Mit dem angefochtenen Urteil wurde Jakob K***** des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 und 2 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig widerrief das Schöffengericht gemäß § 53 Abs. 1 StGB die vom Landesgericht St.Pölten zum AZ 19 BE 5/92 ausgesprochene bedingte Entlassung des Angeklagten aus den über ihn vom Landesgericht für Strafsachen Wien zum AZ 3 d Vr 544/81 und vom Landesgericht Krems an der Donau zum AZ 15 E Vr 517/82 verhängten Freiheitsstrafen (Strafrest zwei Jahre und fünf Monate).Mit dem angefochtenen Urteil wurde Jakob K***** des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins und 2 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig widerrief das Schöffengericht gemäß Paragraph 53, Absatz eins, StGB die vom Landesgericht St.Pölten zum AZ 19 BE 5/92 ausgesprochene bedingte Entlassung des Angeklagten aus den über ihn vom Landesgericht für Strafsachen Wien zum AZ 3 d römisch fünf r 544/81 und vom Landesgericht Krems an der Donau zum AZ 15 E römisch fünf r 517/82 verhängten Freiheitsstrafen (Strafrest zwei Jahre und fünf Monate).
Nur den Strafausspruch bekämpft der Angeklagte sowohl mit einer auf die Z 11 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde als auch mit Berufung; den Widerrufsbeschluß ficht er mit Beschwerde an.Nur den Strafausspruch bekämpft der Angeklagte sowohl mit einer auf die Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde als auch mit Berufung; den Widerrufsbeschluß ficht er mit Beschwerde an.
In der Strafbemessungsrüge (Z 11) wendet der Beschwerdeführer ein, das Schöffengericht hätte bei der urteilsgegenständlichen Freiheitsstrafe (von achtzehn Monaten) "auch die Wirkung des Widerrufs der bedingten Entlassung" aus den eingangs bezeichneten Freiheitsstrafen berücksichtigen müssen; da er demzufolge "zusammengerechnet nahezu vier Jahre zu verbüßen" haben werde, habe das Gericht von seinem Ermessen bei der Strafzumessung in unvertretbarer Weise Gebrauch gemacht.In der Strafbemessungsrüge (Ziffer 11,) wendet der Beschwerdeführer ein, das Schöffengericht hätte bei der urteilsgegenständlichen Freiheitsstrafe (von achtzehn Monaten) "auch die Wirkung des Widerrufs der bedingten Entlassung" aus den eingangs bezeichneten Freiheitsstrafen berücksichtigen müssen; da er demzufolge "zusammengerechnet nahezu vier Jahre zu verbüßen" haben werde, habe das Gericht von seinem Ermessen bei der Strafzumessung in unvertretbarer Weise Gebrauch gemacht.
Bei dieser Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, daß sämtliche Anwendungsfälle des § 281 Abs. 1 Z 11 StPO nicht darauf abstellen, ob eine Unrechtsfolge im konkreten Fall unvertretbar oder unangemessen ist (insoweit kommt nur die Anfechtung im Weg der Berufung in Frage), sondern vielmehr darauf, ob dem Erstgericht bei der Strafbemessung eine fehlerhafte Rechtsanwendung unterlief. Eine solche liegt aber nur vor, wenn das Erstgericht der Urteilsbegründung zufolge für den Strafausspruch Kriterien heranzog, die den im Gesetz normierten - und dem Gericht bei seiner Entscheidung keinen Ermessensspielraum einräumenden - Strafzumessungsvorschriften in unvertretbarer Weise widersprechen (JBl. 1989/328; EvBl. 1989/147 ua).Bei dieser Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, daß sämtliche Anwendungsfälle des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO nicht darauf abstellen, ob eine Unrechtsfolge im konkreten Fall unvertretbar oder unangemessen ist (insoweit kommt nur die Anfechtung im Weg der Berufung in Frage), sondern vielmehr darauf, ob dem Erstgericht bei der Strafbemessung eine fehlerhafte Rechtsanwendung unterlief. Eine solche liegt aber nur vor, wenn das Erstgericht der Urteilsbegründung zufolge für den Strafausspruch Kriterien heranzog, die den im Gesetz normierten - und dem Gericht bei seiner Entscheidung keinen Ermessensspielraum einräumenden - Strafzumessungsvorschriften in unvertretbarer Weise widersprechen (JBl. 1989/328; EvBl. 1989/147 ua).
Ein derartiges rechtsfehlerhaftes Vorgehen wird vom Beschwerdeführer aber nicht behauptet. Der in der Nichtigkeitsbeschwerde erhobene weitere Einwand, das Schöffengericht habe Milderungsgründe (nach § 34 Z 7 und 10 StGB) übersehen, stellt gleichfalls (bloß) ein Berufungsvorbringen dar (Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr. 6, 7 zu § 281 Z 11).Ein derartiges rechtsfehlerhaftes Vorgehen wird vom Beschwerdeführer aber nicht behauptet. Der in der Nichtigkeitsbeschwerde erhobene weitere Einwand, das Schöffengericht habe Milderungsgründe (nach Paragraph 34, Ziffer 7 und 10 StGB) übersehen, stellt gleichfalls (bloß) ein Berufungsvorbringen dar (Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr. 6, 7 zu Paragraph 281, Ziffer 11,).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs. 1 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Ebenso war mit der zur Bekämpfung kollegialgerichtlicher Urteile im Gesetz nicht vorgesehenen Schuldberufung des Angeklagten zu verfahren (§§ 283 Abs. 1, 296 Abs. 2, 294 Abs. 4 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Ebenso war mit der zur Bekämpfung kollegialgerichtlicher Urteile im Gesetz nicht vorgesehenen Schuldberufung des Angeklagten zu verfahren (Paragraphen 283, Absatz eins, 296, Absatz 2, 294, Absatz 4, StPO).
Die Entscheidung über die Strafberufung des Angeklagten und über seine Beschwerde gegen den in sachlichem Zusammenhang mit dem Strafausspruch stehenden Widerrufsbeschluß fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien (§ 285 i StPO iVm § 498 Abs. 3 StPO nF).Die Entscheidung über die Strafberufung des Angeklagten und über seine Beschwerde gegen den in sachlichem Zusammenhang mit dem Strafausspruch stehenden Widerrufsbeschluß fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien (Paragraph 285, i StPO in Verbindung mit Paragraph 498, Absatz 3, StPO nF).