Das darauf beruhende Urteil bekämpft die Staatsanwaltschaft mit Nichtigkeitsbeschwerde. Sie brachte zwei (nach der Eingangsstampiglie des Landesgerichtes für Strafsachen Graz) jeweils am 29. Dezember 2003 überreichte Rechtsmittelausführungen ein, von denen eine mit 10. Dezember 2003 (ON 89) und die andere mit 23. Dezember 2003 (ON 90) datiert ist. Da das Gesetz nur eine einzige Ausfertigung der Nichtigkeitsbeschwerde zulässt, durch die Aktenlage aber das frühere Einlangen der Rechtsmittelschrift ON 89 am 29. Dezember 2003 dokumentiert ist (S 3 xx) und weder die fehlende Approbation dieser nur vom zuständigen Staatsanwalt unterfertigten Rechtsmittelschrift durch den Behördenleiter noch der Zeitpunkt der Vorlage an den Vorsitzenden ihre Rechtswirksamkeit berührt, war somit die Rechtsmittelausführung ON 89 dem Beschwerdeverfahren zugrunde zu legen. Ohne dass es einer formellen Zurückweisung bedurfte, war auf die - wenn auch am selben Tag überreichte - spätere Rechtsmittelschrift (ON 90) kein Bedacht zu nehmen (Ratz, WK-StPO § 285 Rz 7).Das darauf beruhende Urteil bekämpft die Staatsanwaltschaft mit Nichtigkeitsbeschwerde. Sie brachte zwei (nach der Eingangsstampiglie des Landesgerichtes für Strafsachen Graz) jeweils am 29. Dezember 2003 überreichte Rechtsmittelausführungen ein, von denen eine mit 10. Dezember 2003 (ON 89) und die andere mit 23. Dezember 2003 (ON 90) datiert ist. Da das Gesetz nur eine einzige Ausfertigung der Nichtigkeitsbeschwerde zulässt, durch die Aktenlage aber das frühere Einlangen der Rechtsmittelschrift ON 89 am 29. Dezember 2003 dokumentiert ist (S 3 xx) und weder die fehlende Approbation dieser nur vom zuständigen Staatsanwalt unterfertigten Rechtsmittelschrift durch den Behördenleiter noch der Zeitpunkt der Vorlage an den Vorsitzenden ihre Rechtswirksamkeit berührt, war somit die Rechtsmittelausführung ON 89 dem Beschwerdeverfahren zugrunde zu legen. Ohne dass es einer formellen Zurückweisung bedurfte, war auf die - wenn auch am selben Tag überreichte - spätere Rechtsmittelschrift (ON 90) kein Bedacht zu nehmen (Ratz, WK-StPO Paragraph 285, Rz 7).
Die allein aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 des § 345 Abs 1 StGB erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die allein aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, des Paragraph 345, Absatz eins, StGB erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Das Vorbringen, "Die Antworten der Geschworenen sind in sich widersprechend, da die festgestellten Tatsachen, nämlich die Beurteilung desselben Angriffes einmal als vorsätzliche, das andere Mal als fahrlässige Tathandlung, logisch nicht nebeneinander bestehen können", verabsäumt die gebotene Darlegung, weshalb ein nichtigkeitsbegründender innerer Widerspruch vorliegen soll, also im Wahrspruch Tatsachen festgestellt worden sind, die nach den Denkgesetzen einander ausschließen und daher nebeneinander nicht bestehen können (14 Os 104/94 ua). Argumente gegen eine Konstellation, bei welcher der eine Frontalkollision verschuldende Täter (sei es bedingt) vorsätzlich einen (qualifizierten) Sachschaden am gegnerischen Fahrzeug herbeiführt, hinsichtlich der körperlichen Integrität des anderen Lenkers aber bloß (bewusst oder unbewusst) fahrlässig handelt, liefert die Beschwerde nicht.
Sie war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators - bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten folgt (§§ 285i, 344 StPO).Sie war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators - bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Eine Kostenentscheidung im allein die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft im zweiten Rechtsgang betreffenden Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof hatte zu entfallen, weil dieses Rechtsmittel gänzlich erfolglos blieb (§§ 390a Abs 1, 344 StPO; Lendl, WK-StPO § 390a Rz 8).Eine Kostenentscheidung im allein die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft im zweiten Rechtsgang betreffenden Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof hatte zu entfallen, weil dieses Rechtsmittel gänzlich erfolglos blieb (Paragraphen 390 a, Absatz eins, 344, StPO; Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 8).