Die gegen dieses Urteil gerichtete und auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist im Recht:Die gegen dieses Urteil gerichtete und auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist im Recht:
In der wegen Erkrankung des bisherigen und Hinzuziehung eines anderen Berufsrichters als Beisitzer neu durchgeführten (§ 276a StPO) Hauptverhandlung am 11. August 2004 wurden nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls die bis dahin erzielten Verfahrensergebnisse sowie die Anzeigen, Erhebungsergebnisse und der Inhalt zahlreicher Beilagenordner und Beiakten einverständlich verlesen, wobei die Parteien auf die tatsächliche Vorlesung derselben verzichteten (S 532, 539/IV).In der wegen Erkrankung des bisherigen und Hinzuziehung eines anderen Berufsrichters als Beisitzer neu durchgeführten (Paragraph 276 a, StPO) Hauptverhandlung am 11. August 2004 wurden nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls die bis dahin erzielten Verfahrensergebnisse sowie die Anzeigen, Erhebungsergebnisse und der Inhalt zahlreicher Beilagenordner und Beiakten einverständlich verlesen, wobei die Parteien auf die tatsächliche Vorlesung derselben verzichteten (S 532, 539/IV).
In einer gemäß § 285f StPO eingeholten Stellungnahme teilte die Vorsitzende des Schöffengerichts mit, dass ein Referat über den wesentlichen Inhalt dieser Schriftstücke - mit Ausnahme der wörtlichen Verlesung des Punktes 7. der Beilage 12 aus ON 4a sowie des zweiten Absatzes der S 13, einer kurzen Erläuterung der Kritikpunkte des Kontrollamtes und der Mitteilung, dass eine Schadensgutmachung erfolgt ist (S 533 f/IV) - unterblieben war (ON 99).In einer gemäß Paragraph 285 f, StPO eingeholten Stellungnahme teilte die Vorsitzende des Schöffengerichts mit, dass ein Referat über den wesentlichen Inhalt dieser Schriftstücke - mit Ausnahme der wörtlichen Verlesung des Punktes 7. der Beilage 12 aus ON 4a sowie des zweiten Absatzes der S 13, einer kurzen Erläuterung der Kritikpunkte des Kontrollamtes und der Mitteilung, dass eine Schadensgutmachung erfolgt ist (S 533 f/IV) - unterblieben war (ON 99).
Nach stRsp ist dann, wenn der Beschwerdeführer auf die tatsächliche Verlesung oder Vorführung von im § 252 Abs 1 oder Abs 2 StPO genannten Schriftstücken oder technischen Aufzeichnungen verzichtet hat, die Art, wie ein solches Beweismittel in der Hauptverhandlung vorgekommen ist (§ 258 Abs 1 erster Satz StPO), einer nachträglichen Kritik aus Z 5 entzogen. Da der aufklärende Bericht der Vorsitzenden des Schöffengerichts jedoch ergeben hat, dass die in der Beschwerde genannten Beweismittel auf gar keine Art vorgekommen sind, leidet das angefochtene Urteil unter der aus Z 5 vierter Fall demnach zutreffend aufgezeigten Nichtigkeit (vgl 12 Os 41/02), sodass eine neue Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist.Nach stRsp ist dann, wenn der Beschwerdeführer auf die tatsächliche Verlesung oder Vorführung von im Paragraph 252, Absatz eins, oder Absatz 2, StPO genannten Schriftstücken oder technischen Aufzeichnungen verzichtet hat, die Art, wie ein solches Beweismittel in der Hauptverhandlung vorgekommen ist (Paragraph 258, Absatz eins, erster Satz StPO), einer nachträglichen Kritik aus Ziffer 5, entzogen. Da der aufklärende Bericht der Vorsitzenden des Schöffengerichts jedoch ergeben hat, dass die in der Beschwerde genannten Beweismittel auf gar keine Art vorgekommen sind, leidet das angefochtene Urteil unter der aus Ziffer 5, vierter Fall demnach zutreffend aufgezeigten Nichtigkeit vergleiche 12 Os 41/02), sodass eine neue Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist.
Dieser Mangel zwingt zur Aufhebung des Urteils bereits bei nichtöffentlicher Beratung und zur Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung (§ 285e StPO). Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.Dieser Mangel zwingt zur Aufhebung des Urteils bereits bei nichtöffentlicher Beratung und zur Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung (Paragraph 285 e, StPO). Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.