Dieses Urteil bekämpft die Staatsanwaltschaft mit Nichtigkeitsbeschwerde aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO, der teilweise Berechtigung zukommt.Dieses Urteil bekämpft die Staatsanwaltschaft mit Nichtigkeitsbeschwerde aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, der teilweise Berechtigung zukommt.
Der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider hat das Erstgericht die (weitgehend unerheblichen) Widersprüche in der Aussage des Raubopfers Maria R***** - entsprechend dem Gebot des § 270 Abs 2 Z 5 StPO zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe - zureichend erörtert (US 3 und 5 f).Der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider hat das Erstgericht die (weitgehend unerheblichen) Widersprüche in der Aussage des Raubopfers Maria R***** - entsprechend dem Gebot des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe - zureichend erörtert (US 3 und 5 f).
Soweit die Beschwerde die Urteilspassage (US 6 unten: "Aus der Aussage des Zeugen Wolfgang R***** ist weder Entlastendes noch Belastendes für den Angeklagten zu gewinnen") als aktenwidrig (Z 5 letzter Fall) bekämpft, verkennt sie, dass es sich dabei nicht um eine Wiedergabe der Aussage dieses Zeugen handelt, sondern bloß um deren zusammengefasst beweiswürdigende Beurteilung der Tatrichter, sodass Aktenwidrigkeit ausscheidet.Soweit die Beschwerde die Urteilspassage (US 6 unten: "Aus der Aussage des Zeugen Wolfgang R***** ist weder Entlastendes noch Belastendes für den Angeklagten zu gewinnen") als aktenwidrig (Ziffer 5, letzter Fall) bekämpft, verkennt sie, dass es sich dabei nicht um eine Wiedergabe der Aussage dieses Zeugen handelt, sondern bloß um deren zusammengefasst beweiswürdigende Beurteilung der Tatrichter, sodass Aktenwidrigkeit ausscheidet.
Hingegen wendet die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zutreffend ein, der Anklagesachverhalt sei aufgrund der im Rechtsmittel bezeichneten Verfahrensergebnisse, wonach Maria R***** durch die wahrheitswidrige Vorspiegelung des Angeklagten, Wolfgang R***** schulde ihm die geforderten 200 EUR (bzw 5.000 S; vgl insbesondere S 244, 248, 249, 251 und 264), zur Herausgabe des Geldes bewogen worden sei (bzw werden sollte), unter dem Gesichtspunkt des Betruges nach § 146 StGB zu prüfen gewesen.Hingegen wendet die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zutreffend ein, der Anklagesachverhalt sei aufgrund der im Rechtsmittel bezeichneten Verfahrensergebnisse, wonach Maria R***** durch die wahrheitswidrige Vorspiegelung des Angeklagten, Wolfgang R***** schulde ihm die geforderten 200 EUR (bzw 5.000 S; vergleiche insbesondere S 244, 248, 249, 251 und 264), zur Herausgabe des Geldes bewogen worden sei (bzw werden sollte), unter dem Gesichtspunkt des Betruges nach Paragraph 146, StGB zu prüfen gewesen.
Einer abschließenden Tatbeurteilung steht daher zumindest das Fehlen von Feststellungen zu den betrugsspezifischen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen entgegen. Außerdem wird im zweiten Rechtsgang - im Fall der Bejahung des Betruges - abzuklären sein, ob der Angeklagte durch die Tatbeteiligung (erwartungskonform zumindest auch einen eigenen Vorteil (20 EUR [Fuhr-]Lohn - S 27, 129, 157, 243) erlangte, der die Privilegierung nach § 166 Abs 2 StGB ausschlösse. Aus den bezeichneten Gründen sind - in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde - Urteilsaufhebung und Rückverweisung der Sache an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung (insoweit abweichend von der Stellungnahme der Generalprokuratur) unumgänglich (§ 293 Abs 1 iVm § 289 StPO; vgl dazu Ratz, WK-StPO § 293 Rz 1).Einer abschließenden Tatbeurteilung steht daher zumindest das Fehlen von Feststellungen zu den betrugsspezifischen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen entgegen. Außerdem wird im zweiten Rechtsgang - im Fall der Bejahung des Betruges - abzuklären sein, ob der Angeklagte durch die Tatbeteiligung (erwartungskonform zumindest auch einen eigenen Vorteil (20 EUR [Fuhr-]Lohn - S 27, 129, 157, 243) erlangte, der die Privilegierung nach Paragraph 166, Absatz 2, StGB ausschlösse. Aus den bezeichneten Gründen sind - in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde - Urteilsaufhebung und Rückverweisung der Sache an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung (insoweit abweichend von der Stellungnahme der Generalprokuratur) unumgänglich (Paragraph 293, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 289, StPO; vergleiche dazu Ratz, WK-StPO Paragraph 293, Rz 1).