Gründe:
Gegen ***** Dr. ***** D***** ist beim Landesgericht für Strafsachen Wien zu 22 b Vr 2514/89 ein Strafverfahren wegen des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Begünstigung nach § 299 Abs. 1 StGB und anderer Delikte anhängig.Gegen ***** Dr. ***** D***** ist beim Landesgericht für Strafsachen Wien zu 22 b römisch fünf r 2514/89 ein Strafverfahren wegen des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Begünstigung nach Paragraph 299, Absatz eins, StGB und anderer Delikte anhängig.
Dr. D***** war Inhaber der Fernsprechanschlüsse mit den Teilnehmernummern 214/26/27, 83/84/412 und 02243/84/818.
Mit (von der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien am 24.Mai 1989 genehmigten) Beschlüssen vom 18.Mai 1989 (ON 20 bis 22 im Akt 22 b Vr 2514/89 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) ordnete der Untersuchungsrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wegen Gefahr im Verzuge gemäß § 149 a Abs. 2 StPO die Überwachung des Fernmeldeverkehrs der erwähnten Teilnehmernummern für die Dauer von zwei Wochen an.Mit (von der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien am 24.Mai 1989 genehmigten) Beschlüssen vom 18.Mai 1989 (ON 20 bis 22 im Akt 22 b römisch fünf r 2514/89 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) ordnete der Untersuchungsrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wegen Gefahr im Verzuge gemäß Paragraph 149, a Absatz 2, StPO die Überwachung des Fernmeldeverkehrs der erwähnten Teilnehmernummern für die Dauer von zwei Wochen an.
Eine weitere Überwachungsanordnung für die Dauer von vier Wochen hinsichtlich der Teilnehmernummern 214/26/27 und 02243/84/18 (richtig 84/818) erfolgte mit den (von der Ratskammer am 31. Jänner 1990 genehmigten) Beschlüssen des Untersuchungsrichters vom 20.November 1989 (ON 125, 126), wobei die Überwachungsdauer in bezug auf die Teilnehmernummer 214/26/27 in der Folge mit Beschluß vom 18.Dezember 1989 bis 31.Jänner 1990 verlängert wurde (ON 169).
In einer am 28.Juni 1989 beim Landesgericht für Strafsachen Wien eingebrachten (als Ratskammerbeschwerde bezeichneten) Eingabe stellte Dr. ***** D*****, vertreten durch seinen Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. ***** S*****, unter anderem den Antrag, der Untersuchungsrichter (allenfalls die Ratskammer) solle die sofortige Vernichtung sämtlicher Aufzeichnungen über die Telefongespräche des Beschuldigten im Überwachungszeitraum, insbesondere solche mit Richtern und mit seinem Verteidiger Dr. S*****, einschließlich der Aufzeichnungen im Schlußbericht samt den dazugehörigen Schallträgern verfügen (ON 64).
Mit Beschluß vom 17.Juli 1989 ordnete der Untersuchungsrichter zwar die Vernichtung verschiedener Protokolle und Aufzeichnungen über die Telefongespräche des Dr. ***** D***** an, wies aber das Mehrbegehren, sämtliche Telefonaufzeichnungen zu vernichten und sämtliche Bandaufnahmen zu löschen, ab, wobei in der Begründung des bezüglichen Beschlusses die Ansicht vertreten wird, der Umstand, daß bei einigen Gesprächen der Verteidiger des Beschuldigten dessen Gesprächspartner war, sei auch "unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 MRK bedeutungslos, da ja nicht das Telefon des Verteidigers, sondern Anschlüsse des Beschuldigten überwacht wurden" (ON 82).Mit Beschluß vom 17.Juli 1989 ordnete der Untersuchungsrichter zwar die Vernichtung verschiedener Protokolle und Aufzeichnungen über die Telefongespräche des Dr. ***** D***** an, wies aber das Mehrbegehren, sämtliche Telefonaufzeichnungen zu vernichten und sämtliche Bandaufnahmen zu löschen, ab, wobei in der Begründung des bezüglichen Beschlusses die Ansicht vertreten wird, der Umstand, daß bei einigen Gesprächen der Verteidiger des Beschuldigten dessen Gesprächspartner war, sei auch "unter dem Gesichtspunkt des Artikel 6, MRK bedeutungslos, da ja nicht das Telefon des Verteidigers, sondern Anschlüsse des Beschuldigten überwacht wurden" (ON 82).
Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschuldigten (ON 86) wurde mit Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26.Juli 1989 abgewiesen (ON 87).
Bereits am 10.Juli 1989 (vgl. auch die Beschwerdeergänzung ON 86) hatte Dr. ***** D***** gegen die Genehmigungsbeschlüsse der Ratskammer - betreffend die am 18.Mai 1989 angeordneten Telefonüberwachungen - Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien erhoben und auch darin begehrt, die Vernichtung sämtlicher durch die Überwachung gewonnenen Aufzeichnungen anzuordnen (ON 69).Bereits am 10.Juli 1989 vergleiche auch die Beschwerdeergänzung ON 86) hatte Dr. ***** D***** gegen die Genehmigungsbeschlüsse der Ratskammer - betreffend die am 18.Mai 1989 angeordneten Telefonüberwachungen - Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien erhoben und auch darin begehrt, die Vernichtung sämtlicher durch die Überwachung gewonnenen Aufzeichnungen anzuordnen (ON 69).
Ebenso beantragte der Beschuldigte in seiner des weiteren gegen die späteren Genehmigungsbeschlüsse der Ratskammer - betreffend die am 20.November 1989 angeordneten und am 18.Dezember 1989 verlängerten Telefonüberwachungen - ergriffenen Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien die sofortige Vernichtung aller hiedurch gewonnenen Aufzeichnungen (ON 208).
Diesen Beschwerden wurde mit den Beschlüssen des Oberlandesgerichtes Wien vom 1.September 1989, AZ 25 Bs 354-357/89 (ON 107) und vom 26.Juli 1990, AZ 25 Bs 267-269/90 (ON 221) nicht Folge gegeben. Auf das Begehren, die Tonbandaufzeichnungen zu vernichten, gehen die Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Wien nicht ein, zumal eine Vernichtungsanordnung gemäß § 149 b Abs. 3 StPO vorausgesetzt hätte, daß die Beschwerden (wegen Unzulässigkeit der Telefonüberwachungen an sich) für berechtigt erkannt worden wären.Diesen Beschwerden wurde mit den Beschlüssen des Oberlandesgerichtes Wien vom 1.September 1989, AZ 25 Bs 354-357/89 (ON 107) und vom 26.Juli 1990, AZ 25 Bs 267-269/90 (ON 221) nicht Folge gegeben. Auf das Begehren, die Tonbandaufzeichnungen zu vernichten, gehen die Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Wien nicht ein, zumal eine Vernichtungsanordnung gemäß Paragraph 149, b Absatz 3, StPO vorausgesetzt hätte, daß die Beschwerden (wegen Unzulässigkeit der Telefonüberwachungen an sich) für berechtigt erkannt worden wären.
Im Zusammenhang mit den angeordneten Telefonüberwachungen und der Weigerung, die Aufzeichnungen, insbesondere jene seiner Gespräche mit seinem Verteidiger, zu vernichten, hat Dr. ***** D***** gegen die Republik Österreich eine Menschenrechtsbeschwerde eingebracht. Die österreichische Bundesregierung wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte um Stellungnahme ersucht, ob der Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 MRK garantierte Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seiner Privatsphäre durch Aufzeichnung insbesondere seiner Telefongespräche mit einem Verteidiger und Anschluß der Aufzeichnungen an die Gerichtsakten nach Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt war, wobei die in Art. 6 Abs. 3 lit. b und c MRK enthaltenen Garantien zur Interpretation dieser Bestimmung heranzuziehen seien.Im Zusammenhang mit den angeordneten Telefonüberwachungen und der Weigerung, die Aufzeichnungen, insbesondere jene seiner Gespräche mit seinem Verteidiger, zu vernichten, hat Dr. ***** D***** gegen die Republik Österreich eine Menschenrechtsbeschwerde eingebracht. Die österreichische Bundesregierung wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte um Stellungnahme ersucht, ob der Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, MRK garantierte Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seiner Privatsphäre durch Aufzeichnung insbesondere seiner Telefongespräche mit einem Verteidiger und Anschluß der Aufzeichnungen an die Gerichtsakten nach Artikel 8, Absatz 2, MRK gerechtfertigt war, wobei die in Artikel 6, Absatz 3, Litera b und c MRK enthaltenen Garantien zur Interpretation dieser Bestimmung heranzuziehen seien.
