Der Mängelrüge (Z 5) des Beschwerdeführers H***** zuwider haben die Tatrichter die Verantwortungen der Angeklagten, "von der Legalität des Mohnkapselverkaufes überzeugt" gewesen zu sein, mit hinlänglicher Deutlichkeit verworfen (US 10, 12).Der Mängelrüge (Ziffer 5,) des Beschwerdeführers H***** zuwider haben die Tatrichter die Verantwortungen der Angeklagten, "von der Legalität des Mohnkapselverkaufes überzeugt" gewesen zu sein, mit hinlänglicher Deutlichkeit verworfen (US 10, 12).
Sie haben weiters aus der Suchtgifterfahrenheit des Christian J***** und dem Umstand, daß ausschließlich perforierte, nicht gefärbte Mohnkapseln in hoher Stückzahl in einer Weinhandlung verkauft wurden, logisch und empirisch einwandfrei abgeleitet (US 9-12), daß die Angeklagten durch den Verkauf der Mohnkapseln wissentlich einen Tatbeitrag zur Suchtgiftherstellung leisteten. Mit der Kritik an dieser Annahme bekämpfen die beiden Beschwerdeführer bloß die Beweiswürdigung nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
Der Beschwerde des Angeklagten H***** zuwider hat das Erstgericht die Konstatierung, wonach "der Ankauf dieser Mohnköpfe nicht zu floristischen Zwecken, sondern praktisch ausschließlich zur Herstellung von Opium-Tee" erfolgte (US 9), keineswegs allein auf die Aussagen der in der Beschwerde zitierten Zeugen - von denen übrigens keiner behauptete, Mohnkapseln zu einem anderen Zweck als zu der Herstellung von Opium-Tee erworben zu haben - gegründet, sondern dabei auch die bereits dargestellten ungewöhnlichen Modalitäten des Verkaufs und die besondere, für andere Verwendungen ungünstige Beschaffenheit der Mohnköpfe berücksichtigt.
Mit dem Einwand des Angeklagten Christian J*****, die Mohnkapseln wären (ungeachtet des für die Suchtgifterzeugung günstigen, für handwerkliche Zwecke ungünstigen Zustands) auch für andere Zwecke verwendbar gewesen, wird von vornherein kein Begründungsmangel in der Bedeutung des angezogenen Nichtigkeitsgrundes angesprochen.
Weiters ist den Urteilsgründen ohnedies zu entnehmen, daß die Angeklagten bloß zum Verkauf der Mohnköpfe "vollinhaltlich geständig im Sinne der Anklage" waren (US 9) und sich die "teilweise leugnende Verantwortung" (ua) auf das Wissen um die Verwendung zur Suchtgiftherstellung bezieht (US 10). Mit dem Hinweis des Angeklagten H***** auf diese differenzierte Bewertung der Verantwortungen wird somit kein innerer Widerspruch aufgezeigt.
Die Rechtsrügen verfehlen den Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozeßordnungsgemäße Darstellung des jeweils geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes:
Mit der Behauptung eines Feststellungsmangels (Z 9 lit a) hinsichtlich der - wegen der quantitativen Akzessorietät der Beitragstäterschaft zu erweisenden - strafbaren Handlungen der unmittelbaren Täter übergeht der Beschwerdeführer H***** die Feststellung, wonach (großteils unbekannte) süchtige Mohnkapselabnehmer weit mehr als die übergroße Menge Morphin in Wasser lösten und so Suchtgift herstellten (US 11 f).Mit der Behauptung eines Feststellungsmangels (Ziffer 9, Litera a,) hinsichtlich der - wegen der quantitativen Akzessorietät der Beitragstäterschaft zu erweisenden - strafbaren Handlungen der unmittelbaren Täter übergeht der Beschwerdeführer H***** die Feststellung, wonach (großteils unbekannte) süchtige Mohnkapselabnehmer weit mehr als die übergroße Menge Morphin in Wasser lösten und so Suchtgift herstellten (US 11 f).
Christian J***** setzt sich mit dem Einwand (sachlich Z 9 lit b), es seien keine Feststellungen darüber getroffen worden, "daß die Täter die strafrechtliche Relevanz ihres Verhaltens nicht erkannten", über die gegenteiligen Urteilsannahmen (US 10 ff) hinweg.Christian J***** setzt sich mit dem Einwand (sachlich Ziffer 9, Litera b,), es seien keine Feststellungen darüber getroffen worden, "daß die Täter die strafrechtliche Relevanz ihres Verhaltens nicht erkannten", über die gegenteiligen Urteilsannahmen (US 10 ff) hinweg.
Seine Rüge (inhaltlich Z 10), die Konstatierungen ließen keine zuverlässige Annahme des "qualifizierten Delikts" zu, negiert die Urteilsausführungen zu der von den Mohnkapselkäufern insgesamt hergestellten Suchtgiftmenge (US 11, 13).Seine Rüge (inhaltlich Ziffer 10,), die Konstatierungen ließen keine zuverlässige Annahme des "qualifizierten Delikts" zu, negiert die Urteilsausführungen zu der von den Mohnkapselkäufern insgesamt hergestellten Suchtgiftmenge (US 11, 13).
Schließlich behauptet der Angeklagte H***** aktenfremd, vom Vorwurf der in Rede stehenden strafbaren Handlungen bereits freigesprochen worden zu sein (Z 9 lit b), bezieht sich der Freispruch durch den Obersten Gerichtshof doch allein auf die (tatmehrheitlich, im bekämpften Urteil bloß illustrativ geschilderte) Erzeugung der Mohnköpfe und nicht auf deren Verkauf (vgl 14 Os 16/98-12).Schließlich behauptet der Angeklagte H***** aktenfremd, vom Vorwurf der in Rede stehenden strafbaren Handlungen bereits freigesprochen worden zu sein (Ziffer 9, Litera b,), bezieht sich der Freispruch durch den Obersten Gerichtshof doch allein auf die (tatmehrheitlich, im bekämpften Urteil bloß illustrativ geschilderte) Erzeugung der Mohnköpfe und nicht auf deren Verkauf vergleiche 14 Os 16/98-12).
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.