Die gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens der Untreue (I) gerichtete Beschwerde geht fehl.Die gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens der Untreue (römisch eins) gerichtete Beschwerde geht fehl.
Formelle Begründungsmängel (Z 5) betreffend den Ausspruch über entscheidende Tatsachen vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Die Feststellung, wonach Werner M***** wusste, dass die ihm persönlich von Ing. Arnold H***** und Hans K***** überbrachten Lieferscheine wahrheitswidrig tatsächlich nicht eingebaute Heissmischgutlieferungen bestätigten (US 21, 23), konnte das Erstgericht auf die Aussagen der beiden erwähnten Zeugen stützen. Beide belasteten den Angeklagten massiv, wobei Letzterer sogar angab, von diesem dazu aufgefordert worden zu sein, "sie" sollten "Lieferscheine dazugeben und die Anbotssumme ausnützen" (S 114/IX). Der Beschwerde zuwider hat sich das Erstgericht mit beiden Zeugenaussagen eingehend auseinandergesetzt (US 42 ff), wobei es zu einer Erörterung jeder einzelnen Äußerung nicht verpflichtet war. Das Vorbringen erschöpft sich vielmehr seinem Inhalt und seiner Zielsetzung nach in einer in Verfahren vor Kollegialgerichten unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung.Formelle Begründungsmängel (Ziffer 5,) betreffend den Ausspruch über entscheidende Tatsachen vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Die Feststellung, wonach Werner M***** wusste, dass die ihm persönlich von Ing. Arnold H***** und Hans K***** überbrachten Lieferscheine wahrheitswidrig tatsächlich nicht eingebaute Heissmischgutlieferungen bestätigten (US 21, 23), konnte das Erstgericht auf die Aussagen der beiden erwähnten Zeugen stützen. Beide belasteten den Angeklagten massiv, wobei Letzterer sogar angab, von diesem dazu aufgefordert worden zu sein, "sie" sollten "Lieferscheine dazugeben und die Anbotssumme ausnützen" (S 114/IX). Der Beschwerde zuwider hat sich das Erstgericht mit beiden Zeugenaussagen eingehend auseinandergesetzt (US 42 ff), wobei es zu einer Erörterung jeder einzelnen Äußerung nicht verpflichtet war. Das Vorbringen erschöpft sich vielmehr seinem Inhalt und seiner Zielsetzung nach in einer in Verfahren vor Kollegialgerichten unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung.
Soweit sich die Rüge gegen die Annahme richtet, dass die Stelle für die Entnahme eines Bohrkernes zur Überprüfung des eingebauten Materials jeweils vom Gebietstechniker gemeinsam mit dem Angeklagten festgelegt wurde (US 24), betrifft sie keinen Ausspruch über eine entscheidende Tatsache. Im übrigen konnte das Erstgericht - der Beschwerde zuwider - die Feststellung der Mitwirkung des Angeklagten an der Bohrkernziehung aus der Aussage des Zeugen DI Helmut S***** ableiten (S 190 f/IX, US 68). Indem der Beschwerdeführer - ausgehend von seiner behaupteten mangelnden Beteiligung an der Bohrkernziehung - argumentiert, dass er mit einer Aufdeckung hätte rechnen müssen, wenn er an den Manipulationen tatsächlich beteiligt gewesen wäre, sucht er abermals die Beweiswürdigung des Erstgerichtes auf spekulative Weise zu bekämpfen.
Mit dem gegen die Schuldspruchpunkte I/1 und 2 gerichteten Einwand, die "gutachterlichen Feststellungen der MAPAG" vom 29. Juni 1998 hinsichtlich des Mischgutmehrverbrauches seien vom Erstgericht nicht beachtet worden, übersieht der Beschwerdeführer, dass die Konstatierungen über die zu Unrecht in Rechnung gestellten Mengen gerade auf diese Untersuchungsberichte gegründet wurden (US 25 f, 30 f, 63). Im Prüfbericht zum Faktum I/1 (S 501/II) wurde Mischgut im Ausmaß von 11,4 Tonnen für eine Profilierung beim Ausmaß der tatsächlich verbauten Menge berücksichtigt, während im Prüfbericht zum Faktum I/2 (S 637/II) kein Aufwand für Profilierung festgestellt wurde.
