Gründe:
Mit dem angefochtenen - auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche enthaltenden - Urteil wurde Ewald W***** der Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (I./A./ bis C./) und der vorsätzlichen Gemeingefährdung nach § 176 Abs 1 StGB (II./A./) sowie der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 erster Fall StGB (II./B./), der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 StGB (III./) und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (IV./) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen - auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche enthaltenden - Urteil wurde Ewald W***** der Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB (römisch eins./A./ bis C./) und der vorsätzlichen Gemeingefährdung nach Paragraph 176, Absatz eins, StGB (römisch zwei./A./) sowie der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall StGB (römisch zwei./B./), der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz eins, StGB (römisch drei./) und der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (römisch vier./) schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien - kurz zusammengefasst -
I./A./ bis C./ zwischen 16. September 2002 und Juli 2007 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, gewerbsmäßig durch Täuschung über Tatsachen, teilweise unter Verwendung falscher oder gefälschter Urkunden, Verfügungsberechtigte verschiedener Kreditinstitute und Rudolf M***** zur Gewährung von Kontoüberziehungen und Kreditvergaben mit einem Gesamtschaden von 318.336,75 Euro verleitet,römisch eins./A./ bis C./ zwischen 16. September 2002 und Juli 2007 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, gewerbsmäßig durch Täuschung über Tatsachen, teilweise unter Verwendung falscher oder gefälschter Urkunden, Verfügungsberechtigte verschiedener Kreditinstitute und Rudolf M***** zur Gewährung von Kontoüberziehungen und Kreditvergaben mit einem Gesamtschaden von 318.336,75 Euro verleitet,
II./ am 8. Oktober 2007römisch zwei./ am 8. Oktober 2007
A./ als Lenker eines Pkws anders als durch eine der in den §§ 169, 171 und 173 StGB mit Strafe bedrohten Handlungen eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) einer größeren Zahl von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß herbeigeführt, indem er ohne gültige Lenkerberechtigung mit weit überhöhter Geschwindigkeit gegen mehrere Einbahnen und auf Rad- und Gehwegen ohne Rücksicht auf den Fließverkehr fuhr sowie mehrere Kreuzungen bei Rotlicht überfuhr, wobei er gegen einen Bus der Wiener Linien stieß, in welchem sich zumindest 20 Fahrgäste befanden;A./ als Lenker eines Pkws anders als durch eine der in den Paragraphen 169, 171 und 173 StGB mit Strafe bedrohten Handlungen eine Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) einer größeren Zahl von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß herbeigeführt, indem er ohne gültige Lenkerberechtigung mit weit überhöhter Geschwindigkeit gegen mehrere Einbahnen und auf Rad- und Gehwegen ohne Rücksicht auf den Fließverkehr fuhr sowie mehrere Kreuzungen bei Rotlicht überfuhr, wobei er gegen einen Bus der Wiener Linien stieß, in welchem sich zumindest 20 Fahrgäste befanden;
B./ einen Beamten mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Festnahme und seiner Anhaltung, gehindert;
III./ am 4. Oktober 2007 eine falsche Urkunde, nämlich einen Kaufvertrag für einen Pkw, mit dem Vorsatz hergestellt, dass er im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde;römisch drei./ am 4. Oktober 2007 eine falsche Urkunde, nämlich einen Kaufvertrag für einen Pkw, mit dem Vorsatz hergestellt, dass er im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde;
IV./ zwischen 4. und 8. Oktober 2007 Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, gebraucht werden, nämlich einen Zulassungsschein und Kennzeichentafeln für einen Pkw der Lilijana M*****. Er wurde nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neuneinhalb Jahren verurteilt.römisch vier./ zwischen 4. und 8. Oktober 2007 Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, gebraucht werden, nämlich einen Zulassungsschein und Kennzeichentafeln für einen Pkw der Lilijana M*****. Er wurde nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 148, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neuneinhalb Jahren verurteilt.