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Entscheidung 14 Os 191/88×

Entscheidung 14 Os 191/88

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os191/88

Entscheidungsdatum

18.01.1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Jänner 1989 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer sowie Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Burianek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef P*** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins,, zweiter Fall, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4.Oktober 1988, GZ 3 c römisch fünf r 2710/87-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten werden die Akten gemäß Paragraph 285, i StPO dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der Angeklagte meldete gegen das am 4.Oktober 1988 verkündete Urteil am 7.Oktober 1988 durch den ihm gemäß Paragraph 41, Absatz 3, StPO beigegebenen Verteidiger die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung an.

Rechtliche Beurteilung

Da er weder bei dieser Gelegenheit noch später innerhalb der Rechtsmittelfrist einen der im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, - 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnete und dem Urteil von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeiten nicht anhaften - der Oberste Gerichtshof teilt die vom Schöffengericht vergleiche US 14 f) vertretene Ansicht, wonach die durch das StRÄG 1987 bewirkte Wertgrenzenänderung vorliegend bedeutungslos ist, weil es bei der Verleumdung auf den Zeitpunkt der falschen Verdächtigung ankomm7 vergleiche Leukauf-Steininger, StGB2 Paragraph 297, RN 8) - war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO sofort zurückzuweisen. Die übrigen Entscheidungen fußen auf den bezogenen Gesetzesstellen.

Anmerkung

E16316

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0140OS00191.88.0118.000

Dokumentnummer

JJT_19890118_OGH0002_0140OS00191_8800000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung