[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 10 und 11 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen ist nicht im Recht. Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 10 und 11 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen ist nicht im Recht.
[4] Die Verfahrensrüge (Z 4) gegen die Abweisung des Antrags auf „Ausschluss der Öffentlichkeit für die gesamte Verhandlung“, weil „detaillierte Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich des Opfers“ (gemeint offenbar: der Betroffenen) „erörtert werden, insbesondere die Gutachten zum Geisteszustand der Betroffenen“, weiters auch „die psychischen Folgen beim Tatopfer“ (ON 111.4, 1), bleibt erfolglos. Zwar betrifft die Erörterung einer psychischen Erkrankung den (höchst-)persönlichen Lebensbereich (vgl RIS-Justiz RS0132032, allgemein RS0122148) und kann – entgegen der Ansicht des Erstgerichts (ON 111.4, 2) – auch wenn eine solche in Bezug auf den Angeklagten (hier: die Betroffene) erfolgt, den Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 229 Abs 1 Z 2 StPO rechtfertigen. Allerdings ist bei Beurteilung der Voraussetzungen für diese Maßnahme mit Blick auf das grundrechtliche Gebot der Öffentlichkeit ein äußerst strenger Maßstab anzulegen (RIS-Justiz RS0053667 insbesondere T2). Angesichts des in der Regel temporären Charakters des genannten Ausschlussgrundes (Danek/Mann, WK-StPO § 229 Rz 5) verabsäumte es die Antragstellerin darzulegen, weshalb ihr grundsätzlich schutzwürdiges Interesse den (ausdrücklich geforderten) Ausschluss der Öffentlichkeit „für die gesamte Verhandlung“ erfordert hätte, weshalb das Begehren auf einen unverhältnismäßigen Grundrechtseingriff gerichtet war (vgl zur [nicht der Disposition der Betroffenen unterliegenden] von Art 10 MRK garantierten Informationsfreiheit der Öffentlichkeit Grabenwarter/Pabel, EMRK7 § 24 Rz 89). Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) gegen die Abweisung des Antrags auf „Ausschluss der Öffentlichkeit für die gesamte Verhandlung“, weil „detaillierte Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich des Opfers“ (gemeint offenbar: der Betroffenen) „erörtert werden, insbesondere die Gutachten zum Geisteszustand der Betroffenen“, weiters auch „die psychischen Folgen beim Tatopfer“ (ON 111.4, 1), bleibt erfolglos. Zwar betrifft die Erörterung einer psychischen Erkrankung den (höchst-)persönlichen Lebensbereich vergleiche RIS-Justiz RS0132032, allgemein RS0122148) und kann – entgegen der Ansicht des Erstgerichts (ON 111.4, 2) – auch wenn eine solche in Bezug auf den Angeklagten (hier: die Betroffene) erfolgt, den Ausschluss der Öffentlichkeit nach Paragraph 229, Absatz eins, Ziffer 2, StPO rechtfertigen. Allerdings ist bei Beurteilung der Voraussetzungen für diese Maßnahme mit Blick auf das grundrechtliche Gebot der Öffentlichkeit ein äußerst strenger Maßstab anzulegen (RIS-Justiz RS0053667 insbesondere T2). Angesichts des in der Regel temporären Charakters des genannten Ausschlussgrundes (Danek/Mann, WK-StPO Paragraph 229, Rz 5) verabsäumte es die Antragstellerin darzulegen, weshalb ihr grundsätzlich schutzwürdiges Interesse den (ausdrücklich geforderten) Ausschluss der Öffentlichkeit „für die gesamte Verhandlung“ erfordert hätte, weshalb das Begehren auf einen unverhältnismäßigen Grundrechtseingriff gerichtet war vergleiche zur [nicht der Disposition der Betroffenen unterliegenden] von Artikel 10, MRK garantierten Informationsfreiheit der Öffentlichkeit Grabenwarter/Pabel, EMRK7 Paragraph 24, Rz 89).
[5] Das in der Verfahrensrüge zur Antragsfundierung erstattete Vorbringen verstößt gegen das Neuerungsverbot (RIS-Justiz RS0099618 T4).
[6] Das Erstgericht hat das (schriftlich und mündlich erstattete) Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen DI Dr. * Br* ohnehin erörtert und seinen Feststellungen zugrunde gelegt (US 18). Davon ausgehend war es mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten, sich ausdrücklich mit sämtlichen Ausführungen des Sachverständigen auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0106642), weshalb der von der Mängelrüge dazu erhobene Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) ins Leere geht. Das Erstgericht hat das (schriftlich und mündlich erstattete) Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen DI Dr. * Br* ohnehin erörtert und seinen Feststellungen zugrunde gelegt (US 18). Davon ausgehend war es mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht verhalten, sich ausdrücklich mit sämtlichen Ausführungen des Sachverständigen auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0106642), weshalb der von der Mängelrüge dazu erhobene Einwand der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) ins Leere geht.
