Daß der Schwurgerichtshof über den bezeichneten Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt hat, stellt somit den geltendgemachten Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 345 Abs. 1 StPO nicht her (§ 345 Abs. 3 StPO).Daß der Schwurgerichtshof über den bezeichneten Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt hat, stellt somit den geltendgemachten Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO nicht her (Paragraph 345, Absatz 3, StPO).
Den Antrag auf Vernehmung des UnivProf Dr. F als Sachverständigen wies der Schwurgerichtshof mit der Begründung ab, daß die Gutachten der beiden in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen (Dr. G und Dr. H) in Einklang stünden und durchaus schlüssig seien; im übrigen sei Dr. F als Privatgutachter tätig gewesen und es komme daher schon allein aus diesem Grund seine Beiziehung 'als gerichtlich beeideter Sachverständiger für das gegenständliche Verfahren' nicht in Frage (S 315/Bd V d.A).Den Antrag auf Vernehmung des UnivProf Dr. F als Sachverständigen wies der Schwurgerichtshof mit der Begründung ab, daß die Gutachten der beiden in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen (Dr. G und Dr. H) in Einklang stünden und durchaus schlüssig seien; im übrigen sei Dr. F als Privatgutachter tätig gewesen und es komme daher schon allein aus diesem Grund seine Beiziehung 'als gerichtlich beeideter Sachverständiger für das gegenständliche Verfahren' nicht in Frage (S 315/Bd römisch fünf d.A).
In der Verfahrensrüge führt der Beschwerdeführer hiezu aus, Dr. F habe ihn in einem anderen Verfahren (gemeint: im Verfahren AZ 7 b Schw 157/60 des Landesgerichtes Eisenstadt) als leicht Schwachsinnigen und Debilen, der harmlos und nicht aggressiv sei und dem eine günstige Prognose gestellt werden müsse, beschrieben, während der (im vorliegenden Verfahren vernommene) Sachverständige Dr. G demgegenüber 'von ihm ein schlechtes Bild' gezeichnet, die seinerzeitigen Annahmen Dris. F 'mehr oder weniger als verfehlt' bezeichnet und insgesamt eine 'einseitiges' Gutachten erstattet habe, wobei er (im schriftlichen Gutachten) durch seinen Hinweis, Aggressivität und Brutalität stünden heute auf der Tagesordnung, zum Ausdruck gebracht habe, daß er den Beschwerdeführer für den Mörder hält, was die Laienrichter 'zweifellos sehr beeindruckt' habe; auch habe Dr. G, ebenso wie Dr. H, kein Motiv des Beschwerdeführers für den Mord finden können. Die Ausführungen des Sachverständigen Dr. G 'hätten es (daher) notwendig gemacht, eine Stellungnahme des sachverständigen Zeugen Prof Dr. F anzuhören, um eine unbefangene Entscheidung der Geschwornen zu garantieren' (S 377/Bd V d.A). Solcherart gibt der Beschwerdeführer aber zu erkennen, daß er sich mit seiner Verfahrensrüge gar nicht gegen die Abweisung seines Antrages, Prof Dr. F 'als Sachverständigen zu vernehmen', dh ihn als solchen dem Verfahren beizuziehen, wendet, sondern dagegen, daß Dr. F nicht als sachverständiger Zeuge einvernommen wurde. Einen solchen Antrag hat aber der Beschwerdeführer inhaltlich des Hauptverhandlungsprotokolls (ON 222) nicht gestellt, sodaß es insoweit (schon) an den formalen Voraussetzungen für die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 345 Abs. 1 StPO fehlt.In der Verfahrensrüge führt der Beschwerdeführer hiezu aus, Dr. F habe ihn in einem anderen Verfahren (gemeint: im Verfahren AZ 7 b Schw 157/60 des Landesgerichtes Eisenstadt) als leicht Schwachsinnigen und Debilen, der harmlos und nicht aggressiv sei und dem eine günstige Prognose gestellt werden müsse, beschrieben, während der (im vorliegenden Verfahren vernommene) Sachverständige Dr. G demgegenüber 'von ihm ein schlechtes Bild' gezeichnet, die seinerzeitigen Annahmen Dris. F 'mehr oder weniger als verfehlt' bezeichnet und insgesamt eine 'einseitiges' Gutachten erstattet habe, wobei er (im schriftlichen Gutachten) durch seinen Hinweis, Aggressivität und Brutalität stünden heute auf der Tagesordnung, zum Ausdruck gebracht habe, daß er den Beschwerdeführer für den Mörder hält, was die Laienrichter 'zweifellos sehr beeindruckt' habe; auch habe Dr. G, ebenso wie Dr. H, kein Motiv des Beschwerdeführers für den Mord finden können. Die Ausführungen des Sachverständigen Dr. G 'hätten es (daher) notwendig gemacht, eine Stellungnahme des sachverständigen Zeugen Prof Dr. F anzuhören, um eine unbefangene Entscheidung der Geschwornen zu garantieren' (S 377/Bd römisch fünf d.A). Solcherart gibt der Beschwerdeführer aber zu erkennen, daß er sich mit seiner Verfahrensrüge gar nicht gegen die Abweisung seines Antrages, Prof Dr. F 'als Sachverständigen zu vernehmen', dh ihn als solchen dem Verfahren beizuziehen, wendet, sondern dagegen, daß Dr. F nicht als sachverständiger Zeuge einvernommen wurde. Einen solchen Antrag hat aber der Beschwerdeführer inhaltlich des Hauptverhandlungsprotokolls (ON 222) nicht gestellt, sodaß es insoweit (schon) an den formalen Voraussetzungen für die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 5, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO fehlt.