Gegen die bezeichneten Beschlüsse des Untersuchungsrichters und der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien hat der Generalprokurator Beschwerde gemäß § 33 StPO erhoben. Er führt darin unter anderem wörtlich aus:Gegen die bezeichneten Beschlüsse des Untersuchungsrichters und der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien hat der Generalprokurator Beschwerde gemäß Paragraph 33, StPO erhoben. Er führt darin unter anderem wörtlich aus:
"Gemäß § 149 a Abs. 1 Z 2 letzter Halbsatz StPO ist die Überwachung eines Fernmeldeverkehrs einschließlich der Aufzeichnung seines Inhaltes unzulässig, wenn der Inhaber eine der in § 152 Abs. 1 Z 2 StPO genannten Personen ist. Der Zweck dieser Bestimmung ist neben dem Schutz der Interessen anderer Klienten der Schutz der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht der in § 152 Abs. 1 Z 2 StPO genannten Personen, mit anderen Worten, der Schutz der diesen erteilten vertraulichen Information (vgl. Foregger-Serini-Kodek, MKK, StPO4, Erl. V zu § 149 a StPO)."Gemäß Paragraph 149, a Absatz eins, Ziffer 2, letzter Halbsatz StPO ist die Überwachung eines Fernmeldeverkehrs einschließlich der Aufzeichnung seines Inhaltes unzulässig, wenn der Inhaber eine der in Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StPO genannten Personen ist. Der Zweck dieser Bestimmung ist neben dem Schutz der Interessen anderer Klienten der Schutz der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht der in Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StPO genannten Personen, mit anderen Worten, der Schutz der diesen erteilten vertraulichen Information vergleiche Foregger-Serini-Kodek, MKK, StPO4, Erl. römisch fünf zu Paragraph 149, a StPO).
In diesem Sinne hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 3.Dezember 1984, G 24, 25, 51, 52, 89/83, G 107/84 (vgl. AnwBl. 1/1985) folgende Ausführungen getroffen:In diesem Sinne hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 3.Dezember 1984, G 24, 25, 51, 52, 89/83, G 107/84 vergleiche AnwBl. 1 aus 1985,) folgende Ausführungen getroffen:
Alle wesentlichen Verfahrensgesetze räumen dem Einzelnen das Recht ein, sich bei Verfolgung seiner rechtlichen Angelegenheiten eines berufsmäßigen Parteienvertreters zu bedienen. Den berufsmäßigen Parteienvertretern steht hingegen das Recht zu, sich als Zeuge der Aussage zu entschlagen, wobei sich das Entschlagungsrecht in seinem Kern auf jene Fakten bezieht, die dem berufsmäßigen Parteienvertreter im Zuge seiner Tätigkeit über seinen Klienten zur Kenntnis gelangt sind. Das Entschlagungsrecht ist offensichtlich eine notwendige Ergänzung zum Recht, sich eines Vertreters zu bedienen. Bei der Ausübung des Mandates kommt es notwendigerweise zu einem Informationsaustausch zwischen dem Klienten und dem berufsmäßigen Parteienvertreter. Soll nun durch das Entschlagungsrecht gerade dieser Informationsaustausch immunisiert werden, so kann sich die ratio legis des Entschlagungsrechtes nicht bloß darauf beschränken, daß der Vertreter nicht gezwungen werden soll, gegen seinen Klienten auszusagen. Es kommt nicht bloß auf die Nichterschütterung des Vertrauens an, das der Klient dem Vertreter entgegenbringt, sondern in erster Linie auf den Schutz der Information an sich, die dem Vertreter erteilt werden muß, soll er überhaupt in der Lage sein, sein Mandat auszuüben. Jedermann, der sich in seinen Angelegenheiten an einen berufsmäßigen Parteienvertreter wendet, muß darauf vertrauen können, daß er nicht gerade durch Betrauung eines Parteienvertreters und Informationserteilung an diesen Beweismittel schafft (Korrespondenz, Besprechungsnotizen usw), die dann, auf welchem Wege immer, ob durch Zeugenaussage oder durch Beschlagnahme, in die Hände der Behörde gelangen. Fehlt dieser Schutz, so fehlt ein wesentliches Element des Rechtes, sich in seinen Angelegenheiten eines Rechtsbeistandes zu bedienen.
