Diesen Schuldspruch - und zwar ersichtlich nur in Ansehung der vollendeten Einbruchsdiebstähle (A) - bekämpft lediglich der Angeklagte Samir K***** mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 5, 5 a und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO. Auch den Strafausspruch ficht nur der Angeklagte Samir K***** mit Berufung an. Den Widerrufsbeschluß bekämpfen beide Angeklagten mit Beschwerde.Diesen Schuldspruch - und zwar ersichtlich nur in Ansehung der vollendeten Einbruchsdiebstähle (A) - bekämpft lediglich der Angeklagte Samir K***** mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. Auch den Strafausspruch ficht nur der Angeklagte Samir K***** mit Berufung an. Den Widerrufsbeschluß bekämpfen beide Angeklagten mit Beschwerde.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Samir K***** ist teilweise berechtigt.
Mit Recht wendet der Beschwerdeführer nämlich ein, daß der Ausspruch des Erstgerichtes über den Umfang der Beute aus dem Einbruchsdiebstahl zum Nachteil der Firma I***** (A/2) unzureichend begründet (Z 5) sei. In der Tat läßt sich weder aus der Anzeige und den Polizeierhebungen noch aus der Aussage der Zeugin Beatrix G*****, auf die sich der Gerichtshof als Beweismittel beruft (US 7), entnehmen, daß bei diesem Einbruchsdiebstahl auch ein Bargeldbetrag von 3.853,22 S erbeutet worden wäre. Zwar hat der Betriebsleiter der Außenstelle Spillern der Firma I*****, Safit A*****, bei der Polizei zunächst angegeben (S 161), daß sich in der mitgenommenen Handkasse ein Bargeldbetrag von 3.853,22 S befunden hätte, doch hat er diese Aussage später berichtigt und erklärt (S 163), daß er "das Bargeld in der Höhe von 3.853,22 S bei den Kassaberichten vorgefunden" hat. Die Zeugin Beatrix G***** hinwieder konnte über das Fehlen des in Rede stehenden Betrages überhaupt keine konkreten Angaben machen (S 405 f).Mit Recht wendet der Beschwerdeführer nämlich ein, daß der Ausspruch des Erstgerichtes über den Umfang der Beute aus dem Einbruchsdiebstahl zum Nachteil der Firma I***** (A/2) unzureichend begründet (Ziffer 5,) sei. In der Tat läßt sich weder aus der Anzeige und den Polizeierhebungen noch aus der Aussage der Zeugin Beatrix G*****, auf die sich der Gerichtshof als Beweismittel beruft (US 7), entnehmen, daß bei diesem Einbruchsdiebstahl auch ein Bargeldbetrag von 3.853,22 S erbeutet worden wäre. Zwar hat der Betriebsleiter der Außenstelle Spillern der Firma I*****, Safit A*****, bei der Polizei zunächst angegeben (S 161), daß sich in der mitgenommenen Handkasse ein Bargeldbetrag von 3.853,22 S befunden hätte, doch hat er diese Aussage später berichtigt und erklärt (S 163), daß er "das Bargeld in der Höhe von 3.853,22 S bei den Kassaberichten vorgefunden" hat. Die Zeugin Beatrix G***** hinwieder konnte über das Fehlen des in Rede stehenden Betrages überhaupt keine konkreten Angaben machen (S 405 f).
