Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a, 9 lit a (der Sache nach auch Z 10) und 11 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist unberechtigt.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a, 9 Litera a, (der Sache nach auch Ziffer 10,) und 11 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist unberechtigt.
Der entscheidenden Feststellung (US 5/6), daß der Angeklagte mit Diebstahlsvorsatz in das Bahnhofsbuffet (Punkt 2.) eingedrungen und nur wegen des Erscheinens des Zeugen Andreas B*** nicht mehr dazugekommen ist, irgendetwas wegzunehmen, steht - dem Beschwerdevorbringen (Z 5) zuwider - nicht entgegen, daß nach den Verfahrensergebnissen zwischen dem durch das Einschlagen der Glasscheibe verursachten Geräusch und dem Einschreiten des Zeugen etwa 5 Minuten vergangen sind (S 102, 116). Es trifft zwar zu, daß diese Zeitspanne allenfalls ausgereicht hätte, aus dem Buffetraum gezielt eine bestimmte, leicht ergreifbare Sache an sich zu nehmen und damit den Tatort wieder zu verlassen; sie ist aber unter der auf Grund der Beobachtungen des Zeugen vom Erstgericht seiner Beurteilung ersichtlich zugrunde gelegten, vom Beschwerdeführer allerdings übergangenen Annahme, daß er hinter der Theke bei den dort angebrachten Schubladen nach geeigneter Diebsbeute erst suchen mußte (vgl. S 116), keineswegs ungewöhnlich. Die Beschwerdeargumentation, das Verstreichen von 5 Minuten würde die einen Diebstahlsvorsatz in Abrede stellende Verantwortung des Angeklagten insofern stützen, als er eben trotz eines hiefür zur Verfügung stehenden ausreichenden Zeitraumes nichts weggenommen hat, geht somit von einer urteilsfremden Prämisse aus. Die Nichterörterung des erwähnten Zeitumstandes kann daher die behauptete Unvollständigkeit des erstgerichtlichen Ausspruchs nicht begründen.Der entscheidenden Feststellung (US 5/6), daß der Angeklagte mit Diebstahlsvorsatz in das Bahnhofsbuffet (Punkt 2.) eingedrungen und nur wegen des Erscheinens des Zeugen Andreas B*** nicht mehr dazugekommen ist, irgendetwas wegzunehmen, steht - dem Beschwerdevorbringen (Ziffer 5,) zuwider - nicht entgegen, daß nach den Verfahrensergebnissen zwischen dem durch das Einschlagen der Glasscheibe verursachten Geräusch und dem Einschreiten des Zeugen etwa 5 Minuten vergangen sind (S 102, 116). Es trifft zwar zu, daß diese Zeitspanne allenfalls ausgereicht hätte, aus dem Buffetraum gezielt eine bestimmte, leicht ergreifbare Sache an sich zu nehmen und damit den Tatort wieder zu verlassen; sie ist aber unter der auf Grund der Beobachtungen des Zeugen vom Erstgericht seiner Beurteilung ersichtlich zugrunde gelegten, vom Beschwerdeführer allerdings übergangenen Annahme, daß er hinter der Theke bei den dort angebrachten Schubladen nach geeigneter Diebsbeute erst suchen mußte vergleiche S 116), keineswegs ungewöhnlich. Die Beschwerdeargumentation, das Verstreichen von 5 Minuten würde die einen Diebstahlsvorsatz in Abrede stellende Verantwortung des Angeklagten insofern stützen, als er eben trotz eines hiefür zur Verfügung stehenden ausreichenden Zeitraumes nichts weggenommen hat, geht somit von einer urteilsfremden Prämisse aus. Die Nichterörterung des erwähnten Zeitumstandes kann daher die behauptete Unvollständigkeit des erstgerichtlichen Ausspruchs nicht begründen.