Der erwähnten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes liegt somit die Überlegung zugrunde, daß das durch das Gesetz eingeräumte Entschlagungsrecht nicht auf Umwegen zunichte gemacht werden soll. Dieser Grundsatz ist auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Der von Dr. ***** D***** in seiner Beschwerde vom 8. Mai 1990 (ON 208) geäußerten Ansicht, es könne nicht darauf ankommen, ob der Inhaber der Fernmeldeanlage eine der im § 152 Abs. 1 Z 2 StPO genannten Personen ist, sondern ob eine solche Person - daher ein Verteidiger oder Rechtsanwalt - mit seinem Klienten spricht und somit nicht jene des Klienten, sondern die Fernmeldeanlage des Verteidigers überwacht wird und die Gespräche aufgezeichnet werden, kann freilich nicht gefolgt werden. Denn die Möglichkeit, daß der Inhaber eines Telefonanschlusses (auch) mit seinem Verteidiger oder Rechtsanwalt telefonisch Kontakt aufnimmt, kann von vornherein niemals ausgeschlossen werden, sodaß die zitierte Auffassung in letzter Konsequenz zur Unzulässigkeit jeglicher Überwachung des Fernmeldeverkehrs führen müßte. Dem von den Gerichten vertretenen Standpunkt, die Tatsache, daß der Verteidiger des Beschuldigten bei einigen Gesprächen dessen Gesprächspartner war, sei bedeutungslos, weil nicht das Telefon des Verteidigers, sondern das des Beschuldigten überwacht wurde, ist daher in bezug auf die Zulässigkeit der Überwachungsanordnung an sich grundsätzlich beizupflichten.Der erwähnten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes liegt somit die Überlegung zugrunde, daß das durch das Gesetz eingeräumte Entschlagungsrecht nicht auf Umwegen zunichte gemacht werden soll. Dieser Grundsatz ist auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Der von Dr. ***** D***** in seiner Beschwerde vom 8. Mai 1990 (ON 208) geäußerten Ansicht, es könne nicht darauf ankommen, ob der Inhaber der Fernmeldeanlage eine der im Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StPO genannten Personen ist, sondern ob eine solche Person - daher ein Verteidiger oder Rechtsanwalt - mit seinem Klienten spricht und somit nicht jene des Klienten, sondern die Fernmeldeanlage des Verteidigers überwacht wird und die Gespräche aufgezeichnet werden, kann freilich nicht gefolgt werden. Denn die Möglichkeit, daß der Inhaber eines Telefonanschlusses (auch) mit seinem Verteidiger oder Rechtsanwalt telefonisch Kontakt aufnimmt, kann von vornherein niemals ausgeschlossen werden, sodaß die zitierte Auffassung in letzter Konsequenz zur Unzulässigkeit jeglicher Überwachung des Fernmeldeverkehrs führen müßte. Dem von den Gerichten vertretenen Standpunkt, die Tatsache, daß der Verteidiger des Beschuldigten bei einigen Gesprächen dessen Gesprächspartner war, sei bedeutungslos, weil nicht das Telefon des Verteidigers, sondern das des Beschuldigten überwacht wurde, ist daher in bezug auf die Zulässigkeit der Überwachungsanordnung an sich grundsätzlich beizupflichten.
Andererseits ist aber ein Eingriff in die durch Art. 8 Abs. 1 MRK
gewährleisteten Rechte nach Art. 8 Abs. 2 der
Menschenrechtskonvention, welche in Österreich im Verfassungsrang
steht, nur statthaft, insoweit er gesetzlich vorgesehen ist und
eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft
..... zur Verhinderung von strafbaren Handlungen (worunter
entgegen der vom Beschuldigten vertretenen Auffassung wohl auch
die Aufklärung von Straftaten zu subsumieren ist) ..........
notwendig ist. Die "Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft" bedeutet dabei, daß der Eingriff, um mit der Menschenrechtskonvention vereinbar zu sein, unter anderem einem "zwingenden sozialen Bedürfnis" entsprechen und "in angemessenem Verhältnis zum verfolgten berechtigten Ziel" stehen muß (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 23.(richtig 25.)3.1983 in der Menschenrechtsbeschwerdesache Silver gegen Großbritannien).notwendig ist. Die "Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft" bedeutet dabei, daß der Eingriff, um mit der Menschenrechtskonvention vereinbar zu sein, unter anderem einem "zwingenden sozialen Bedürfnis" entsprechen und "in angemessenem Verhältnis zum verfolgten berechtigten Ziel" stehen muß vergleiche Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 23.(richtig 25.)3.1983 in der Menschenrechtsbeschwerdesache Silver gegen Großbritannien).
Es ist daher eine Interessenabwägung vorzunehmen, die im vorliegenden Fall zum Ergebnis führt, daß die verfügte Aufbewahrung der aufgezeichneten Gespräche des Dr. ***** D***** mit seinem Verteidiger im Hinblick auf die ihm zustehenden Rechte nach Art. 6 Abs. 3 lit. b und c MRK zu weitgehend war, um nach Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt zu sein; dies insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, daß das Recht auf Beiziehung des Verteidigers als Element eines fairen Verfahrens zu den grundlegenden Rechten der Menschenrechtskonvention zählt und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wiederholt ausgesprochen hat, daß die Konvention nicht bestimmt ist, theoretische oder illusorische Rechte zu garantieren, sondern Rechte gewährleistet, die konkret sind und Wirksamkeit entfalten.Es ist daher eine Interessenabwägung vorzunehmen, die im vorliegenden Fall zum Ergebnis führt, daß die verfügte Aufbewahrung der aufgezeichneten Gespräche des Dr. ***** D***** mit seinem Verteidiger im Hinblick auf die ihm zustehenden Rechte nach Artikel 6, Absatz 3, Litera b und c MRK zu weitgehend war, um nach Artikel 8, Absatz 2, MRK gerechtfertigt zu sein; dies insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, daß das Recht auf Beiziehung des Verteidigers als Element eines fairen Verfahrens zu den grundlegenden Rechten der Menschenrechtskonvention zählt und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wiederholt ausgesprochen hat, daß die Konvention nicht bestimmt ist, theoretische oder illusorische Rechte zu garantieren, sondern Rechte gewährleistet, die konkret sind und Wirksamkeit entfalten.
Den Anträgen des Beschuldigten, die bezüglichen Aufzeichnungen zu vernichten, hätte demnach entsprochen werden müssen. Ihre spätere Verwertung im anhängigen Strafverfahren wäre unzulässig, würde auf eine Umgehung des § 152 Abs. 1 Z 2 StPO hinauslaufen und würde dem Erfordernis eines fair trial widersprechen (vgl. hiezu auch Arnold in AnwBl. 2/1980)."Den Anträgen des Beschuldigten, die bezüglichen Aufzeichnungen zu vernichten, hätte demnach entsprochen werden müssen. Ihre spätere Verwertung im anhängigen Strafverfahren wäre unzulässig, würde auf eine Umgehung des Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StPO hinauslaufen und würde dem Erfordernis eines fair trial widersprechen vergleiche hiezu auch Arnold in AnwBl. 2 aus 1980,)."