Rechtssatz RS0098759
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098759
Geschäftszahl
12Os103/68; 11Os108/73; 9Os129/81; 9Os193/81; 14Os24/01 (14Os25/01); 12Os51/17t (12Os52/17i)
Entscheidungsdatum
22.06.2017
Rechtssatz
§ 263 StPO stellt Verfahrensregeln ausschließlich für solche Tathandlungen auf, die dem Angeklagten erst bei der Hauptverhandlung vorgeworfen und nicht etwa schon in einem anderen - gesondert geführten - Strafverfahren untersucht werden. Die Vorschrift des §263 StPO kommt darum bei Fakten, deren abgesonderte Verfolgung das Gericht bereits vor Beginn der Hauptverhandlung verfügt hatte, nicht zum Tragen (vgl EvBl 1966/393; Lohsing - Serini S 405).Paragraph 263, StPO stellt Verfahrensregeln ausschließlich für solche Tathandlungen auf, die dem Angeklagten erst bei der Hauptverhandlung vorgeworfen und nicht etwa schon in einem anderen - gesondert geführten - Strafverfahren untersucht werden. Die Vorschrift des §263 StPO kommt darum bei Fakten, deren abgesonderte Verfolgung das Gericht bereits vor Beginn der Hauptverhandlung verfügt hatte, nicht zum Tragen vergleiche EvBl 1966/393; Lohsing - Serini S 405).
Entscheidungstexte
- 12 Os 103/68
Entscheidungstext OGH 19.02.1969 12 Os 103/68
Veröff: SSt 40/13 = EvBl 1969/297 S 446 = RZ 1969,101
- 11 Os 108/73
Entscheidungstext OGH 14.12.1973 11 Os 108/73
nur: § 263 StPO stellt Verfahrensregeln ausschließlich für solche Tathandlungen auf, die dem Angeklagten erst bei der Hauptverhandlung vorgeworfen und nicht etwa schon in einem anderen - gesondert geführten - Strafverfahren untersucht werden. (T1) Beisatz: Wenn daher in der Hauptverhandlung die Tatsache, daß gegen den Angeklagten bei einem anderen Gericht ein weiteres Verfahren anhängig ist, oder sogar einzelne in jenem (gerichtsanhängigen) Verfahren behandelte Fakten zur Sprache kommen, ist deshalb allein für den an dieser Hauptverhandlung teilnehmenden Staatsanwalt noch nicht ein Vorgehen gemäß § 263 StPO erforderlich. (T2) Veröff: EvBl 1974/217 S 468
- 9 Os 129/81
Entscheidungstext OGH 01.09.1981 9 Os 129/81
Vgl auch
- 9 Os 193/81
Entscheidungstext OGH 27.04.1982 9 Os 193/81
Vgl auch; Beisatz: So schon SSt 15/38. (T3)
- 14 Os 24/01
Entscheidungstext OGH 27.03.2001 14 Os 24/01
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Bloße Kenntnis des Staatsanwaltes genügt nicht. (T4)
- 12 Os 51/17t
Entscheidungstext OGH 22.06.2017 12 Os 51/17t
Auch; Beisatz: Ob dieses Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft oder (vorerst noch) der Kriminalpolizei behängt, spielt – lege non distinguente (vgl § 1 Abs 2 erster Satz StPO) – keine Rolle. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0098759
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017
Dokumentnummer
JJR_19690219_OGH0002_0120OS00103_6800000_002