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Entscheidung 14 Os 2/26i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os2/26i

Entscheidungsdatum

19.05.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Mai 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Edelmann im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung der * C* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 7. November 2025, GZ 35 Hv 52/25b-111.5, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung der * C* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB angeordnet.

[2]         Danach hat sie vom 4. März bis zum 10. Juli 2025 in K* unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer Schizophrenie mit ausgeprägter Wahnbildung und Antriebssteigerung, auf Grund derer sie zur Tatzeit zurechnungsunfähig war, * B* dadurch an deren Gesundheit geschädigt und, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung, nämlich eine schwere Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Symptomatik, zugefügt, dass sie diese sowie deren Ehemann und Kinder widerrechtlich in einer Weise beharrlich verfolgte, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, indem sie in wiederholten (mindestens 16) Angriffshandlungen fortgesetzt ihre räumliche Nähe, insbesondere ihren Wohnort, aufsuchte, somit eine Tat begangen, die als Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht und (idealkonkurrierend vgl RIS-Justiz RS0131928) als Vergehen der beharrlichen Verfolgung nach Paragraph 107 a, Absatz eins, StGB zu subsumieren ist.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 10 und 11 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen ist nicht im Recht.

[4]         Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) gegen die Abweisung des Antrags auf „Ausschluss der Öffentlichkeit für die gesamte Verhandlung“, weil „detaillierte Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich des Opfers“ (gemeint offenbar: der Betroffenen) „erörtert werden, insbesondere die Gutachten zum Geisteszustand der Betroffenen“, weiters auch „die psychischen Folgen beim Tatopfer“ (ON 111.4, 1), bleibt erfolglos. Zwar betrifft die Erörterung einer psychischen Erkrankung den (höchst-)persönlichen Lebensbereich vergleiche RIS-Justiz RS0132032, allgemein RS0122148) und kann – entgegen der Ansicht des Erstgerichts (ON 111.4, 2) – auch wenn eine solche in Bezug auf den Angeklagten (hier: die Betroffene) erfolgt, den Ausschluss der Öffentlichkeit nach Paragraph 229, Absatz eins, Ziffer 2, StPO rechtfertigen. Allerdings ist bei Beurteilung der Voraussetzungen für diese Maßnahme mit Blick auf das grundrechtliche Gebot der Öffentlichkeit ein äußerst strenger Maßstab anzulegen (RIS-Justiz RS0053667 insbesondere T2). Angesichts des in der Regel temporären Charakters des genannten Ausschlussgrundes (Danek/Mann, WK-StPO Paragraph 229, Rz 5) verabsäumte es die Antragstellerin darzulegen, weshalb ihr grundsätzlich schutzwürdiges Interesse den (ausdrücklich geforderten) Ausschluss der Öffentlichkeit „für die gesamte Verhandlung“ erfordert hätte, weshalb das Begehren auf einen unverhältnismäßigen Grundrechtseingriff gerichtet war vergleiche zur [nicht der Disposition der Betroffenen unterliegenden] von Artikel 10, MRK garantierten Informationsfreiheit der Öffentlichkeit Grabenwarter/Pabel, EMRK7 Paragraph 24, Rz 89).

[5]                 Das in der Verfahrensrüge zur Antragsfundierung erstattete Vorbringen verstößt gegen das Neuerungsverbot (RIS-Justiz RS0099618 T4).

[6]         Das Erstgericht hat das (schriftlich und mündlich erstattete) Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen DI Dr. * Br* ohnehin erörtert und seinen Feststellungen zugrunde gelegt (US 18). Davon ausgehend war es mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht verhalten, sich ausdrücklich mit sämtlichen Ausführungen des Sachverständigen auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0106642), weshalb der von der Mängelrüge dazu erhobene Einwand der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) ins Leere geht.

[7]         Der die Feststellungen zur subjektiven Tatseite begründende Verweis auf den „objektiven Geschehensablauf“ (US 16 f) steht entgegen der weiteren Mängelrüge (Ziffer 5, dritter Fall) nach Maßgabe der Denkgesetze und von grundlegenden Erfahrungssätzen nicht im Widerspruch vergleiche RIS-Justiz RS0117402) zu den beweiswürdigenden Erwägungen, welche die Aussage des Opfers * B* zu deren Einschätzung über die Art der Kontaktaufnahme durch die Beschwerdeführerin (US 12) referieren.

[8]         Der Einwand offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite entzieht sich mangels gebotener Bezugnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Erwägungen, die sich nicht bloß in diesem – an sich zulässigen vergleiche RIS-Justiz RS0116882) – Verweis auf das äußere Tatgeschehen erschöpfen, sondern etwa auch auf die Verantwortung der Beschwerdeführerin verweisen (US 16 f), einer inhaltlichen Erwiderung (RIS-Justiz RS0119370). Im Übrigen müssen Schlussfolgerungen der Tatrichter nicht zwingend sein, um den Begründungsanforderungen der Ziffer 5, zu entsprechen (RIS-Justiz RS0098471).

[9]         Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) begründet nur die unrichtige Wiedergabe des Inhalts von Beweismitteln; deren Wertung erfolgt hingegen im Rahmen der (mit Mängelrüge nicht bekämpfbaren) Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0099431). Gerade eine solche Wertung der Aussage der Beschwerdeführerin durch die Tatrichter (US 17 in Verbindung mit ON 111.4, 30) stellt aber das zu diesem Nichtigkeitsgrund erstattete Vorbringen infrage, indem es aus diesen Depositionen andere Schlüsse zieht.

[10]       Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) kritisiert die zur subjektiven Tatseite im Sinn des Paragraph 107 a, Absatz eins, StGB getroffenen Feststellungen (US 8) als „überschüssig“, legt jedoch nicht dar, weshalb dem Erstgericht bei Anführung dieser mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (oder Geldstrafe) bedrohten, idealkonkurrierend mit dem Verbrechen der schweren Körperverletzung verwirklichten Handlung im Erkenntnis vergleiche Haslwanter in WK2 StGB Vor Paragraphen 21 –, 25, Rz 8) – ungeachtet der im Urteil zitierten (US 20) ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0131928) – ein Rechtsfehler unterlaufen sei.

[11]       Dass „dieses deliktische Verhalten nicht angeklagt“ gewesen sei, ist entgegen der in diesem Zusammenhang aufgestellten Behauptung übrigens unrichtig vergleiche ON 74).

[12]       Die Sanktionsrüge (nominell Ziffer 11, dritter Fall) bekämpft das Unterbleiben vorläufigen Absehens vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung (Paragraph 157 a, StVG), erstattet damit jedoch lediglich ein Berufungsvorbringen vergleiche RIS-Justiz RS0090341; erneut Haslwanter in WK2 StGB Vor Paragraphen 21 –, 25, Rz 8).

[13]       Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[14]       Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Textnummer

E147593

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00002.26I.0519.000

Im RIS seit

01.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2026

Dokumentnummer

JJT_20260519_OGH0002_0140OS00002_26I0000_000

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