Die in die Stellungnahme des DI Peter S***** eingeflossene (die angelastete Fehlmenge in Zweifel ziehende) Verantwortung des Angeklagten hat das Erstgericht im Rahmen der Erörterung dieses Schriftstückes berücksichtigt (US 31 ff). Zu einer Auseinandersetzung mit jeder einzelnen Äußerung des Angeklagten, dem das Erstgericht mit mängelfreier Begründung die Glaubwürdigkeit versagt hat, war es nicht verhalten.
Mit der Rechtsrüge (Z 9 lit a) bestreitet der Beschwerdeführer hinsichtlich der Fakten I/1 und 2 die im Urteil angenommene Vorlage unrichtiger Lieferscheine (US 25 f), sodass die Rüge der gesetzmäßigen Ausführung entbehrt.Mit der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) bestreitet der Beschwerdeführer hinsichtlich der Fakten I/1 und 2 die im Urteil angenommene Vorlage unrichtiger Lieferscheine (US 25 f), sodass die Rüge der gesetzmäßigen Ausführung entbehrt.
Die gegen den Schuldspruch wegen falscher Beweisaussage vor Gericht (II) gerichtete Verfahrensrüge (Z 3), bei Ablegung der inkriminierten Beweisaussage habe Selbstbelastungsgefahr und Aussagenotstand bestanden, versagt gleichfalls, wird damit doch von vorn herein keine in § 281 Abs 1 Z 3 StPO anführte Verletzung prozessualer Vorschriften in der Hauptverhandlung dargetan.Die gegen den Schuldspruch wegen falscher Beweisaussage vor Gericht (römisch zwei) gerichtete Verfahrensrüge (Ziffer 3,), bei Ablegung der inkriminierten Beweisaussage habe Selbstbelastungsgefahr und Aussagenotstand bestanden, versagt gleichfalls, wird damit doch von vorn herein keine in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO anführte Verletzung prozessualer Vorschriften in der Hauptverhandlung dargetan.
Die Mängelrüge (Z 5), die Beweisaussage (US 4, 41) beinhalte "keinen tatsächlichen Sachverhalt", sondern bloß Schlussfolgerungen, macht der Sache nach einen Rechtsmangel (Z 9 lit a) geltend, wobei jedoch prozessordnungswidrig das konstatierte Wissen um die Unrichtigkeit der Deposition des Werner M*****, dass ihm der fingierte Mehrverbrauch nicht aufgefallen war (US 41), übergangen wird. Mit der Rechtsrüge (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 9 lit b) strebt der Beschwerdeführer seinen Freispruch wegen Aussagenotstands im Sinn des § 290 StGB an. Nach Abs 1 dieser Gesetzesstelle ist nicht zu bestrafen, wer eine falsche Beweisaussage (§§ 288, 289 StGB) ablegt, um von sich oder einem Angehörigen Schande oder die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines unmittelbaren und bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteils abzuwenden, wenn er von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit war oder hätte befreit werden können und wenn er erstens nicht wusste, dass dies der Fall war, zweitens den Befreiungsgrund nicht offenbarte, um die schon aus der Offenbarung drohenden Folgen der bezeichneten Art abzuwenden, oder drittens zur Ablegung der Aussage zu Unrecht verhalten worden ist.Die Mängelrüge (Ziffer 5,), die Beweisaussage (US 4, 41) beinhalte "keinen tatsächlichen Sachverhalt", sondern bloß Schlussfolgerungen, macht der Sache nach einen Rechtsmangel (Ziffer 9, Litera a,) geltend, wobei jedoch prozessordnungswidrig das konstatierte Wissen um die Unrichtigkeit der Deposition des Werner M*****, dass ihm der fingierte Mehrverbrauch nicht aufgefallen war (US 41), übergangen wird. Mit der Rechtsrüge (nominell Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 9, Litera b,) strebt der Beschwerdeführer seinen Freispruch wegen Aussagenotstands im Sinn des Paragraph 290, StGB an. Nach Absatz eins, dieser Gesetzesstelle ist nicht zu bestrafen, wer eine falsche Beweisaussage (Paragraphen 288, 289, StGB) ablegt, um von sich oder einem Angehörigen Schande oder die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines unmittelbaren und bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteils abzuwenden, wenn er von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit war oder hätte befreit werden können und wenn er erstens nicht wusste, dass dies der Fall war, zweitens den Befreiungsgrund nicht offenbarte, um die schon aus der Offenbarung drohenden Folgen der bezeichneten Art abzuwenden, oder drittens zur Ablegung der Aussage zu Unrecht verhalten worden ist.
Der Beschwerde mangelt es an einem Vorbringen dahin, dass der Angeklagte die falsche Beweisaussage aus einem der im Eingangssatz zu § 290 Abs 1 StGB angeführten Gründen abgelegt habe, wie sie auch nicht angibt, dass einer der in den Z 1 bis 3 leg.cit. genannten Umstände vorgelegen wäre. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass ihm vom Untersuchungsrichter bloß § 152 StPO, nicht aber § 153 StPO vorgehalten wurde, unterlässt er ein Vorbringen dahin, dass diese Belehrung bei ihm einen Irrtum darüber bewirkt habe, dass ihm das Entschlagungsrecht zustehe (§ 290 Abs 1 Z 1 StGB). Es mangelt daher auch dieser Rüge an einer gesetzmäßigen Ausführung. Mit dem Vorbringen, dass Werner M***** zur Bekräftigung der Zeugenaussage mit einem Eid zu Unrecht verhalten wurde, weil ein Eideshindernis vorlag (der Sache nach Z 10) ist die Beschwerde im Recht. Personen, die selbst überwiesen sind oder im Verdachte stehen, dass sie die strafbare Handlung, derentwegen sie abgehört werden, begangen oder daran teilgenommen haben, dürfen bei sonstiger Nichtigkeit des Eides nicht beeidigt werden (§ 170 Z 1 StPO). Vorliegend wurde der Angeklagte durch den am 9. März 1998 als Beschuldigten vernommenen Ing. Arnold H***** (ON 5) dahin belastet, dass er (H*****) der Meinung war, dass Werner M***** bei Vorlage fingierter A*****-Lieferscheine "natürlich" wusste, dass diese Menge nicht eingebaut worden war und dass die Lieferscheine fingiert waren. Diese Aussage begründete den Verdacht, dass der Angeklagte wissentlich an der Schädigung des Landes Niederösterreich mit Hilfe gefälschter Lieferscheine mitgewirkt habe, weshalb ihm der Untersuchungsrichter vor seiner Vernehmung als Zeuge auch § 152 Abs 1 Z 1 StPO vorhielt. Dieser Verdacht wurde durch die (zunächst unbeeidet) abgelegte (falsche) Zeugenaussage keineswegs beseitigt; vielmehr hatte der Untersuchungsrichter den Verdacht, dass der damalige Zeuge etwas verbergen wolle, Informationen vorenthalte und nicht die volle Wahrheit sage (US 40 f).Der Beschwerde mangelt es an einem Vorbringen dahin, dass der Angeklagte die falsche Beweisaussage aus einem der im Eingangssatz zu Paragraph 290, Absatz eins, StGB angeführten Gründen abgelegt habe, wie sie auch nicht angibt, dass einer der in den Ziffer eins bis 3 leg.cit. genannten Umstände vorgelegen wäre. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass ihm vom Untersuchungsrichter bloß Paragraph 152, StPO, nicht aber Paragraph 153, StPO vorgehalten wurde, unterlässt er ein Vorbringen dahin, dass diese Belehrung bei ihm einen Irrtum darüber bewirkt habe, dass ihm das Entschlagungsrecht zustehe (Paragraph 290, Absatz eins, Ziffer eins, StGB). Es mangelt daher auch dieser Rüge an einer gesetzmäßigen Ausführung. Mit dem Vorbringen, dass Werner M***** zur Bekräftigung der Zeugenaussage mit einem Eid zu Unrecht verhalten wurde, weil ein Eideshindernis vorlag (der Sache nach Ziffer 10,) ist die Beschwerde im Recht. Personen, die selbst überwiesen sind oder im Verdachte stehen, dass sie die strafbare Handlung, derentwegen sie abgehört werden, begangen oder daran teilgenommen haben, dürfen bei sonstiger Nichtigkeit des Eides nicht beeidigt werden (Paragraph 170, Ziffer eins, StPO). Vorliegend wurde der Angeklagte durch den am 9. März 1998 als Beschuldigten vernommenen Ing. Arnold H***** (ON 5) dahin belastet, dass er (H*****) der Meinung war, dass Werner M***** bei Vorlage fingierter A*****-Lieferscheine "natürlich" wusste, dass diese Menge nicht eingebaut worden war und dass die Lieferscheine fingiert waren. Diese Aussage begründete den Verdacht, dass der Angeklagte wissentlich an der Schädigung des Landes Niederösterreich mit Hilfe gefälschter Lieferscheine mitgewirkt habe, weshalb ihm der Untersuchungsrichter vor seiner Vernehmung als Zeuge auch Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO vorhielt. Dieser Verdacht wurde durch die (zunächst unbeeidet) abgelegte (falsche) Zeugenaussage keineswegs beseitigt; vielmehr hatte der Untersuchungsrichter den Verdacht, dass der damalige Zeuge etwas verbergen wolle, Informationen vorenthalte und nicht die volle Wahrheit sage (US 40 f).
