, daß die Verteidiger erst rund zwei Wochen nach der Einlieferung der Beschuldigten in gerichtliche Haft Kenntnis von ihrer Bestellung erlangten (mag für B***** zwischenzeitig, aber auch erst am 24.August 1990 ein Wahlverteidiger eingeschritten sein - ON 21), nicht genügt.Nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, JGG 1988 vergleiche auch Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, JGG 1961, Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, JGG 1949) muß einem jugendlichen Beschuldigten, wenn für seine Verteidigung nicht anderweitig gesorgt ist, von Amts wegen ein Verteidiger, wenn aber die Verpflichtung zur Zahlung der Verteidigungskosten sein Fortkommen erschweren würde oder die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 2, StPO vorliegen, nach dieser Gesetzesstelle im Verfahren vor den Gerichtshöfen und den Geschworenengerichten ein Verteidiger für das gesamte Verfahren beigegeben werden. In einem solchen Falle notwendiger Verteidigung ist daher dem Jugendlichen grundsätzlich schon anläßlich der ersten Verfolgungshandlung des Gerichtes ein Verteidiger beizugeben Anmerkung 4 zu Paragraph 39, Absatz eins, JGG in Jesionek-Held Juridica Kurzkomm; vergleiche Punkt römisch siebzehn. des Einführungserlasses zum Jugendgerichtsgesetz 1988, JABl 1989/1). Der Grund hiefür liegt darin, daß der zu bestellende Verteidiger dem Jugendlichen auch bei der allfälligen Bekämpfung einer verhängten Untersuchungshaft sowie bei der Sammlung von Entlastungsmaterial bereits möglichst früh beistehen soll vergleiche Heidrich-Zastiera, JGG 1961, Anmerkung 1 zu Paragraph 38, JGG 1961). Dieser Vorschrift, der im Falle einer Haft besondere Bedeutung zukommt vergleiche hiezu die allgemeine Bestimmung des Paragraph 182, StPO), wurde dadurch, daß die Verteidiger erst rund zwei Wochen nach der Einlieferung der Beschuldigten in gerichtliche Haft Kenntnis von ihrer Bestellung erlangten (mag für B***** zwischenzeitig, aber auch erst am 24.August 1990 ein Wahlverteidiger eingeschritten sein - ON 21), nicht genügt.
Darüberhinaus wurde am 14. und am 16.August 1990 die gemäß § 198 Abs 3 StPO bei Vernehmung der Gerichtssprache nicht kundiger Beschuldigter einzuhaltende Vorschrift des § 163, erster Satz, StPO verletzt, wonach ein Dolmetsch zuzuziehen ist, wenn nicht sowohl der Untersuchungsrichter als auch der Schriftführer der fremden Sprache mächtig sind. Unter einem Dolmetsch im Sinne dieser Gesetzesstelle ist nur ein beeideter Dolmetscher zu verstehen (EvBl 1964/259). Dies ergibt sich aus der gemäß § 14 des Bundesgesetzes vom 19.Feber 1975, BGBl 137, auch für den Dolmetscher sinngemäß geltenden Bestimmung des § 5 Abs 2 SVDolmG, wonach die besondere Ablegung des Eides bei der Tätigkeit vor Gerichten dann entfallen kann, wenn der Sachverständige (hier: Dolmetscher) den gemäß § 5 Abs 1 leg.cit. vor der Eintragung in die Liste der allgemein beeideten Sachverständigen (Dolmetscher) zu leistenden Eid abgelegt hat. Dies geht ferner auch aus der Erwähnung der Beeidigung der Dolmetsche in §§ 100 und 164 StPO hervor.Darüberhinaus wurde am 14. und am 16.August 1990 die gemäß Paragraph 198, Absatz 3, StPO bei Vernehmung der Gerichtssprache nicht kundiger Beschuldigter einzuhaltende Vorschrift des Paragraph 163,, erster Satz, StPO verletzt, wonach ein Dolmetsch zuzuziehen ist, wenn nicht sowohl der Untersuchungsrichter als auch der Schriftführer der fremden Sprache mächtig sind. Unter einem Dolmetsch im Sinne dieser Gesetzesstelle ist nur ein beeideter Dolmetscher zu verstehen (EvBl 1964/259). Dies ergibt sich aus der gemäß Paragraph 14, des Bundesgesetzes vom 19.Feber 1975, Bundesgesetzblatt 137, auch für den Dolmetscher sinngemäß geltenden Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, SVDolmG, wonach die besondere Ablegung des Eides bei der Tätigkeit vor Gerichten dann entfallen kann, wenn der Sachverständige (hier: Dolmetscher) den gemäß Paragraph 5, Absatz eins, leg.cit. vor der Eintragung in die Liste der allgemein beeideten Sachverständigen (Dolmetscher) zu leistenden Eid abgelegt hat. Dies geht ferner auch aus der Erwähnung der Beeidigung der Dolmetsche in Paragraphen 100 und 164 StPO hervor.
Die in die Verzeichnisse der allgemein beeideten gerichtlichen Dolmetscher nicht aufgenommene Anna M***** hätte daher anläßlich ihrer Heranziehung für die Vernehmung der jugendlichen Beschuldigten beeidet werden müssen. Dies ist nach der Aktenlage unterblieben. Die Beschuldigten, die jeweils nur bei einer einzigen (übrigens gleichfalls ohne Heranziehung eines allgemein beeideten gerichtlichen Dolmetschers durchgeführten) polizeilichen Vernehmung geständig waren (AS 57 f, 73 f), wurden erstmals bei Fortsetzung ihrer Vernehmungen am 20.August 1990 unter Beiziehung einer im Verzeichnis des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien eingetragenen, sohin allgemein beeideten Dolmetscherin vernommen (in der Folge wurden nur mehr Dolmetscher verwendet, die in diesem Verzeichnis aufscheinen).
Die zum Nachteil der Verurteilten erfolgten Gesetzesverletzungen waren demnach wie im Spruch festzustellen.