Nur der Vollständigkeit halber sei der Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang noch darauf verwiesen, daß er in der Hauptverhandlung keine sachlichen (und erheblichen) Einwände gegen die Vernehmung des Dr. G und des Dr. H als Sachverständige vorgebracht, sondern sich ohne Angabe von Gründen gegen deren Beiziehung ausgesprochen hat (S 284/Bd V d.A), daß weiters beide genannten Sachverständigen in ihren (in der Hauptverhandlung mündlich erstatteten) Gutachten jeweils auch auf das seinerzeitige Gutachten Dris. F eingegangen sind (S 287 f bzw 304, 307/Bd V d.A), daß die Erforschung der Beweggründe für eine Straftat nicht zum Gegenstand eines Sachverständigengutachtens gehört (Mayerhofer/Rieder aaO Nr 37 zu § 118) und schließlich, daß der Beschwerdeführer Mängel oder Widersprüche der in den §§ 125, 126 Abs. 1 StPO bezeichneten Art, die nötigenfalls die Beiziehung eines weiteren (dritten) psychiatrischen Sachverständigen erfordert haben würden, nach der Aktenlage niemals behauptet hat.Nur der Vollständigkeit halber sei der Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang noch darauf verwiesen, daß er in der Hauptverhandlung keine sachlichen (und erheblichen) Einwände gegen die Vernehmung des Dr. G und des Dr. H als Sachverständige vorgebracht, sondern sich ohne Angabe von Gründen gegen deren Beiziehung ausgesprochen hat (S 284/Bd römisch fünf d.A), daß weiters beide genannten Sachverständigen in ihren (in der Hauptverhandlung mündlich erstatteten) Gutachten jeweils auch auf das seinerzeitige Gutachten Dris. F eingegangen sind (S 287 f bzw 304, 307/Bd römisch fünf d.A), daß die Erforschung der Beweggründe für eine Straftat nicht zum Gegenstand eines Sachverständigengutachtens gehört (Mayerhofer/Rieder aaO Nr 37 zu Paragraph 118,) und schließlich, daß der Beschwerdeführer Mängel oder Widersprüche der in den Paragraphen 125, 126, Absatz eins, StPO bezeichneten Art, die nötigenfalls die Beiziehung eines weiteren (dritten) psychiatrischen Sachverständigen erfordert haben würden, nach der Aktenlage niemals behauptet hat.
In Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Z 8 des § 345 Abs. 1 StPO vermeint die Beschwerde, der Vorsitzende habe den Geschwornen zu den Begriffen des bedingten Vorsatzes, des relevanten Werts beim Diebstahl, des Schwachsinns sowie über den Einfluß eines abnormen Geisteszustands bzw eines schwachsinnigen Verstandes des Täters auf dessen Schuld eine unrichtige Rechtsbelehrung erteilt. Auch diese Rüge versagt.In Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 8, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO vermeint die Beschwerde, der Vorsitzende habe den Geschwornen zu den Begriffen des bedingten Vorsatzes, des relevanten Werts beim Diebstahl, des Schwachsinns sowie über den Einfluß eines abnormen Geisteszustands bzw eines schwachsinnigen Verstandes des Täters auf dessen Schuld eine unrichtige Rechtsbelehrung erteilt. Auch diese Rüge versagt.
Der Begriff des bedingten Vorsatzes wird in der Rechtsbelehrung durchaus richtig und gemeinverständlich dahin erläutert, daß diese Vorsatzform (§ 5 Abs. 1 zweiter Halbsatz StGB) dann gegeben ist, wenn der Täter die Verwirklichung eines Sachverhalts, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet, wozu näher ausgeführt wird, daß der Täter das Risiko der Tatbildverwirklichung als relativ hoch ansehen und sich der Ernstlichkeit einer Gefahr für das geschützte Objekt bewußt sein muß und daß er sich dafür entscheiden muß, diese Verwirklichung hinzunehmen, also mit ihr innerlich einverstanden sein muß (vgl Seite 3, 3 verso und 4 oben der Rechtsbelehrung). Damit werden - was letztlich auch der Beschwerdeführer einräumt - sowohl die Wissensals auch die Willenskomponente des Eventualvorsatzes hinreichend erklärt. Wenn im Anschluß daran von einem 'Billigen des Erfolgseintritts' die Rede ist (Seite 4 Mitte der Rechtsbelehrung), so macht diese Formulierung die Rechtsbelehrung über den bedingten Vorsatz noch nicht unrichtig in der Bedeutung der Z 8 des § 345 Abs. 1 StPO, weil in der Rechtsbelehrung, die nach ihrem Gesamtinhalt und nicht bloß nach einzelnen aus dem Zusammenhang gerissenen Teilen zu prüfen ist (Mayerhofer/Rieder aaO Nr 49, 50 zu § 345 Z 8), ohnedies ausdrücklich angeführt wird, daß ein Billigen der Tatbildverwirklichung zwar für die Annahme bedingten Vorsatzes nicht vorausgesetzt wird, und weil im übrigen die Billigung des Erfolgseintritts diesen Vorsatz keineswegs ausschließt, sondern ihn umso mehr gegeben sein läßt.Der Begriff des bedingten Vorsatzes wird in der Rechtsbelehrung durchaus richtig und gemeinverständlich dahin erläutert, daß diese Vorsatzform (Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Halbsatz StGB) dann gegeben ist, wenn der Täter die Verwirklichung eines Sachverhalts, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet, wozu näher ausgeführt wird, daß der Täter das Risiko der Tatbildverwirklichung als relativ hoch ansehen und sich der Ernstlichkeit einer Gefahr für das geschützte Objekt bewußt sein muß und daß er sich dafür entscheiden muß, diese Verwirklichung hinzunehmen, also mit ihr innerlich einverstanden sein muß vergleiche Seite 3, 3 verso und 4 oben der Rechtsbelehrung). Damit werden - was letztlich auch der Beschwerdeführer einräumt - sowohl die Wissensals auch die Willenskomponente des Eventualvorsatzes hinreichend erklärt. Wenn im Anschluß daran von einem 'Billigen des Erfolgseintritts' die Rede ist (Seite 4 Mitte der Rechtsbelehrung), so macht diese Formulierung die Rechtsbelehrung über den bedingten Vorsatz noch nicht unrichtig in der Bedeutung der Ziffer 8, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO, weil in der Rechtsbelehrung, die nach ihrem Gesamtinhalt und nicht bloß nach einzelnen aus dem Zusammenhang gerissenen Teilen zu prüfen ist (Mayerhofer/Rieder aaO Nr 49, 50 zu Paragraph 345, Ziffer 8,), ohnedies ausdrücklich angeführt wird, daß ein Billigen der Tatbildverwirklichung zwar für die Annahme bedingten Vorsatzes nicht vorausgesetzt wird, und weil im übrigen die Billigung des Erfolgseintritts diesen Vorsatz keineswegs ausschließt, sondern ihn umso mehr gegeben sein läßt.
Daß aber, wie die Beschwerde offenbar meint, bedingter Vorsatz kein positives Willenselement erfordere und die Rechtsbelehrung deshalb unrichtig sei, weil sie ein solches fordere, stimmt nicht; denn die Annahme bedingten Vorsatzes setzt gerade voraus, daß sich der Täter mit dem Erfolgseintritt bewußt und positiv abgefunden hat (vgl Leukauf/Steininger, Kommentar2 RN 17 zu § 5).Daß aber, wie die Beschwerde offenbar meint, bedingter Vorsatz kein positives Willenselement erfordere und die Rechtsbelehrung deshalb unrichtig sei, weil sie ein solches fordere, stimmt nicht; denn die Annahme bedingten Vorsatzes setzt gerade voraus, daß sich der Täter mit dem Erfolgseintritt bewußt und positiv abgefunden hat vergleiche Leukauf/Steininger, Kommentar2 RN 17 zu Paragraph 5,).
Richtig ist, daß die Rechtsbelehrung (auf Seite 6 verso) insofern einen Schreibfehler enthält, als es (beginnend auf Seite 6 unten) heißt, der Wert der gestohlenen Sache sei grundsätzlich nach dem Schaden des Bestohlenen zur Tatzeit zu berechnen, das sei jener Betrag, den der Bestohlene zur Tatzeit hätte 'entwenden' müssen, um sich einen gleichartigen Ersatz für das weggenommene Gut zu verschaffen. Daß es sich bei dem Zeitwort 'entwenden' um einen Schreibfehler handelt und es richtigerweise stattdessen 'aufwenden' lauten müßte, ist aber für jedermann aus dem Sinngehalt und dem inhaltlichen Zusammenhang des Satzes unschwer zu erkennen. Eine Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung, die auf einem bloßen Schreibfehler beruht, begründet aber nur dann Nichtigkeit nach § 345 Abs. 1 Z 8 StPO, wenn sie für den Ungeschulten nicht ohne weiteres erkennbar ist und ein Mißverständnis möglich macht (Mayerhofer/Rieder aaO Nr 47 zu § 345 Z 8); ein solcher Fall scheidet vorliegend jedoch aus.Richtig ist, daß die Rechtsbelehrung (auf Seite 6 verso) insofern einen Schreibfehler enthält, als es (beginnend auf Seite 6 unten) heißt, der Wert der gestohlenen Sache sei grundsätzlich nach dem Schaden des Bestohlenen zur Tatzeit zu berechnen, das sei jener Betrag, den der Bestohlene zur Tatzeit hätte 'entwenden' müssen, um sich einen gleichartigen Ersatz für das weggenommene Gut zu verschaffen. Daß es sich bei dem Zeitwort 'entwenden' um einen Schreibfehler handelt und es richtigerweise stattdessen 'aufwenden' lauten müßte, ist aber für jedermann aus dem Sinngehalt und dem inhaltlichen Zusammenhang des Satzes unschwer zu erkennen. Eine Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung, die auf einem bloßen Schreibfehler beruht, begründet aber nur dann Nichtigkeit nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO, wenn sie für den Ungeschulten nicht ohne weiteres erkennbar ist und ein Mißverständnis möglich macht (Mayerhofer/Rieder aaO Nr 47 zu Paragraph 345, Ziffer 8,); ein solcher Fall scheidet vorliegend jedoch aus.
Mit dem Einwand, es sei zu bezweifeln, daß dem medizinisch nicht gebildeten Geschwornen der Begriff des Schwachsinns durch den Hinweis auf Idiotie, Imbezillität und Debilität entsprechend verdeutlicht wurde, wird schließlich der Sache nach eine Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung geltendgemacht; dies gleichfalls zu Unrecht.
Eine unvollständige Rechtsbelehrung könnte den Nichtigkeitsgrund der unrichtigen Rechtsbelehrung (nach § 345 Abs. 1 Z 8 StPO) nur dann herstellen, wenn die Unvollständigkeit geeignet ist, die Geschwornen zu beirren und sie bei Beantwortung der an sie gerichteten Fragen auf einen falschen Weg zu weisen (Mayerhofer/Rieder aaO Nr 66 uva zu § 345 Z 8). Davon kann aber vorliegend schon deshalb keine Rede sein, weil in der Rechtsbelehrung zur Zusatzfrage in Richtung des Schuldausschließungsgrundes des § 11 StGB (Punkt III/ des Fragenschemas) mehrfach und eindeutig darauf hingewiesen wird, daß für die Annahme einer Zurechnungsunfähigkeit das Fehlen der Diskretions- oder der Dispositionsfähigkeit, also der Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, entscheidend ist (Seite 7 unten und 7 verso sowie 8 der Rechtsbelehrung).Eine unvollständige Rechtsbelehrung könnte den Nichtigkeitsgrund der unrichtigen Rechtsbelehrung (nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO) nur dann herstellen, wenn die Unvollständigkeit geeignet ist, die Geschwornen zu beirren und sie bei Beantwortung der an sie gerichteten Fragen auf einen falschen Weg zu weisen (Mayerhofer/Rieder aaO Nr 66 uva zu Paragraph 345, Ziffer 8,). Davon kann aber vorliegend schon deshalb keine Rede sein, weil in der Rechtsbelehrung zur Zusatzfrage in Richtung des Schuldausschließungsgrundes des Paragraph 11, StGB (Punkt III/ des Fragenschemas) mehrfach und eindeutig darauf hingewiesen wird, daß für die Annahme einer Zurechnungsunfähigkeit das Fehlen der Diskretions- oder der Dispositionsfähigkeit, also der Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, entscheidend ist (Seite 7 unten und 7 verso sowie 8 der Rechtsbelehrung).
Der Schwachsinn (als eine der die Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit ausschließenden, im § 11 StGB aufgezählten Ursachen) wird im Anschluß daran in übereinstimmung mit Rechtsprechung und Lehre dahin erläutert, daß darunter eine Geistesschwäche verstanden wird, die sich in Störungen der Auffassung, besonders des Kombinations- oder Urteilsvermögens zeigt (vgl Leukauf/Steininger aaO RN 8 zu § 11), wobei angefügt wird, daß hiezu in erster Linie die Fälle der Idiotie, Imbezillität und Debilität zählen (Seite 7 verso der Rechtsbelehrung); hiebei sei - so fährt die Rechtsbelehrung (auf Seite 8) fort - entscheidend, daß der Schwachsinn von solcher Intensität sein muß, daß er den Täter unfähig macht, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Von einer Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung, die zu Mißverständnissen oder Irrtümern bei der Auslegung des in der Zusatzfrage enthaltenen Ausdrucks des Gesetzes ('Schwachsinn'), worauf es allein ankommt (vgl § 321 Abs. 2 StPO), Anlaß geben hätte können, kann somit nicht gesprochen werden.Der Schwachsinn (als eine der die Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit ausschließenden, im Paragraph 11, StGB aufgezählten Ursachen) wird im Anschluß daran in übereinstimmung mit Rechtsprechung und Lehre dahin erläutert, daß darunter eine Geistesschwäche verstanden wird, die sich in Störungen der Auffassung, besonders des Kombinations- oder Urteilsvermögens zeigt vergleiche Leukauf/Steininger aaO RN 8 zu Paragraph 11,), wobei angefügt wird, daß hiezu in erster Linie die Fälle der Idiotie, Imbezillität und Debilität zählen (Seite 7 verso der Rechtsbelehrung); hiebei sei - so fährt die Rechtsbelehrung (auf Seite 8) fort - entscheidend, daß der Schwachsinn von solcher Intensität sein muß, daß er den Täter unfähig macht, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Von einer Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung, die zu Mißverständnissen oder Irrtümern bei der Auslegung des in der Zusatzfrage enthaltenen Ausdrucks des Gesetzes ('Schwachsinn'), worauf es allein ankommt vergleiche Paragraph 321, Absatz 2, StPO), Anlaß geben hätte können, kann somit nicht gesprochen werden.
Was letztlich den Einwand betrifft, die Geschwornen seien durch den Passus in der Rechtsbelehrung, daß es die Schuldfähigkeit des Täters nicht beeinflusse, wenn dieser von abnormem Geisteszustand oder schwach von Verstand ist (Seite 8 verso erster Absatz der Rechtsbelehrung) irregeführt worden, so geht auch dieser im Ergebnis fehl. Denn die Rechtsbelehrung stellt im vorangegangenen Text (zutreffend) Zurechnungsfähigkeit und Schuldfähigkeit ausdrücklich einander gleich und erläutert, wie erwähnt, die gesetzlichen Kriterien der Zurechnungsunfähigkeit in allgemein verständlicher Weise. Im Anschluß daran enthält sie sodann (abschließend) jenen Satz, von dem der Beschwerdeführer nur den zweiten Teil herausgreift, während er den einleitenden (allerdings mit einem - von der Beschwerde nicht gerügten - Schreibfehler behafteten) Konditionalsatz 'Ist der Täter zwar nicht zurechnungsfähig' (richtig: 'nicht zurechnungsunfähig') übergeht. Der in der Beschwerde herausgegriffene Satzteil ist aber nur mit dem einleitenden Konditionalsatz zu verstehen, wobei dieser wieder - trotz des Schreibfehlers - im Zusammenhalt mit den übrigen Ausführungen der Rechtsbelehrung zur Zurechnungsunfähigkeit auch für den Laien nur dahin verstanden werden kann, daß in den Fällen eines abnormen Geisteszustands oder einer Geistesschwäche, die nicht bis zur Zurechnungsunfähigkeit gediehen sind, die Schuldfähigkeit eben erhalten bleibt und diese Zustände (daher) diesfalls nur bei der Strafbemessung eine Rolle spielen können. Trotz des erwähnten Schreibfehlers war demnach auch dieser Teil der Rechtsbelehrung, der an sich richtig ist (vgl Leukauf/Steininger aaO RN 18 zu § 11), nicht geeignet, bei den Geschwornen ein Mißverständnis hervorzurufen.Was letztlich den Einwand betrifft, die Geschwornen seien durch