Infolge dieses Begründungsmangels war der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Samir K***** schon bei einer nichtöffentlichen Beratung in dem davon betroffenen Umfang sofort Folge zu geben, der Schuldspruch zu A/2 hinsichtlich eines Geldbetrages von 3.853,22 S aufzuheben und insoweit die Erneuerung des Verfahrens anzuordnen (§ 285 e StPO). Da derselbe Grund, auf dem diese Verfügung beruht, auch dem Mitangeklagten Wolfgang L***** zustatten kommt, der die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ergriffen hat, war gemäß § 290 Abs. 1 StPO der bezeichnete Teil des Schuldspruchs auch in Ansehung seiner Person aufzuheben. Infolge dieser Teilaufhebung des Schuldspruchs war auch der Strafausspruch über die beiden Angeklagten und der davon abhängige Beschluß über den Widerruf bedingter Strafnachsichten zu kassieren.Infolge dieses Begründungsmangels war der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Samir K***** schon bei einer nichtöffentlichen Beratung in dem davon betroffenen Umfang sofort Folge zu geben, der Schuldspruch zu A/2 hinsichtlich eines Geldbetrages von 3.853,22 S aufzuheben und insoweit die Erneuerung des Verfahrens anzuordnen (Paragraph 285, e StPO). Da derselbe Grund, auf dem diese Verfügung beruht, auch dem Mitangeklagten Wolfgang L***** zustatten kommt, der die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ergriffen hat, war gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO der bezeichnete Teil des Schuldspruchs auch in Ansehung seiner Person aufzuheben. Infolge dieser Teilaufhebung des Schuldspruchs war auch der Strafausspruch über die beiden Angeklagten und der davon abhängige Beschluß über den Widerruf bedingter Strafnachsichten zu kassieren.
Mit dieser Entscheidung sind die Berufung des Angeklagten Samir K***** und die Beschwerden der beiden Angeklagten gegen den Widerrufsbeschluß gegenstandslos, worauf die Angeklagten zu verweisen waren.
Im übrigen ist die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Samir K***** jedoch nicht gerechtfertigt.
Als offenbar unzureichende Begründung (Z 5) macht der Beschwerdeführer weiters geltend, daß der Schöffensenat in den Entscheidungsgründen Beweisergebnisse aus der noch vom Einzelrichter durchgeführten Hauptverhandlung vom 24.Juli 1992 (die dann zu einem Unzuständigkeitsurteil geführt hat) verwertete, indem er darauf verwies (US 9/10), daß der Angeklagte Samir K***** damals ersichtlich auf den Erstangeklagten Wolfgang L***** eingedrungen sei, ihn hinsichtlich der vollendeten Einbruchsdiebstähle wahrheitswidrig zu decken. Eine Verwertung der Ergebnisse jener Hauptverhandlung sei aber unzulässig, weil das betreffende Protokoll (ON 23) in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht nicht verlesen worden sei (§ 258 Abs. 1 StPO).Als offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5,) macht der Beschwerdeführer weiters geltend, daß der Schöffensenat in den Entscheidungsgründen Beweisergebnisse aus der noch vom Einzelrichter durchgeführten Hauptverhandlung vom 24.Juli 1992 (die dann zu einem Unzuständigkeitsurteil geführt hat) verwertete, indem er darauf verwies (US 9/10), daß der Angeklagte Samir K***** damals ersichtlich auf den Erstangeklagten Wolfgang L***** eingedrungen sei, ihn hinsichtlich der vollendeten Einbruchsdiebstähle wahrheitswidrig zu decken. Eine Verwertung der Ergebnisse jener Hauptverhandlung sei aber unzulässig, weil das betreffende Protokoll (ON 23) in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht nicht verlesen worden sei (Paragraph 258, Absatz eins, StPO).
Dem ist zunächst zu erwidern, daß das Protokoll über die zum nunmehr angefochtenen Urteil führende Hauptverhandlung vom 9.Dezember 1992 (ON 47) den nach Lage des Falles ausreichenden (vgl. 12 Os 137, 138/91) Hinweis enthält, daß "der wesentliche Akteninhalt" verlesen worden ist (S 413). Damit ist aber - mangels einer entsprechenden Protokollsberichtigung bzw. -ergänzung - im Hinblick auf die volle Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls hinsichtlich prozessualer Vorgänge (9 Os 194/76 uva) davon auszugehen, daß in der Hauptverhandlung alle für die Entscheidung maßgeblichen Aktenstücke, demnach auch das Protokoll vom 24.Juli 1992, tasächlich verlesen worden sind. Im übrigen sind die hier in Rede stehenden Vorgänge in der früheren Hauptverhandlung auch in der Hauptverhandlung vom 9. Dezember 1992 erörtert worden (S 393/395) und waren damit ohnedies Gegenstand der unmittelbaren Beweisaufnahme, sodaß von einer auf einer Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzips beruhenden mangelhaften Begründung des Urteils keine Rede sein kann.Dem ist zunächst zu erwidern, daß das Protokoll über die zum nunmehr angefochtenen Urteil führende Hauptverhandlung vom 9.Dezember 1992 (ON 47) den nach Lage des Falles ausreichenden vergleiche 12 Os 137, 138/91) Hinweis enthält, daß "der wesentliche Akteninhalt" verlesen worden ist (S 413). Damit ist aber - mangels einer entsprechenden Protokollsberichtigung bzw. -ergänzung - im Hinblick auf die volle Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls hinsichtlich prozessualer Vorgänge (9 Os 194/76 uva) davon auszugehen, daß in der Hauptverhandlung alle für die Entscheidung maßgeblichen Aktenstücke, demnach auch das Protokoll vom 24.Juli 1992, tasächlich verlesen worden sind. Im übrigen sind die hier in Rede stehenden Vorgänge in der früheren Hauptverhandlung auch in der Hauptverhandlung vom 9. Dezember 1992 erörtert worden (S 393/395) und waren damit ohnedies Gegenstand der unmittelbaren Beweisaufnahme, sodaß von einer auf einer Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzips beruhenden mangelhaften Begründung des Urteils keine Rede sein kann.
Mit Zurechnungsunfähigkeit infolge voller Berauschung haben sich weder der Beschwerdeführer noch der Mitangeklagte Wolfgang L***** in irgendeinem Verfahrensstadium verantwortet. Es finden sich in den Akten auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, daß sich der Beschwerdeführer zu den Tatzeiten in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand befunden hätte. Ein nicht so weit reichender - nach den Verfahrensergebnissen durchaus anzunehmender - Alkoholisierungsgrad ist aber für die Schuldfrage ohne Bedeutung, weshalb das Erstgericht nicht verpflichtet war, darüber besondere Erörterungen anzustellen. Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer behauptete Unvollständigkeit der Urteilsgründe (Z 5) liegt daher ebenfalls nicht vor.Mit Zurechnungsunfähigkeit infolge voller Berauschung haben sich weder der Beschwerdeführer noch der Mitangeklagte Wolfgang L***** in irgendeinem Verfahrensstadium verantwortet. Es finden sich in den Akten auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, daß sich der Beschwerdeführer zu den Tatzeiten in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand befunden hätte. Ein nicht so weit reichender - nach den Verfahrensergebnissen durchaus anzunehmender - Alkoholisierungsgrad ist aber für die Schuldfrage ohne Bedeutung, weshalb das Erstgericht nicht verpflichtet war, darüber besondere Erörterungen anzustellen. Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer behauptete Unvollständigkeit der Urteilsgründe (Ziffer 5,) liegt daher ebenfalls nicht vor.
Der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine durchwegs geständigen Einlassungen in früheren Strafverfahren, womit er die Glaubwürdigkeit seiner eine Täterschaft in den Urteilsfakten A bestreitenden Verantwortung dartun will, enthält lediglich eine - im Rahmen der Mängelrüge jedenfalls - unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung der Tatrichter.
Erhebliche Bedenken (Z 5 a) gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld (A) zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen, die der Schöffensenat mit den belastenden Angaben des Mitangeklagten Wolfgang L***** begründet hat, vermag der Beschwerdeführer mit seinen Einwendungen beim Rechtsmittelgericht nicht zu erwecken.Erhebliche Bedenken (Ziffer 5, a) gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld (A) zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen, die der Schöffensenat mit den belastenden Angaben des Mitangeklagten Wolfgang L***** begründet hat, vermag der Beschwerdeführer mit seinen Einwendungen beim Rechtsmittelgericht nicht zu erwecken.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit. a) schließlich, mit der Feststellungsmängel zum Bereicherungsvorsatz und darüber geltend gemacht werden, ob der Vorsatz des Beschwerdeführers auch ein Überschreiten der Wertgrenze des § 128 Abs. 1 Z 4 StGB umfaßt hat, verfehlt die prozeßordnungsgemäße Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes, weil die vermißten Feststellungen bei richtigem Verständnis der in der Einheit von Spruch und Gründen des angefochtenen Urteils zum Ausdruck gebrachten Urteilsannahmen ohnedies getroffen worden sind:Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) schließlich, mit der Feststellungsmängel zum Bereicherungsvorsatz und darüber geltend gemacht werden, ob der Vorsatz des Beschwerdeführers auch ein Überschreiten der Wertgrenze des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB umfaßt hat, verfehlt die prozeßordnungsgemäße Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes, weil die vermißten Feststellungen bei richtigem Verständnis der in der Einheit von Spruch und Gründen des angefochtenen Urteils zum Ausdruck gebrachten Urteilsannahmen ohnedies getroffen worden sind:
Daß der Vorsatz des Angeklagten Samir K***** auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtet war, ist nicht nur im Urteilsspruch konstatiert (US 2), sondern ergibt sich auch zwanglos aus der Sachverhaltsschilderung, wonach die Angeklagten, "da sie beide vermögenslos waren", beschlossen haben, strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen zu begehen (US 6). In dieser Urteilspassage kommt klar zum Ausdruck, daß die Tathandlungen der Angeklagten vom Vorsatz getragen waren, ihre ungünstige finanzielle Lage auf Kosten Dritter zu verbessern, sich somit im Sinne des Tatbestandes unrechtmäßig zu bereichern. Auch aus der Erwähnung der Worte "Beutestücke" (US 6) und "Diebsbeute" (US 8) folgt unzweideutig, daß das Erstgericht von einem Bereicherungsvorsatz der Angeklagten ausgegangen ist. Ausführlichere Feststellungen waren im Hinblick auf die einfache Struktur dieses Vorsatzelements beim Diebstahl nach Lage des Falles nicht erforderlich.
Auch die Annahme eines ein Überschreiten der Wertgrenze von 25.000 S erfassenden zumindest bedingten Vorsatzes ist dem Urteil mit hinlänglicher Deutlichkeit zu entnehmen (Spruch iVm US 10), wobei die Teilaufhebung hinsichtlich des relativ geringen Geldbetrages von 3.853,22 S durchaus vernachlässigt werden kann, zumal der Wert der Beute aus dem Einbruchsdiebstahl A/1 allein 60.000 S beträgt.Auch die Annahme eines ein Überschreiten der Wertgrenze von 25.000 S erfassenden zumindest bedingten Vorsatzes ist dem Urteil mit hinlänglicher Deutlichkeit zu entnehmen (Spruch in Verbindung mit US 10), wobei die Teilaufhebung hinsichtlich des relativ geringen Geldbetrages von 3.853,22 S durchaus vernachlässigt werden kann, zumal der Wert der Beute aus dem Einbruchsdiebstahl A/1 allein 60.000 S beträgt.
Somit war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Samir K***** im noch verbliebenen Umfang schon bei der nichtöffentlichen Beratung als zum Teil offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO), im übrigen aber als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO) sofort zurückzuweisen.Somit war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Samir K***** im noch verbliebenen Umfang schon bei der nichtöffentlichen Beratung als zum Teil offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), im übrigen aber als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO) sofort zurückzuweisen.
Nach der im Spruch bezogenen Gesetzesstelle hat der Angeklagte Samir K***** die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nur insoweit zu ersetzen, als er mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde nicht durchgedrungen ist.