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Entscheidung 14 Os 185/08z×

Entscheidung 14 Os 185/08z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os185/08z

Entscheidungsdatum

20.01.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Jänner 2009 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Trebuch als Schriftführer in der Strafsache gegen Ewald W***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. September 2008, GZ 022 Hv 17/08s-116, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen - auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche enthaltenden - Urteil wurde Ewald W***** der Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB (römisch eins./A./ bis C./) und der vorsätzlichen Gemeingefährdung nach Paragraph 176, Absatz eins, StGB (römisch zwei./A./) sowie der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall StGB (römisch zwei./B./), der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz eins, StGB (römisch drei./) und der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (römisch vier./) schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien - kurz zusammengefasst -

römisch eins./A./ bis C./ zwischen 16. September 2002 und Juli 2007 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, gewerbsmäßig durch Täuschung über Tatsachen, teilweise unter Verwendung falscher oder gefälschter Urkunden, Verfügungsberechtigte verschiedener Kreditinstitute und Rudolf M***** zur Gewährung von Kontoüberziehungen und Kreditvergaben mit einem Gesamtschaden von 318.336,75 Euro verleitet,

römisch zwei./ am 8. Oktober 2007

A./ als Lenker eines Pkws anders als durch eine der in den Paragraphen 169, 171 und 173 StGB mit Strafe bedrohten Handlungen eine Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) einer größeren Zahl von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß herbeigeführt, indem er ohne gültige Lenkerberechtigung mit weit überhöhter Geschwindigkeit gegen mehrere Einbahnen und auf Rad- und Gehwegen ohne Rücksicht auf den Fließverkehr fuhr sowie mehrere Kreuzungen bei Rotlicht überfuhr, wobei er gegen einen Bus der Wiener Linien stieß, in welchem sich zumindest 20 Fahrgäste befanden;

B./ einen Beamten mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Festnahme und seiner Anhaltung, gehindert;

römisch drei./ am 4. Oktober 2007 eine falsche Urkunde, nämlich einen Kaufvertrag für einen Pkw, mit dem Vorsatz hergestellt, dass er im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde;

römisch vier./ zwischen 4. und 8. Oktober 2007 Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, gebraucht werden, nämlich einen Zulassungsschein und Kennzeichentafeln für einen Pkw der Lilijana M*****. Er wurde nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 148, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neuneinhalb Jahren verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

Die Prämisse der dagegen aus Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, das Erstgericht sei infolge der - von der Rüge zugestandenen - Anwendbarkeit der Strafschärfungsvorschrift des Paragraph 39, Absatz eins, StGB zu Unrecht von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe erweiterten Strafrahmen ausgegangen, entfernt sich vom Inhalt der angefochtenen Entscheidung. Diese hält nämlich ausdrücklich fest, die Strafe im „oberen" Bereich des gesetzlichen Rahmens vergleiche Paragraph 148, zweiter Strafsatz: zehn Jahre) ausgemessen zu haben und verweist darüber hinaus argumentativ auf die Möglichkeit, diesen - fakultativ - um die Hälfte zu überschreiten (US 46).

Nichtigkeit nach Ziffer 11, erster Fall wäre im Übrigen nur dann gegeben, wenn das Schöffengericht seine Strafbefugnis überschritten, aktuell also eine das eineinhalbfache des gesetzlichen Höchstmaßes übersteigende Sanktion verhängt hätte (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 671), was nicht der Fall ist (US 9).

Dass das bekämpfte Urteil zufolge rechtlich verfehlter Anwendung der fakultativen Strafbemessungsvorschrift des Paragraph 39, Absatz eins, StGB nichtig nach Ziffer 11, zweiter Fall sei, wird - zu Recht - nicht einmal behauptet. Die vom Erstgericht angestellte Erörterung der an sich bestehenden, aber nicht wahrgenommenen Möglichkeit der Strafschärfung gemäß Paragraph 39, Absatz eins, StGB stellt keinen unvertretbaren Verstoß gegen die Bestimmungen über die Strafbemessung iSd Ziffer 11, dritter Fall dar (RIS-Justiz RS0091347).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E89959 14Os185.08z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0140OS00185.08Z.0120.000

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2009

Dokumentnummer

JJT_20090120_OGH0002_0140OS00185_08Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung