Rechtssatz RS0074962
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074962
Geschäftszahl
14Os20/91 (14Os21/91
Entscheidungsdatum
23.04.1991
Rechtssatz
Im Gegensatz zu § 152 Abs 1 Z 1 StPO, der die Zeugnisbefreiung der Angehörigen des Beschuldigten regelt, dient die Befreiung der Verteidiger, Rechtsanwälte etc von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses über das ihnen in dieser Eigenschaft vom Beschuldigten (Vollmachtgeber) Anvertraute nicht nur dem Schutz des Zeugen, vielmehr auch im Interesse eines fairen Verfahrens (Art 6 Abs 1 MRK) dem verfassungsrechtlich gesicherten Recht des Beschuldigten auf seine Verteidigung.Im Gegensatz zu Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO, der die Zeugnisbefreiung der Angehörigen des Beschuldigten regelt, dient die Befreiung der Verteidiger, Rechtsanwälte etc von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses über das ihnen in dieser Eigenschaft vom Beschuldigten (Vollmachtgeber) Anvertraute nicht nur dem Schutz des Zeugen, vielmehr auch im Interesse eines fairen Verfahrens (Artikel 6, Absatz eins, MRK) dem verfassungsrechtlich gesicherten Recht des Beschuldigten auf seine Verteidigung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0074962
Dokumentnummer
JJR_19910423_OGH0002_0140OS00020_9100000_003