Erhebliche Bedenken (Z 5 a) gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld (zu Punkt 2.) zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen vermag der Beschwerdeführer damit gleichfalls nicht zu wecken. Auch der Hinweis darauf, daß der Zeuge Helmut K*** den Täter (zu Punkt 1.) nur nach Figur und Haartracht erkannt hat, läßt keine ernsthaften Zweifel (Z 5 a) an der Schlüssigkeit der vom Schöffengericht im Urteil (US 6 bis 8) dargestellten Indizienkette aufkommen, zumal die Angaben des Erkennungszeugen (S 102/103) im wesentlichen richtig wiedergegeben worden sind und daher insoweit dem Erstgericht auch keine Aktenwidrigkeit (Z 5) angelastet werden kann.Erhebliche Bedenken (Ziffer 5, a) gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld (zu Punkt 2.) zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen vermag der Beschwerdeführer damit gleichfalls nicht zu wecken. Auch der Hinweis darauf, daß der Zeuge Helmut K*** den Täter (zu Punkt 1.) nur nach Figur und Haartracht erkannt hat, läßt keine ernsthaften Zweifel (Ziffer 5, a) an der Schlüssigkeit der vom Schöffengericht im Urteil (US 6 bis 8) dargestellten Indizienkette aufkommen, zumal die Angaben des Erkennungszeugen (S 102/103) im wesentlichen richtig wiedergegeben worden sind und daher insoweit dem Erstgericht auch keine Aktenwidrigkeit (Ziffer 5,) angelastet werden kann.
Mangels Bezugnahme auf die tatsächlichen Urteilsfeststellungen zum Diebstahlsvorsatz sind die Rechtsrügen, mit welchen der Beschwerdeführer im Faktum 1 Straflosigkeit deshalb reklamiert (Z 9 lit a), weil das bloße "Kauern in Schlafstellung in einer (fremden) Waschküche" keine strafbare Handlung darstelle, und im Faktum 2 das Einschlagen der Glasscheibe lediglich als das Vergehen der Sachbeschädigung beurteilt wissen will (sachlich Z 10), nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.Mangels Bezugnahme auf die tatsächlichen Urteilsfeststellungen zum Diebstahlsvorsatz sind die Rechtsrügen, mit welchen der Beschwerdeführer im Faktum 1 Straflosigkeit deshalb reklamiert (Ziffer 9, Litera a,), weil das bloße "Kauern in Schlafstellung in einer (fremden) Waschküche" keine strafbare Handlung darstelle, und im Faktum 2 das Einschlagen der Glasscheibe lediglich als das Vergehen der Sachbeschädigung beurteilt wissen will (sachlich Ziffer 10,), nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Schließlich hat der Gerichtshof beim Ausspruch über die Strafe mit dem Hinweis auf sieben einschlägige Vorstrafen, die dadurch bewirkte Erfüllung der formellen Voraussetzungen einer Strafschärfung nach § 39 StGB und den raschen Rückfall etwa ein halbes Jahr nach der letzten Haftentlassung keineswegs gegen das Verbot der Mehrfachverwertung von Strafbemessungsgründen (Z 11 zweiter Anwendungsfall) verstoßen, vielmehr diese Umstände, welche die Schuld des Angeklagten im Rahmen des Erschwerungsgrundes nach § 33 Z 2 StGB durchaus unterschiedlich akzentuieren, zu Recht gesondert bewertet.Schließlich hat der Gerichtshof beim Ausspruch über die Strafe mit dem Hinweis auf sieben einschlägige Vorstrafen, die dadurch bewirkte Erfüllung der formellen Voraussetzungen einer Strafschärfung nach Paragraph 39, StGB und den raschen Rückfall etwa ein halbes Jahr nach der letzten Haftentlassung keineswegs gegen das Verbot der Mehrfachverwertung von Strafbemessungsgründen (Ziffer 11, zweiter Anwendungsfall) verstoßen, vielmehr diese Umstände, welche die Schuld des Angeklagten im Rahmen des Erschwerungsgrundes nach Paragraph 33, Ziffer 2, StGB durchaus unterschiedlich akzentuieren, zu Recht gesondert bewertet.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet und im übrigen nicht gesetzmäßig ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Berufungsentscheidung folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet und im übrigen nicht gesetzmäßig ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Berufungsentscheidung folgt (Paragraph 285, i StPO).