Rechtssatz RS0091347
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091347
Entscheidungsdatum
20.01.2009
Rechtssatz
Die Erörterung der (an sich bestehenden) Möglichkeit einer Strafschärfung gemäß § 39 StGB in den Urteilsgründen stellt keineswegs einen unvertretbaren Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung dar.Die Erörterung der (an sich bestehenden) Möglichkeit einer Strafschärfung gemäß Paragraph 39, StGB in den Urteilsgründen stellt keineswegs einen unvertretbaren Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0091347
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2009
Dokumentnummer
JJR_19890623_OGH0002_0160OS00024_8900000_001