Der Angeklagte hat nach der Urteilsverkündung die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung angemeldet (S 137); nach Zustellung einer Urteilsausfertigung an seinen Verteidiger hat dieser eine "Berufung wegen Nichtigkeit sowie des Ausspruches über Schuld und Strafe" ausgeführt (ON 28). Soweit dieses Rechtsmittel auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützt ist, ist es als Ausführung der angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde zu werten.Der Angeklagte hat nach der Urteilsverkündung die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung angemeldet (S 137); nach Zustellung einer Urteilsausfertigung an seinen Verteidiger hat dieser eine "Berufung wegen Nichtigkeit sowie des Ausspruches über Schuld und Strafe" ausgeführt (ON 28). Soweit dieses Rechtsmittel auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützt ist, ist es als Ausführung der angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde zu werten.
Die behauptete Urteilsnichtigkeit liegt indes nicht vor. Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, daß das Gericht bei der Strafbemessung die (fakultative) Strafschärfungsbestimmung des § 39 StGB nicht angewendet, sondern die über ihn verhängte Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens des § 207 Abs 1 StGB ausgemessen hat; er erachtet sich jedoch dadurch für beschwert, daß im Urteil die Möglichkeit einer Strafschärfung gemäß § 39 StGB erörtert wird und daß (zwar nicht bei der Feststellung der besonderen Strafzumessungsgründe, aber doch) bei der Begründung des Strafausspruchs davon die Rede ist, der Angeklagte habe trotz (erlittener) mehrjähriger Haftstrafen "wieder eine Mehrzahl einschlägiger Delikte" begangen.Die behauptete Urteilsnichtigkeit liegt indes nicht vor. Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, daß das Gericht bei der Strafbemessung die (fakultative) Strafschärfungsbestimmung des Paragraph 39, StGB nicht angewendet, sondern die über ihn verhängte Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens des Paragraph 207, Absatz eins, StGB ausgemessen hat; er erachtet sich jedoch dadurch für beschwert, daß im Urteil die Möglichkeit einer Strafschärfung gemäß Paragraph 39, StGB erörtert wird und daß (zwar nicht bei der Feststellung der besonderen Strafzumessungsgründe, aber doch) bei der Begründung des Strafausspruchs davon die Rede ist, der Angeklagte habe trotz (erlittener) mehrjähriger Haftstrafen "wieder eine Mehrzahl einschlägiger Delikte" begangen.
Daß das Gericht die (angesichts der Vorverurteilungen des Beschwerdeführers an sich bestehende) Möglichkeit einer Strafschärfung gemäß § 39 StGB in den Urteilsgründen erörtert hat, stellt keineswegs einen unvertretbaren Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung dar, wie ihn die Beschwerde offenbar im Auge hat. Von einer Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO kann mithin keine Rede sein.Daß das Gericht die (angesichts der Vorverurteilungen des Beschwerdeführers an sich bestehende) Möglichkeit einer Strafschärfung gemäß Paragraph 39, StGB in den Urteilsgründen erörtert hat, stellt keineswegs einen unvertretbaren Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung dar, wie ihn die Beschwerde offenbar im Auge hat. Von einer Nichtigkeit gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, dritter Fall StPO kann mithin keine Rede sein.
Mit der gerügten Urteilspassage (S 147) hinwieder
sollte - wenngleich mißverständlich formuliert - nur zum Ausdruck gebracht werden, daß der Beschwerdeführer das Delikt des § 207 Abs 1 StGB (trotz einschlägiger Vorabstrafungen) mehrfach wiederholt hat, nicht aber, daß ihm mehrere verschiedene Delikte zur Last liegen. Mithin kann auch von einer unrichtigen Beurteilung einer für die Strafbemessung maßgebenden entscheidenden Tatsache (und damit von einer Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO) nicht gesprochen werden, zumal der Beschwerdeführer das in Rede stehende Verbrechen tatsächlich mehrmals wiederholt hat. Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Ebenso zurückzuweisen war aber auch die (ausgeführte) Berufung wegen Schuld, weil das Gesetz gegen Urteile der Schöffengerichte ein derartiges Rechtsmittel nicht zuläßt und mit den bezüglichen Rechtsmittelausführungen eine Nichtigkeit im Sinne der Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO nicht dargetan wird.sollte - wenngleich mißverständlich formuliert - nur zum Ausdruck gebracht werden, daß der Beschwerdeführer das Delikt des Paragraph 207, Absatz eins, StGB (trotz einschlägiger Vorabstrafungen) mehrfach wiederholt hat, nicht aber, daß ihm mehrere verschiedene Delikte zur Last liegen. Mithin kann auch von einer unrichtigen Beurteilung einer für die Strafbemessung maßgebenden entscheidenden Tatsache (und damit von einer Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO) nicht gesprochen werden, zumal der Beschwerdeführer das in Rede stehende Verbrechen tatsächlich mehrmals wiederholt hat. Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Ebenso zurückzuweisen war aber auch die (ausgeführte) Berufung wegen Schuld, weil das Gesetz gegen Urteile der Schöffengerichte ein derartiges Rechtsmittel nicht zuläßt und mit den bezüglichen Rechtsmittelausführungen eine Nichtigkeit im Sinne der Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht dargetan wird.
Die Entscheidung über die Strafberufung steht gemäß § 285 i StPO dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zu.Die Entscheidung über die Strafberufung steht gemäß Paragraph 285, i StPO dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zu.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.