Der Verdacht der Beteiligung an der strafbaren Handlung, derentwegen der Angeklagte damals als Zeuge abgehört wurde, begründete somit ein Eideshindernis im Sinn des § 170 Z 1 StPO. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es der Untersuchungsrichter zum Zeitpunkt der Abnahme des Eides nicht für erwiesen ansah, dass der Angeklagte falsch aussagte (US 41).Der Verdacht der Beteiligung an der strafbaren Handlung, derentwegen der Angeklagte damals als Zeuge abgehört wurde, begründete somit ein Eideshindernis im Sinn des Paragraph 170, Ziffer eins, StPO. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es der Untersuchungsrichter zum Zeitpunkt der Abnahme des Eides nicht für erwiesen ansah, dass der Angeklagte falsch aussagte (US 41).
Da der Eid trotz eines Eideshindernisses abgenommen worden war, ist die Ablegung der falschen Beweisaussage vor Gericht nur nach § 288 Abs 1 StGB strafbar, während die Qualifikation nach § 288 Abs 2 StGB wegen der Nichtigkeit des Eides nicht erfüllt ist (Foregger/Fabrizy StGB7 § 288 Rz 9 mwN). Der Schuldspruch Punkt II des Urteils ist daher mit Nichtigkeit aus dem Grunde der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO behaftet.Da der Eid trotz eines Eideshindernisses abgenommen worden war, ist die Ablegung der falschen Beweisaussage vor Gericht nur nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB strafbar, während die Qualifikation nach Paragraph 288, Absatz 2, StGB wegen der Nichtigkeit des Eides nicht erfüllt ist (Foregger/Fabrizy StGB7 Paragraph 288, Rz 9 mwN). Der Schuldspruch Punkt römisch zwei des Urteils ist daher mit Nichtigkeit aus dem Grunde der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behaftet.
Der gegen den Schuldspruch wegen der Unterdrückung eines Beweismittels (III) gerichteten Beschwerde kommt gleichfalls Berechtigung zu.Der gegen den Schuldspruch wegen der Unterdrückung eines Beweismittels (römisch drei) gerichteten Beschwerde kommt gleichfalls Berechtigung zu.
Zwar negiert die Rechtsrüge (Z 9 lit a) bloß den festgestellten Gebrauchsverhinderungsvorsatz (US 38) und verfehlt solcherart den notwendigen Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozessordnungsgemäße Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes.Zwar negiert die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) bloß den festgestellten Gebrauchsverhinderungsvorsatz (US 38) und verfehlt solcherart den notwendigen Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozessordnungsgemäße Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes.
Indem die Beschwerde den Beweismittelcharakter der vom Angeklagten unterdrückten Kopien (US 5, 38 f, 82) in Frage stellt, geht sie gleichfalls fehl. Unter Beweismittel ist nämlich (außer Urkunden im Sinne des § 74 Z 7 StGB) alles zu verstehen, was dazu dienen kann, von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsache zu überzeugen; auch unbeglaubigte Fotokopien einer Urkunde fallen darunter (Leukauf/Steininger Komm3 § 293 RN 2 ff). Dabei ist es nicht von entscheidender Bedeutung, ob das Original der unterdrückten Kopie greifbar war, geht doch der strafrechtliche Schutz für ein Beweismittel durch die Existenz einer verfügbaren Zweitschrift nicht verloren (vgl SSt 53/36 in Bezug auf § 229 StGB). Die vom Beschwerdeführer vermissten Feststellungen über die Verwahrung der Originale waren daher entbehrlich.Indem die Beschwerde den Beweismittelcharakter der vom Angeklagten unterdrückten Kopien (US 5, 38 f, 82) in Frage stellt, geht sie gleichfalls fehl. Unter Beweismittel ist nämlich (außer Urkunden im Sinne des Paragraph 74, Ziffer 7, StGB) alles zu verstehen, was dazu dienen kann, von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsache zu überzeugen; auch unbeglaubigte Fotokopien einer Urkunde fallen darunter (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 293, RN 2 ff). Dabei ist es nicht von entscheidender Bedeutung, ob das Original der unterdrückten Kopie greifbar war, geht doch der strafrechtliche Schutz für ein Beweismittel durch die Existenz einer verfügbaren Zweitschrift nicht verloren vergleiche SSt 53/36 in Bezug auf Paragraph 229, StGB). Die vom Beschwerdeführer vermissten Feststellungen über die Verwahrung der Originale waren daher entbehrlich.
Zielführend sind jedoch die gegen die Ablehnung tätiger Reue (§ 296 StGB) gerichteten Einwände:Zielführend sind jedoch die gegen die Ablehnung tätiger Reue (Paragraph 296, StGB) gerichteten Einwände:
Die Tatrichter sind nach den insoweit deutlichen Feststellungen (US 39, 69) - der Beschwerde (Z 5) und dem Urteilstenor zuwider - im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten (ohnedies) davon ausgegangen, dass er sämtliche an sich genommenen Unterlagen seinem Vertreter Hubert M***** aushändigte und auf diese Weise dem Gericht vorlegte (US 37 ff, 68 ff). An Feststellungen, die eine vom Gesetz geforderte Beurteilung dahin zulassen, ob der Beschwerdeführer die Beweismittel freiwillig herausgegeben hat, mangelt es hingegen. Denn der Umstand, dass Werner M***** zur Rückstellung aufgefordert worden war, vermag - der Rechtsansicht des Erstgerichtes zuwider (US 82) - die Freiwilligkeit noch nicht auszuschließen. Vielmehr handelt der Täter solange freiwillig als er mit der Möglichkeit rechnet, die Unterdrückung des Beweismittels weiter aufrecht erhalten zu können (Pallin WK1 § 296 Rz 3). Feststellungen über die subjektiven Vorstellungen des Angeklagten über seine Möglichkeit, die Herausgabe der Unterlagen hintanzuhalten, hat das Erstgericht aber nicht getroffen.Die Tatrichter sind nach den insoweit deutlichen Feststellungen (US 39, 69) - der Beschwerde (Ziffer 5,) und dem Urteilstenor zuwider - im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten (ohnedies) davon ausgegangen, dass er sämtliche an sich genommenen Unterlagen seinem Vertreter Hubert M***** aushändigte und auf diese Weise dem Gericht vorlegte (US 37 ff, 68 ff). An Feststellungen, die eine vom Gesetz geforderte Beurteilung dahin zulassen, ob der Beschwerdeführer die Beweismittel freiwillig herausgegeben hat, mangelt es hingegen. Denn der Umstand, dass Werner M***** zur Rückstellung aufgefordert worden war, vermag - der Rechtsansicht des Erstgerichtes zuwider (US 82) - die Freiwilligkeit noch nicht auszuschließen. Vielmehr handelt der Täter solange freiwillig als er mit der Möglichkeit rechnet, die Unterdrückung des Beweismittels weiter aufrecht erhalten zu können (Pallin WK1 Paragraph 296, Rz 3). Feststellungen über die subjektiven Vorstellungen des Angeklagten über seine Möglichkeit, die Herausgabe der Unterlagen hintanzuhalten, hat das Erstgericht aber nicht getroffen.
Mit der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher wie im Spruch ersichtlich zu verfahren. Mit seiner Berufung war er auf die Aufhebung des Strafausspruchs zu verweisen.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.