Dieses Urteil bekämpft die Staatsanwaltschaft in Ansehung des Schuldspruchs Punkt 4 mit einer auf die Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Dieses Urteil bekämpft die Staatsanwaltschaft in Ansehung des Schuldspruchs Punkt 4 mit einer auf die Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
In ihrer Subsumtionsrüge (Z 10) bemängelt die Staatsanwaltschaft im Ergebnis zu Recht, das Erstgericht habe zwar festgestellt, daß sich der Angeklagte "lediglich" (von den ihn an der Flucht hindernden Zeuginnen F***** und B*****) losgerissen habe, jedoch auf Grund der rechtsirrigen Ansicht, Losreißen stelle grundsätzlich keine Gewaltanwendung dar, die erforderlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite eines räuberischen Diebstahls nach § 131 StGB, insbesondere zur vom Gesetz geforderten Absichtlichkeit, unterlassen.In ihrer Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) bemängelt die Staatsanwaltschaft im Ergebnis zu Recht, das Erstgericht habe zwar festgestellt, daß sich der Angeklagte "lediglich" (von den ihn an der Flucht hindernden Zeuginnen F***** und B*****) losgerissen habe, jedoch auf Grund der rechtsirrigen Ansicht, Losreißen stelle grundsätzlich keine Gewaltanwendung dar, die erforderlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite eines räuberischen Diebstahls nach Paragraph 131, StGB, insbesondere zur vom Gesetz geforderten Absichtlichkeit, unterlassen.
Zwar ist - dem Beschwerdevorbringen zuwider - das Losreißen von einer Person nicht zwangsläufig mit einer Gewaltanwendung gegen die Person des Festhaltenden verbunden, sodaß im Einzelfall besonders zu prüfen ist, ob der mit einem Losreißen einhergehende Kraftaufwand des Täters die für den Gewaltbegriff maßgebende Erheblichkeitsschwelle überschritten hat (Leukauf-Steininger Komm3 RN 4, Kienapfel BT I3 RN 11 je zu § 105; siehe dazu insb 14 Os 118/94 = EvBl 1995/33). Der Staatsanwaltschaft ist jedoch darin zuzustimmen, daß das Erstgericht zu Unrecht der Sache nach davon ausgegangen ist, ein Sichlosreißen des Täters von einer ihn an der Flucht hindernden Person verwirkliche unter keinen Umständen eine Gewaltanwendung im Sinn des § 131 StGB (US 7 unten). Als Folge dieser verfehlten Rechtsansicht hat es nähere Feststellungen über die Art und Intensität des hindernden Zugriffes der Bestohlenen, der dagegen gerichteten Körperbewegungen des Angeklagten und deren Auswirkungen auf die ihn festhaltende Melitta B***** (vgl abermals EvBl 1995/33) sowie über das allfällige Vorliegen seiner Absicht unterlassen, Gewalt auch (vgl Leukauf-Steininger Komm3 § 131 RN 13) zur Erhaltung des Besitzes an der weggenommenen Sache anzuwenden.Zwar ist - dem Beschwerdevorbringen zuwider - das Losreißen von einer Person nicht zwangsläufig mit einer Gewaltanwendung gegen die Person des Festhaltenden verbunden, sodaß im Einzelfall besonders zu prüfen ist, ob der mit einem Losreißen einhergehende Kraftaufwand des Täters die für den Gewaltbegriff maßgebende Erheblichkeitsschwelle überschritten hat (Leukauf-Steininger Komm3 RN 4, Kienapfel BT I3 RN 11 je zu Paragraph 105,; siehe dazu insb 14 Os 118/94 = EvBl 1995/33). Der Staatsanwaltschaft ist jedoch darin zuzustimmen, daß das Erstgericht zu Unrecht der Sache nach davon ausgegangen ist, ein Sichlosreißen des Täters von einer ihn an der Flucht hindernden Person verwirkliche unter keinen Umständen eine Gewaltanwendung im Sinn des Paragraph 131, StGB (US 7 unten). Als Folge dieser verfehlten Rechtsansicht hat es nähere Feststellungen über die Art und Intensität des hindernden Zugriffes der Bestohlenen, der dagegen gerichteten Körperbewegungen des Angeklagten und deren Auswirkungen auf die ihn festhaltende Melitta B***** vergleiche abermals EvBl 1995/33) sowie über das allfällige Vorliegen seiner Absicht unterlassen, Gewalt auch vergleiche Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 131, RN 13) zur Erhaltung des Besitzes an der weggenommenen Sache anzuwenden.
Da nach der Aktenlage hinreichende Anhaltspunkte für Feststellungen sowohl hinsichtlich der Art und des Ausmaßes der Gewaltanwendung als auch hinsichtlich des Vorliegens der subjektiven Tatseite des § 131 StGB gegeben sind (S 361 f, 370, 416, 419 ff), kann erwartet werden, daß sich die als fehlend gerügten Feststellungen mit mängelfreier Begründung nachholen lassen.Da nach der Aktenlage hinreichende Anhaltspunkte für Feststellungen sowohl hinsichtlich der Art und des Ausmaßes der Gewaltanwendung als auch hinsichtlich des Vorliegens der subjektiven Tatseite des Paragraph 131, StGB gegeben sind (S 361 f, 370, 416, 419 ff), kann erwartet werden, daß sich die als fehlend gerügten Feststellungen mit mängelfreier Begründung nachholen lassen.
Es waren daher das angefochtene Urteil in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang sowie der darauf basierende Widerrufsbeschluß - ohne daß auf die Mängelrüge (Z 5) der Staatsanwaltschaft noch einzugehen wäre - aufzuheben und insoweit ein zweiter Rechtsgang anzuordnen (§ 288 Abs 2 Z 3 StPO).Es waren daher das angefochtene Urteil in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang sowie der darauf basierende Widerrufsbeschluß - ohne daß auf die Mängelrüge (Ziffer 5,) der Staatsanwaltschaft noch einzugehen wäre - aufzuheben und insoweit ein zweiter Rechtsgang anzuordnen (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO).
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390 a StPO.Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390, a StPO.