[7] Der die Feststellungen zur subjektiven Tatseite begründende Verweis auf den „objektiven Geschehensablauf“ (US 16 f) steht entgegen der weiteren Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) nach Maßgabe der Denkgesetze und von grundlegenden Erfahrungssätzen nicht im Widerspruch (vgl RIS-Justiz RS0117402) zu den beweiswürdigenden Erwägungen, welche die Aussage des Opfers * B* zu deren Einschätzung über die Art der Kontaktaufnahme durch die Beschwerdeführerin (US 12) referieren. Der die Feststellungen zur subjektiven Tatseite begründende Verweis auf den „objektiven Geschehensablauf“ (US 16 f) steht entgegen der weiteren Mängelrüge (Ziffer 5, dritter Fall) nach Maßgabe der Denkgesetze und von grundlegenden Erfahrungssätzen nicht im Widerspruch vergleiche RIS-Justiz RS0117402) zu den beweiswürdigenden Erwägungen, welche die Aussage des Opfers * B* zu deren Einschätzung über die Art der Kontaktaufnahme durch die Beschwerdeführerin (US 12) referieren.
[8] Der Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite entzieht sich mangels gebotener Bezugnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Erwägungen, die sich nicht bloß in diesem – an sich zulässigen (vgl RIS-Justiz RS0116882) – Verweis auf das äußere Tatgeschehen erschöpfen, sondern etwa auch auf die Verantwortung der Beschwerdeführerin verweisen (US 16 f), einer inhaltlichen Erwiderung (RIS-Justiz RS0119370). Im Übrigen müssen Schlussfolgerungen der Tatrichter nicht zwingend sein, um den Begründungsanforderungen der Z 5 zu entsprechen (RIS-Justiz RS0098471). Der Einwand offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite entzieht sich mangels gebotener Bezugnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Erwägungen, die sich nicht bloß in diesem – an sich zulässigen vergleiche RIS-Justiz RS0116882) – Verweis auf das äußere Tatgeschehen erschöpfen, sondern etwa auch auf die Verantwortung der Beschwerdeführerin verweisen (US 16 f), einer inhaltlichen Erwiderung (RIS-Justiz RS0119370). Im Übrigen müssen Schlussfolgerungen der Tatrichter nicht zwingend sein, um den Begründungsanforderungen der Ziffer 5, zu entsprechen (RIS-Justiz RS0098471).
[9] Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) begründet nur die unrichtige Wiedergabe des Inhalts von Beweismitteln; deren Wertung erfolgt hingegen im Rahmen der (mit Mängelrüge nicht bekämpfbaren) Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0099431). Gerade eine solche Wertung der Aussage der Beschwerdeführerin durch die Tatrichter (US 17 iVm ON 111.4, 30) stellt aber das zu diesem Nichtigkeitsgrund erstattete Vorbringen infrage, indem es aus diesen Depositionen andere Schlüsse zieht. Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) begründet nur die unrichtige Wiedergabe des Inhalts von Beweismitteln; deren Wertung erfolgt hingegen im Rahmen der (mit Mängelrüge nicht bekämpfbaren) Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0099431). Gerade eine solche Wertung der Aussage der Beschwerdeführerin durch die Tatrichter (US 17 in Verbindung mit ON 111.4, 30) stellt aber das zu diesem Nichtigkeitsgrund erstattete Vorbringen infrage, indem es aus diesen Depositionen andere Schlüsse zieht.
[10] Die Subsumtionsrüge (Z 10) kritisiert die zur subjektiven Tatseite im Sinn des § 107a Abs 1 StGB getroffenen Feststellungen (US 8) als „überschüssig“, legt jedoch nicht dar, weshalb dem Erstgericht bei Anführung dieser mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (oder Geldstrafe) bedrohten, idealkonkurrierend mit dem Verbrechen der schweren Körperverletzung verwirklichten Handlung im Erkenntnis (vgl Haslwanter in WK2 StGB Vor §§ 21–25 Rz 8) – ungeachtet der im Urteil zitierten (US 20) ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0131928) – ein Rechtsfehler unterlaufen sei. Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) kritisiert die zur subjektiven Tatseite im Sinn des Paragraph 107 a, Absatz eins, StGB getroffenen Feststellungen (US 8) als „überschüssig“, legt jedoch nicht dar, weshalb dem Erstgericht bei Anführung dieser mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (oder Geldstrafe) bedrohten, idealkonkurrierend mit dem Verbrechen der schweren Körperverletzung verwirklichten Handlung im Erkenntnis vergleiche Haslwanter in WK2 StGB Vor Paragraphen 21 –, 25, Rz 8) – ungeachtet der im Urteil zitierten (US 20) ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0131928) – ein Rechtsfehler unterlaufen sei.
[11] Dass „dieses deliktische Verhalten nicht angeklagt“ gewesen sei, ist entgegen der in diesem Zusammenhang aufgestellten Behauptung übrigens unrichtig (vgl ON 74). Dass „dieses deliktische Verhalten nicht angeklagt“ gewesen sei, ist entgegen der in diesem Zusammenhang aufgestellten Behauptung übrigens unrichtig vergleiche ON 74).
[12] Die Sanktionsrüge (nominell Z 11 dritter Fall) bekämpft das Unterbleiben vorläufigen Absehens vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung (§ 157a StVG), erstattet damit jedoch lediglich ein Berufungsvorbringen (vgl RIS-Justiz RS0090341; erneut Haslwanter in WK2 StGB Vor §§ 21–25 Rz 8). Die Sanktionsrüge (nominell Ziffer 11, dritter Fall) bekämpft das Unterbleiben vorläufigen Absehens vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung (Paragraph 157 a, StVG), erstattet damit jedoch lediglich ein Berufungsvorbringen vergleiche RIS-Justiz RS0090341; erneut Haslwanter in WK2 StGB Vor Paragraphen 21 –, 25, Rz 8).
[13] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[14] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).