den Passus in der Rechtsbelehrung, daß es die Schuldfähigkeit des Täters nicht beeinflusse, wenn dieser von abnormem Geisteszustand oder schwach von Verstand ist (Seite 8 verso erster Absatz der Rechtsbelehrung) irregeführt worden, so geht auch dieser im Ergebnis fehl. Denn die Rechtsbelehrung stellt im vorangegangenen Text (zutreffend) Zurechnungsfähigkeit und Schuldfähigkeit ausdrücklich einander gleich und erläutert, wie erwähnt, die gesetzlichen Kriterien der Zurechnungsunfähigkeit in allgemein verständlicher Weise. Im Anschluß daran enthält sie sodann (abschließend) jenen Satz, von dem der Beschwerdeführer nur den zweiten Teil herausgreift, während er den einleitenden (allerdings mit einem - von der Beschwerde nicht gerügten - Schreibfehler behafteten) Konditionalsatz 'Ist der Täter zwar nicht zurechnungsfähig' (richtig: 'nicht zurechnungsunfähig') übergeht. Der in der Beschwerde herausgegriffene Satzteil ist aber nur mit dem einleitenden Konditionalsatz zu verstehen, wobei dieser wieder - trotz des Schreibfehlers - im Zusammenhalt mit den übrigen Ausführungen der Rechtsbelehrung zur Zurechnungsunfähigkeit auch für den Laien nur dahin verstanden werden kann, daß in den Fällen eines abnormen Geisteszustands oder einer Geistesschwäche, die nicht bis zur Zurechnungsunfähigkeit gediehen sind, die Schuldfähigkeit eben erhalten bleibt und diese Zustände (daher) diesfalls nur bei der Strafbemessung eine Rolle spielen können. Trotz des erwähnten Schreibfehlers war demnach auch dieser Teil der Rechtsbelehrung, der an sich richtig ist vergleiche Leukauf/Steininger aaO RN 18 zu Paragraph 11,), nicht geeignet, bei den Geschwornen ein Mißverständnis hervorzurufen.
Da sohin keiner der geltendgemachten Nichtigkeitsgründe gegeben ist, war die zur Gänze unberechtigte Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen. Das Geschwornengericht verurteilte den Angeklagten nach §§ 28, 75 StGB zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Dabei wertete es als erschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen, die mehrfache Qualifikation beim Diebstahl, die Verübung der strafbaren Handlungen über einen langen Zeitraum hindurch, die Vorstrafen, die heimtückische Tötung zweier Personen in einer für die Opfer qualvollen Weise, als mildernd hingegen das Geständnis hinsichtlich des Diebstahls und die teilweise Zustandebringung des Diebsgutes. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Verhängung einer zeitlichen Freiheitsstrafe an.Da sohin keiner der geltendgemachten Nichtigkeitsgründe gegeben ist, war die zur Gänze unberechtigte Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen. Das Geschwornengericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraphen 28, 75, StGB zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Dabei wertete es als erschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen, die mehrfache Qualifikation beim Diebstahl, die Verübung der strafbaren Handlungen über einen langen Zeitraum hindurch, die Vorstrafen, die heimtückische Tötung zweier Personen in einer für die Opfer qualvollen Weise, als mildernd hingegen das Geständnis hinsichtlich des Diebstahls und die teilweise Zustandebringung des Diebsgutes. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Verhängung einer zeitlichen Freiheitsstrafe an.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Wenngleich es zutrifft, daß von einer Verübung strafbarer Handlungen über einen langen Zeitraum nicht gesprochen werden kann, sodaß dieser Erschwerungsgrund zu entfallen hat, so ändert dies nichts daran, daß angesichts der Schwere der personalen Täterschuld und des hohen Unwerts der verschuldeten Taten, vor allem in Ansehung der Ermordung zweier Menschen, die Verhängung einer zeitlichen Freiheitsstrafe nicht in Erwägung gezogen werden kann. Die Strafzwecke können vorliegend vielmehr nur durch die Verhängung der gesetzlichen Höchststrafe erreicht werden.
Es mußte somit auch der Berufung ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.