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Entscheidung 14 Os 24/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os24/99

Entscheidungsdatum

20.04.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. April 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Leitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Christian J***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Christian J***** und Franz H***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 28. Oktober 1998, GZ 29 römisch fünf r 1.033/96-176, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden (ua) Christian J***** und Franz H***** des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG als Beteiligte nach Paragraph 12, dritter Fall StGB (A/a,b) schuldig erkannt.

Darnach haben sie den bestehenden Vorschriften zuwider zur Erzeugung von Suchtgift, nämlich von Morphinbase in einer großen, das 25fache der Grenzmenge des Paragraph 28, Absatz 6, SMG übersteigenden Menge dadurch beigetragen, daß Franz H***** (zusammengefaßt) von 1991 bis Juni 1996 in Wien, Linz und Salzburg ca 332.000 Stück bzw Christian J***** von 1994 bis Juni 1996 in Linz ca 140.000 Stück morphinhältige Mohnköpfe, "die Franz H***** von 1990 und Mitte Juni 1996 in Unterstockstall erzeugt hatte, indem er ca 600.000 Mohnpflanzen anbaute, aufzog, nach der Ernte die Mohnköpfe entmohnte und entstengelte", an süchtige Personen zur Herstellung von Opium-Tee verkauften.

Die dagegen von Christian J***** aus Ziffer 5 und 9 Litera a, (sachlich Ziffer 9, Litera b,), inhaltlich ferner Ziffer 10,, von Franz H***** aus Ziffer 5, 9, Litera a und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.

Rechtliche Beurteilung

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) des Beschwerdeführers H***** zuwider haben die Tatrichter die Verantwortungen der Angeklagten, "von der Legalität des Mohnkapselverkaufes überzeugt" gewesen zu sein, mit hinlänglicher Deutlichkeit verworfen (US 10, 12).

Sie haben weiters aus der Suchtgifterfahrenheit des Christian J***** und dem Umstand, daß ausschließlich perforierte, nicht gefärbte Mohnkapseln in hoher Stückzahl in einer Weinhandlung verkauft wurden, logisch und empirisch einwandfrei abgeleitet (US 9-12), daß die Angeklagten durch den Verkauf der Mohnkapseln wissentlich einen Tatbeitrag zur Suchtgiftherstellung leisteten. Mit der Kritik an dieser Annahme bekämpfen die beiden Beschwerdeführer bloß die Beweiswürdigung nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

Der Beschwerde des Angeklagten H***** zuwider hat das Erstgericht die Konstatierung, wonach "der Ankauf dieser Mohnköpfe nicht zu floristischen Zwecken, sondern praktisch ausschließlich zur Herstellung von Opium-Tee" erfolgte (US 9), keineswegs allein auf die Aussagen der in der Beschwerde zitierten Zeugen - von denen übrigens keiner behauptete, Mohnkapseln zu einem anderen Zweck als zu der Herstellung von Opium-Tee erworben zu haben - gegründet, sondern dabei auch die bereits dargestellten ungewöhnlichen Modalitäten des Verkaufs und die besondere, für andere Verwendungen ungünstige Beschaffenheit der Mohnköpfe berücksichtigt.

Mit dem Einwand des Angeklagten Christian J*****, die Mohnkapseln wären (ungeachtet des für die Suchtgifterzeugung günstigen, für handwerkliche Zwecke ungünstigen Zustands) auch für andere Zwecke verwendbar gewesen, wird von vornherein kein Begründungsmangel in der Bedeutung des angezogenen Nichtigkeitsgrundes angesprochen.

Weiters ist den Urteilsgründen ohnedies zu entnehmen, daß die Angeklagten bloß zum Verkauf der Mohnköpfe "vollinhaltlich geständig im Sinne der Anklage" waren (US 9) und sich die "teilweise leugnende Verantwortung" (ua) auf das Wissen um die Verwendung zur Suchtgiftherstellung bezieht (US 10). Mit dem Hinweis des Angeklagten H***** auf diese differenzierte Bewertung der Verantwortungen wird somit kein innerer Widerspruch aufgezeigt.

Die Rechtsrügen verfehlen den Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozeßordnungsgemäße Darstellung des jeweils geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes:

Mit der Behauptung eines Feststellungsmangels (Ziffer 9, Litera a,) hinsichtlich der - wegen der quantitativen Akzessorietät der Beitragstäterschaft zu erweisenden - strafbaren Handlungen der unmittelbaren Täter übergeht der Beschwerdeführer H***** die Feststellung, wonach (großteils unbekannte) süchtige Mohnkapselabnehmer weit mehr als die übergroße Menge Morphin in Wasser lösten und so Suchtgift herstellten (US 11 f).

Christian J***** setzt sich mit dem Einwand (sachlich Ziffer 9, Litera b,), es seien keine Feststellungen darüber getroffen worden, "daß die Täter die strafrechtliche Relevanz ihres Verhaltens nicht erkannten", über die gegenteiligen Urteilsannahmen (US 10 ff) hinweg.

Seine Rüge (inhaltlich Ziffer 10,), die Konstatierungen ließen keine zuverlässige Annahme des "qualifizierten Delikts" zu, negiert die Urteilsausführungen zu der von den Mohnkapselkäufern insgesamt hergestellten Suchtgiftmenge (US 11, 13).

Schließlich behauptet der Angeklagte H***** aktenfremd, vom Vorwurf der in Rede stehenden strafbaren Handlungen bereits freigesprochen worden zu sein (Ziffer 9, Litera b,), bezieht sich der Freispruch durch den Obersten Gerichtshof doch allein auf die (tatmehrheitlich, im bekämpften Urteil bloß illustrativ geschilderte) Erzeugung der Mohnköpfe und nicht auf deren Verkauf vergleiche 14 Os 16/98-12).

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E53833 14D00249

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0140OS00024.99.0420.000

Dokumentnummer

JJT_19990420_OGH0002_0140OS00024_9900000_000