Gründe:
Oliver A***** wurde des Verbrechens des Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt.Oliver A***** wurde des Verbrechens des Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz am 7. April 2000 in Wien Gewahrsamsträgern des Instituts B***** fünf Pulsuhren im Gesamtwert von 9.586 S weggenommen, indem er eine Auslagenscheibe einschlug.
Von der Anklage, mit eben diesem Vorsatz auch in der Nacht zum 22. Dezember 1997 Bargeld, Schnaps, Zigaretten und CD's verschiedenen Gewahrsamsträgern weggenommen zu haben, indem er in das Wiener ,Cafe F*****" ein- und Geldladen aufbrach, wurde er gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Von der Anklage, mit eben diesem Vorsatz auch in der Nacht zum 22. Dezember 1997 Bargeld, Schnaps, Zigaretten und CD's verschiedenen Gewahrsamsträgern weggenommen zu haben, indem er in das Wiener ,Cafe F*****" ein- und Geldladen aufbrach, wurde er gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Zum Freispruch stellte das Erstgericht fest, das Bezirkspolizeikommissariat Donaustadt habe der Staatsanwaltschaft Wien mit Schreiben vom 23. Oktober 1998 mitgeteilt, dass Oliver A***** auf Grund der vorläufigen Auswertung einer DNA-Analyse als Täter ausgeforscht werden konnte. Gleichzeitig sei in dem Schreiben darauf hingewiesen worden, dass sich der Genannte im Verfahren 4 Vr 402/98 des Jugendgerichtshofes Wien in Untersuchungshaft befinde. In jenem Verfahren habe am 16. November 1998 die Hauptverhandlung stattgefunden, in welcher der Angeklagte unter anderem wegen zahlreicher Diebstahlsfakten verurteilt worden sei. Obwohl die genannte Anzeige in dem umfangreichen Akt des Jugendgerichtshofes Wien nicht aufscheine, habe das Erstgericht hier insbesondere im Hinblick auf die angeführte Verständigung durch die Polizei "im Zweifel angenommen, dass auch die Staatsanwaltschaft beim Jugendgerichtshof Wien noch vor der Hauptverhandlung am 16. November 1998 von der Täterschaft des Oliver A***** zur angeführten Anzeige informiert war, dennoch dann, aus welchem Grund auch immer, die Anklage in der Hauptverhandlung nicht ausdehnte, somit Verfolgungsverzicht vorliegt".Zum Freispruch stellte das Erstgericht fest, das Bezirkspolizeikommissariat Donaustadt habe der Staatsanwaltschaft Wien mit Schreiben vom 23. Oktober 1998 mitgeteilt, dass Oliver A***** auf Grund der vorläufigen Auswertung einer DNA-Analyse als Täter ausgeforscht werden konnte. Gleichzeitig sei in dem Schreiben darauf hingewiesen worden, dass sich der Genannte im Verfahren 4 römisch fünf r 402/98 des Jugendgerichtshofes Wien in Untersuchungshaft befinde. In jenem Verfahren habe am 16. November 1998 die Hauptverhandlung stattgefunden, in welcher der Angeklagte unter anderem wegen zahlreicher Diebstahlsfakten verurteilt worden sei. Obwohl die genannte Anzeige in dem umfangreichen Akt des Jugendgerichtshofes Wien nicht aufscheine, habe das Erstgericht hier insbesondere im Hinblick auf die angeführte Verständigung durch die Polizei "im Zweifel angenommen, dass auch die Staatsanwaltschaft beim Jugendgerichtshof Wien noch vor der Hauptverhandlung am 16. November 1998 von der Täterschaft des Oliver A***** zur angeführten Anzeige informiert war, dennoch dann, aus welchem Grund auch immer, die Anklage in der Hauptverhandlung nicht ausdehnte, somit Verfolgungsverzicht vorliegt".
Mit ihrer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5, 9 lit b und 10 des § 281 Abs 1 StPO gegründeten Nichtigkeitsbeschwerde wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch und strebt in Hinsicht auf den Schuldspruch eine Subsumtion der Tat ,in Richtung § 130 StGB" an.Mit ihrer auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5, 9, Litera b und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gegründeten Nichtigkeitsbeschwerde wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch und strebt in Hinsicht auf den Schuldspruch eine Subsumtion der Tat ,in Richtung Paragraph 130, StGB" an.