Rechtssatz RS0131928
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131928
Entscheidungsdatum
19.05.2026
Rechtssatz
Das Einweisungserkenntnis gemäß § 21 Abs 1 StGB hat alle idealkonkurrierenden mit Strafe bedrohten Handlungen der die Unterbringung tragenden Anlasstat anzuführen, daher auch solche, die per se keine mehr als einjährige Strafdrohung aufweisen.Das Einweisungserkenntnis gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB hat alle idealkonkurrierenden mit Strafe bedrohten Handlungen der die Unterbringung tragenden Anlasstat anzuführen, daher auch solche, die per se keine mehr als einjährige Strafdrohung aufweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0131928
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2026
Dokumentnummer
JJR_20180214_OGH0002_0150OS00160_17V0000_001