Rechtssatz RS0087055
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087055
Geschäftszahl
14Os18/92 (14Os19/92)
Entscheidungsdatum
17.03.1992
Rechtssatz
In dem im § 39 Abs 1 Z 1 JGG geregelten Fall notwendiger Verteidigung ist dem Jugendlichen grundsätzlich schon anläßlich der ersten Verfolgungshandlung des Gerichtes ein Verteidiger beizugeben. Der Grund hiefür liegt darin, daß der zu bestellende Verteidiger dem Jugendlichen auch bei der allfälligen Bekämpfung einer verhängten Untersuchungshaft sowie bei der Sammlung von Entlastungsmaterial bereits möglichst früh beistehen soll.In dem im Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, JGG geregelten Fall notwendiger Verteidigung ist dem Jugendlichen grundsätzlich schon anläßlich der ersten Verfolgungshandlung des Gerichtes ein Verteidiger beizugeben. Der Grund hiefür liegt darin, daß der zu bestellende Verteidiger dem Jugendlichen auch bei der allfälligen Bekämpfung einer verhängten Untersuchungshaft sowie bei der Sammlung von Entlastungsmaterial bereits möglichst früh beistehen soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0087055
Dokumentnummer
JJR_19920317_OGH0002_0140OS00018_9200000_001