Rechtssatz RS0098305
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098305
Geschäftszahl
12Os137/91 (12Os138/91); 15Os80/92; 14Os24/93 (14Os25/93)
Entscheidungsdatum
20.04.1993
Rechtssatz
Zwar hat nach dem klaren Wortlaut des zweiten Satzes des § 271 Abs 1 StPO das Protokoll über die Hauptverhandlung (ua) klarzustellen, welche Aktenstücke vorgelesen wurden, doch ist hiezu nicht in jedem Fall eine sämtliche Verlesungsobjekte einzeln erfassende numerative Auflistung erforderlich. Eine prozeßordnungskonforme Eindeutigkeit des Protokollierungswortlauts ist vielmehr regelmäßig bereits dann gewährleistet, wenn die protokollierte Eingrenzung des Verlesungsumfangs im jeweils verfahrensaktuellen Kontext keinen Raum für Mißverständnisse offenläßt. Unter dieser Voraussetzung kann die Formulierung: "Verlesen wird der wesentliche Akteninhalt" dem Gebot einer unmißverständlichen Konkretisierung der vorgenommenen Verlesung - fallbezogen - genügen.Zwar hat nach dem klaren Wortlaut des zweiten Satzes des Paragraph 271, Absatz eins, StPO das Protokoll über die Hauptverhandlung (ua) klarzustellen, welche Aktenstücke vorgelesen wurden, doch ist hiezu nicht in jedem Fall eine sämtliche Verlesungsobjekte einzeln erfassende numerative Auflistung erforderlich. Eine prozeßordnungskonforme Eindeutigkeit des Protokollierungswortlauts ist vielmehr regelmäßig bereits dann gewährleistet, wenn die protokollierte Eingrenzung des Verlesungsumfangs im jeweils verfahrensaktuellen Kontext keinen Raum für Mißverständnisse offenläßt. Unter dieser Voraussetzung kann die Formulierung: "Verlesen wird der wesentliche Akteninhalt" dem Gebot einer unmißverständlichen Konkretisierung der vorgenommenen Verlesung - fallbezogen - genügen.
Entscheidungstexte
- 12 Os 137/91
Entscheidungstext OGH 23.01.1992 12 Os 137/91
- 15 Os 80/92
Entscheidungstext OGH 20.08.1992 15 Os 80/92
Vgl auch
- 14 Os 24/93
Entscheidungstext OGH 20.04.1993 14 Os 24/93
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0098305
Dokumentnummer
JJR_19920123_OGH0002_0120OS00137_9100000_001